{"id":36454,"date":"2013-06-30T15:20:24","date_gmt":"2013-06-30T13:20:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36454"},"modified":"2013-09-06T15:30:53","modified_gmt":"2013-09-06T13:30:53","slug":"bankmitarbeiter-haften-nicht-wegen-beihilfe-zur-steuerhinterziehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bankmitarbeiter-haften-nicht-wegen-beihilfe-zur-steuerhinterziehung\/","title":{"rendered":"Bankmitarbeiter haften nicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bankmitarbeiter haften nicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWer eine Steuerhinterziehung begeht oder an der Tat durch Hilfeleistung teilnimmt, haftet f\u00fcr die verk\u00fcrzten Steuern und die darauf entfallenden Zinsen. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass der jeweilige Inhaber des ins Ausland transferierten Kapitals daraus in der Folge Ertr\u00e4ge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er z. B. unrichtige Angaben in seiner Steuererkl\u00e4rung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vors\u00e4tzlich gehandelt hat. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) Anfang diesen Jahres, dass Bankmitarbeiter nicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt werden k\u00f6nnen, wenn die mutma\u00dflichen steuerpflichtigen Bankkunden anonym bleiben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger hatte 1992 und 1993 als Leiter der Wertpapierabteilung eines deutschen Kreditinstituts daran mitgewirkt, dass Kunden Wertpapiere unter Verschleierung ihrer Identit\u00e4t nach Luxemburg und in die Schweiz transferieren konnten. Dies diente dazu, der 1991 in Deutschland eingef\u00fchrten Zinsabschlagssteuer zu entgehen. Steuerstrafrechtliche Ermittlungen bei dem Kreditinstitut brachten zwar den Umfang des auf diesem Weg anonym ins Ausland transferierten Verm\u00f6gens zu Tage. Es gelang jedoch nicht, s\u00e4mtliche dahinterstehenden Kunden namentlich zu enttarnen. Von den enttarnten Kunden hatte nahezu keiner die im Ausland erzielten Kapitalertr\u00e4ge in seiner Steuererkl\u00e4rung angegeben. Das Finanzamt \u00fcbertrug die Erkenntnisse \u00fcber die enttarnten Kunden auf die nicht enttarnten Kunden und nahm den Kl\u00e4ger unter Anwendung eines gro\u00dfz\u00fcgigen Sicherheitsabschlags f\u00fcr die von den nicht enttarnten Wertpapierkunden mutma\u00dflich hinterzogene Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitalertr\u00e4ge in Haftung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nHiergegen wehrte sich der leitende Bankmitarbeiter und gewann. Die BFH-Richter f\u00fchrten aus, allein die Tatsache des anonymen Kapitaltransfers reiche nicht aus, um eine hinreichend sichere \u00dcberzeugung davon zu gewinnen, dass die nicht enttarnten Kunden die Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitaleink\u00fcnfte hinterzogen h\u00e4tten. Auch die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden k\u00f6nnten f\u00fcr die Gruppe der anonym gebliebenen Kunden konkrete tats\u00e4chliche Feststellungen nicht ersetzen. Dies gehe zu Lasten der Finanzverwaltung, die hierf\u00fcr die Feststellungslast trage.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nTrotz der Tatsache, dass eine Bank die M\u00f6glichkeit des anonymisierten Geldtransfers ins Ausland anbietet, haften Mitarbeiter dieser Bank nicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wenn die Kunden nicht enttarnt werden k\u00f6nnen. Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass, wer Kapital anonym ins Ausland verbringt, auch in der Steuererkl\u00e4rung unrichtige Angaben der daraus erzielten Ertr\u00e4ge macht. Interessant ist aber, dass der BFH im Urteil offen gelassen hat, ob eine Steuerhinterziehung unter anderen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen auch ohne namentliche Kenntnis des Hauptt\u00e4ters in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bankmitarbeiter haften nicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Kernaussage Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an der Tat durch Hilfeleistung teilnimmt, haftet f\u00fcr die verk\u00fcrzten Steuern und die darauf entfallenden Zinsen. 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