{"id":36445,"date":"2013-06-30T14:13:02","date_gmt":"2013-06-30T12:13:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36445"},"modified":"2013-09-06T15:20:20","modified_gmt":"2013-09-06T13:20:20","slug":"prostituierte-erzielen-einkunfte-aus-gewerbebetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/prostituierte-erzielen-einkunfte-aus-gewerbebetrieb\/","title":{"rendered":"Prostituierte erzielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb"},"content":{"rendered":"<p><strong>Prostituierte erzielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSelbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Prostituierte erzielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden und damit seine fr\u00fchere Auffassung aufgegeben, nach der Prostituierte aus &#8222;gewerbsm\u00e4\u00dfiger Unzucht&#8220; keine gewerblichen, sondern sonstige Eink\u00fcnfte (\u00a7 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) erwirtschafteten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war seit dem Streitjahr 2006 als Prostituierte t\u00e4tig und bot Dritten ihre Dienste gegen Entgelt in einer eigens daf\u00fcr gemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im Streitjahr einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000 EUR und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 EUR. Das beklagte Finanzamt behandelte den aus der Prostitution erzielten Gewinn in H\u00f6he von 38.115 EUR nicht \u2013 wie erkl\u00e4rt \u2013 als sonstige Eink\u00fcnfte, sondern als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 152 EUR fest. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte zwar noch Erfolg; der BFH teilte jedoch schlie\u00dflich die Ansicht des Finanzamts.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Bundesfinanzministerium hat im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, die Auffassung, dass selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Prostituierte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielen, werde schon seit l\u00e4ngerer Zeit vertreten. Diese Ansicht wird auch allgemein von der Literatur geteilt. Dem schloss sich der BFH nun mit folgender Begr\u00fcndung an: Unter einem Gewerbebetrieb ist jede selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet und es sich nicht um die Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft oder einer selbst\u00e4ndigen Arbeit handelt. Selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Prostituierte erf\u00fcllen diese Voraussetzungen; sie nehmen insbesondere in Abweichung von der fr\u00fcher vertretenen Auffassung des BFH auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; die Prostitution kann in Gestalt eines &#8222;sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligenden Unternehmens&#8220; betrieben werden. Prostituierte erzielen auch keine Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH folgte mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der in der Verwaltung und der Literatur allgemein vertretenen Auffassung, nach der Prostituierte mit ihrer T\u00e4tigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Prostituierte erzielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb Kernaussage Selbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Prostituierte erzielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. 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