{"id":36430,"date":"2013-06-30T14:04:57","date_gmt":"2013-06-30T12:04:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36430"},"modified":"2013-09-06T14:11:02","modified_gmt":"2013-09-06T12:11:02","slug":"zum-vorsteuerabzug-von-gesellschaftern-fur-ihre-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-vorsteuerabzug-von-gesellschaftern-fur-ihre-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Zum Vorsteuerabzug von Gesellschaftern f\u00fcr ihre Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Vorsteuerabzug von Gesellschaftern f\u00fcr ihre Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nNach Auffassung der Finanzverwaltung und nach der bisherigen Rechtsprechung herrscht im Hinblick auf den Vorsteuerabzug eine klare Trennung zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern. Gesellschafter k\u00f6nnen daher z. B. nur den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Wirtschaftsg\u00fctern geltend machen, die sie ihrer Gesellschaft \u00fcberlassen, wenn sie selbst hiermit unternehmerisch t\u00e4tig werden. Dies ist bei entgeltlicher, nicht jedoch bei unentgeltlicher \u00dcberlassung der Fall. Wird dies nicht beachtet, so ist der Vorsteuerabzug sowohl f\u00fcr die Gesellschaft als auch f\u00fcr den Gesellschafter verloren. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat nun im Anschluss an ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) Bedenken, ob diese Rechtslage aufrecht erhalten werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Gesellschafter einer Steuerberater-GbR (i. W. GbR) erwarb einen Mandantenstamm und \u00fcberlie\u00df diesen unentgeltlich seiner GbR. Das Finanzamt versagte ihm den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer XI. Senat des BFH tendiert dazu, dem Gesellschafter den Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren. Er beruft sich hierbei auf die j\u00fcngste Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte einer Gesellschaft den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Wirtschaftsguts durch einen ihrer Gesellschafter zugestanden, das dieser steuerfrei auf seine Gesellschaft \u00fcbertragen hatte. Der ebenfalls f\u00fcr Umsatzsteuer zust\u00e4ndige V. Senat des BFH hat es jedoch auf Anfrage abgelehnt, seine bisherige Rechtsprechung zu \u00e4ndern. Er vertritt den Standpunkt, dass das Urteil des EuGH nicht auf unentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassungen anwendbar ist. Der XI. Senat hat nun zur Kl\u00e4rung den Fall dem EuGH vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs ist zu hoffen, dass der EuGH nun f\u00fcr Rechtssicherheit sorgt. Denn nicht nur die Senate des BFH sind sich uneins hinsichtlich der Konsequenzen des Urteils, sondern auch die Fachliteratur. Zum einen misst diese dem Urteil nur in wenigen F\u00e4llen Bedeutung bei, zum anderen wird die Auffassung vertreten, dass Gesellschaftern nun der Vorsteuerabzug aus allen Ausgaben f\u00fcr ihre Gesellschaft zustehen m\u00fcsste, sofern deren T\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bedeutung h\u00e4tte dies z. B. f\u00fcr Holdinggesellschaften. Bis zur Entscheidung sind Gestaltungen zu vermeiden, die den Vorsteuerabzug gef\u00e4hrden. Wirtschaftsg\u00fcter sollten daher den Gesellschaften entgeltlich von den Gesellschaftern \u00fcberlassen werden. In noch offenen F\u00e4llen k\u00f6nnen unter Berufung auf das beim EuGH anh\u00e4ngige Verfahren Rechtsmittel eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Vorsteuerabzug von Gesellschaftern f\u00fcr ihre Gesellschaft Kernaussage Nach Auffassung der Finanzverwaltung und nach der bisherigen Rechtsprechung herrscht im Hinblick auf den Vorsteuerabzug eine klare Trennung zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern. Gesellschafter k\u00f6nnen daher z. 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