{"id":36434,"date":"2013-06-30T14:07:45","date_gmt":"2013-06-30T12:07:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36434"},"modified":"2013-09-06T14:12:50","modified_gmt":"2013-09-06T12:12:50","slug":"voranmeldungszeitraum-nach-wegfall-der-organschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voranmeldungszeitraum-nach-wegfall-der-organschaft\/","title":{"rendered":"Voranmeldungszeitraum nach Wegfall der Organschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voranmeldungszeitraum nach Wegfall der Organschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIst eine Gesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert, so gilt die Gesellschaft nicht als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Beendigung der Organschaft lebt die Unternehmereigenschaft wieder auf. Die Gesellschaft muss nun selbst Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Finanzverwaltung hat aktuell dargestellt, wie der Voranmeldungszeitraum f\u00fcr solche Gesellschaften nach Beendigung der Organschaft zu bestimmen ist.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDas Bundesfinanzministerium (BMF) differenziert zwischen Neugr\u00fcndungs- und \u00fcbrigen F\u00e4llen. Hatte die ehemalige Organgesellschaft erst im Jahr ihres Ausscheidens aus der Organschaft ihre unternehmerische T\u00e4tigkeit aufgenommen oder in dem vorhergehenden Kalenderjahr, so ist die Voranmeldung monatlich abzugeben (Neugr\u00fcndungsfall). In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen kann der Voranmeldungszeitraum aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auf Basis der Umsatzsteuer des dem Ausscheiden vorangehenden Kalenderjahres des bisherigen Organkreises bestimmt werden. Allerdings steht es der Gesellschaft auch frei, einen anderen Voranmeldungszeitraum zu beantragen. Der Nachweis, dass hierzu die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ist durch Ermittlung der fiktiv auf die Gesellschaft entfallenden Steuer f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr zu erbringen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nDie Aussagen des BMF d\u00fcrften grunds\u00e4tzlich dem bisherigen Vorgehen in der Praxis entsprechen. Interpretationsbed\u00fcrftig ist jedoch der Begriff der &#8222;fiktiven Steuer&#8220;. Zum einen k\u00f6nnte hiermit die Steuer gemeint sein, die aus der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung des betreffenden Jahres tats\u00e4chlich auf die Organgesellschaft entf\u00e4llt. In diesem Fall d\u00fcrfte die fiktive Steuer aus der Finanzbuchhaltung der bisherigen Organgesellschaft zu entnehmen sein. Fiktiv k\u00f6nnte zum anderen aber auch bedeuten, dass von der Organgesellschaft gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger erbrachte Ums\u00e4tze bzw. von dieser bezogene Ums\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen sind. Diese wirken sich im Rahmen der Organschaft nicht aus, da sie hier nicht steuerbare Innenums\u00e4tze darstellen. Eine Klarstellung diesbez\u00fcglich w\u00e4re w\u00fcnschenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voranmeldungszeitraum nach Wegfall der Organschaft Kernaussage Ist eine Gesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert, so gilt die Gesellschaft nicht als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Beendigung der Organschaft lebt die Unternehmereigenschaft wieder auf. Die Gesellschaft muss nun selbst Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. 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