{"id":36461,"date":"2013-06-30T15:26:28","date_gmt":"2013-06-30T13:26:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36461"},"modified":"2013-09-06T15:33:15","modified_gmt":"2013-09-06T13:33:15","slug":"dauerthema-dienstwagenbesteuerung-arbeitslohn-bei-nutzung-durch-geschaftsfuhrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dauerthema-dienstwagenbesteuerung-arbeitslohn-bei-nutzung-durch-geschaftsfuhrer\/","title":{"rendered":"Dauerthema Dienstwagenbesteuerung: Arbeitslohn bei Nutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Dauerthema Dienstwagenbesteuerung: Arbeitslohn bei Nutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest f\u00fcr gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war. Das hat k\u00fcrzlich das Finanzgericht M\u00fcnster entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist zu 50 % an einer GmbH beteiligt und neben dem weiteren Gesellschafter einzelvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Die GmbH stellt ihm f\u00fcr betriebliche Zwecke ein Fahrzeug zur Verf\u00fcgung. Der Anstellungsvertrag des Kl\u00e4gers enth\u00e4lt keine Regelungen \u00fcber eine private Fahrzeugnutzung. Das Finanzamt nahm die \u00dcberlassung des ausschlie\u00dflich dem Kl\u00e4ger zugeordneten Fahrzeugs auch f\u00fcr Privatfahrten an und berechnete den Arbeitslohn nach der so genannten 1 %-Methode. Der Kl\u00e4ger wandte hiergegen ein, die GmbH habe m\u00fcndlich ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen. Mit seinem Mitgesellschafter habe er f\u00fcr etwaige Privatfahrten vereinbart, dass diese in ein Fahrtenbuch einzutragen seien. Zudem befinde sich in seinem Privatverm\u00f6gen ein Motorrad. Auch k\u00f6nne er die Pkws seiner Ehefrau und seines Sohnes nutzen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht wies die Klage ab. Aufgrund der widerspr\u00fcchlichen Angaben des Kl\u00e4gers und der Zeugenaussage des Mitgesellschafters stehe fest, dass zumindest eine gelegentliche private Nutzung erlaubt gewesen und deshalb gerade kein generelles Verbot ausgesprochen worden sei. Daher folge aus dem Anscheinsbeweis, dass der Kl\u00e4ger den Dienstwagen tats\u00e4chlich privat genutzt habe. Die Nutzungsm\u00f6glichkeiten anderer Fahrzeuge widerlegten diesen Anscheinsbeweis nicht, da die Fahrzeuge der Ehefrau und des Sohnes dem Kl\u00e4ger nicht zur freien Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten und das Motorrad nicht dieselben Nutzungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffne wie der Dienstwagen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine auch private Nutzung eines Dienstwagens. Dieser kann jederzeit durch Gegenbeweis ersch\u00fcttert oder entkr\u00e4ftet werden; die blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug werde nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder diese w\u00fcrden ausschlie\u00dflich mit anderen Pkws durchgef\u00fchrt, gen\u00fcgt allerdings nicht, um die 1 %-Methode auszuschlie\u00dfen. Hier h\u00e4tte der Kl\u00e4ger z. B. ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch vorlegen k\u00f6nnen, aus dem sich ein geringerer privater Nutzungsanteil ergeben h\u00e4tte. Vorsicht geboten ist auch bei der Behauptung eines generellen Verbots der privaten Nutzung: hier wird das Finanzamt ggf. der Frage nachgehen, ob eine unerlaubte private Nutzung eines \u00fcberlassenen Kfz durch einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dauerthema Dienstwagenbesteuerung: Arbeitslohn bei Nutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer? Kernaussage Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest f\u00fcr gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war. Das hat k\u00fcrzlich das Finanzgericht M\u00fcnster entschieden. 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