{"id":36463,"date":"2013-06-30T15:26:43","date_gmt":"2013-06-30T13:26:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36463"},"modified":"2013-09-06T15:34:22","modified_gmt":"2013-09-06T13:34:22","slug":"arbeitszeitgutschrift-lohn-des-gesellschafter-geschaftsfuhrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitszeitgutschrift-lohn-des-gesellschafter-geschaftsfuhrers\/","title":{"rendered":"Arbeitszeitgutschrift: Lohn des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitszeitgutschrift: Lohn des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDer GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der auch Gesellschafter ist, hat bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keinen Zufluss von Arbeitslohn.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie klagende GmbH wollte ein flexibles Arbeitszeitmodell einf\u00fchren. Die Arbeitnehmer und auch die an der GmbH beteiligten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sollten Arbeitszeiten auf dem Konto ansammeln, die dann in einer zweiten Phase zur Freistellung bei Lohnfortzahlung f\u00fchren sollten. Die GmbH beantragte eine verbindliche Auskunft, ob zum Zeitpunkt der Gutschrift ein Zufluss von Arbeitslohn gegeben sei. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass bei den beteiligten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bereits die Gutschrift zu einem Zufluss von Arbeitslohn f\u00fchre. Hiergegen klagte die GmbH vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht gab der Klage statt, lie\u00df jedoch die Revision zu. Auch bei den beteiligten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern f\u00fchrt die Gutschrift nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Damit f\u00e4llt im Moment der Gutschrift noch keine Einkommensteuer an. Ein Zufluss liegt in dem Moment vor, in dem der Steuerpflichtige wirtschaftlich \u00fcber den Lohn verf\u00fcgen kann. Eine Gutschrift kann dann einen Zufluss darstellen, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers den Leistungserfolg herbeizuf\u00fchren. Vorliegend kann aber erst in der Freistellungsphase der Leistungserfolg herbeigef\u00fchrt werden, so dass erst dann ein Zufluss vorliegt. Auch f\u00fcr beteiligte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ergibt sich keine andere Beurteilung. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erzielen auch sie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit, wof\u00fcr die allgemeinen Zuflussregeln gelten. Trotz ihrer gleichzeitigen Gesellschafterstellung k\u00f6nnen sie nicht erreichen, dass sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schon vor der Freistellungsphase \u00fcber ihre Guthaben verf\u00fcgen k\u00f6nnen, denn die vorliegende Ausgestaltung erlaubt erst eine Aus- bzw. Weiterzahlung in der Freistellungsphase. Irrelevant ist auch, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine festen Arbeitszeiten haben, denn auf dem Konto wird faktisch Arbeitsentgelt und kein Arbeitszeitguthaben angesammelt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster stellt klar, dass bei Arbeitszeitkonten mit anschlie\u00dfender bezahlter Freistellung beteiligte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wie Arbeitnehmer im Hinblick auf den Zufluss von Arbeitslohn zu behandeln sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitszeitgutschrift: Lohn des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers? Kernaussage Der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der auch Gesellschafter ist, hat bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keinen Zufluss von Arbeitslohn. Sachverhalt Die klagende GmbH wollte ein flexibles Arbeitszeitmodell einf\u00fchren. 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