{"id":36476,"date":"2013-09-07T10:47:55","date_gmt":"2013-09-07T08:47:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36476"},"modified":"2013-09-07T10:47:55","modified_gmt":"2013-09-07T08:47:55","slug":"keine-diskriminierung-auslandischer-unternehmen-durch-ungarische-sondersteuer-fur-den-einzelhandel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-diskriminierung-auslandischer-unternehmen-durch-ungarische-sondersteuer-fur-den-einzelhandel\/","title":{"rendered":"Keine Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Unternehmen durch ungarische Sondersteuer f\u00fcr den Einzelhandel"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">EuGH-Generalanw\u00e4ltin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer f\u00fcr den Einzelhandel keine Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Unternehmen. M\u00f6glicherweise versto\u00dfe die Sondersteuer jedoch gegen das Mehrwertsteuerrecht der EU.<\/span><\/h1>\n<p>Zur Deckung des wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise erh\u00f6hten Finanzbedarfs hat Ungarn im Jahr 2010 eine Steuer auf bestimmte Einzelhandelst\u00e4tigkeiten eingef\u00fchrt. Diese Sondersteuer bemisst sich nach dem Jahresumsatz des Einzelhandlers und f\u00e4llt ab einem Umsatzvolumen von \u00fcber 500 Mio. HUF (ca. 1,7 Mio. Euro) an. Der progressiv gestaltete Steuersatz betr\u00e4gt 0,1 %, 0,4 % oder, ab einem Umsatz von 100 Mrd. HUF (ca. 336 Mio. Euro), 2,5 %. Bei verbundenen Unternehmen, d. h. bei Unternehmen, bei denen das eine beherrschenden Einfluss auf das andere aus\u00fcbt, richtet sich der Steuersatz nicht nach dem Jahresumsatz des einzelnen Unternehmens, sondern s\u00e4mtlicher verbundener Unternehmen. Die Steuerschuld des einzelnen Unternehmens ergibt sich sodann entsprechend seinem Anteil am Gesamtumsatz.<\/p>\n<p>Der ungarische Sportartikelhandler Hervis h\u00e4lt diese Steuer f\u00fcr unionsrechtswidrig, weil diskriminierend, und hat daher Klage vor einem ungarischen Gericht erhoben. Er geh\u00f6rt zu einem \u00f6sterreichischen Konzern, der in Ungarn auch im Lebensmittelhandel t\u00e4tig ist. Da bei der Berechnung seiner Steuerschuld s\u00e4mtliche Konzernums\u00e4tze in Ungarn ber\u00fccksichtigt wurden, ergab sich f\u00fcr Hervis ein erheblich h\u00f6herer Steuersatz als wenn nur seine eigenen Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4ren. Hervis macht geltend, dass im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels haupts\u00e4chlich Unternehmen in ausl\u00e4ndischer Hand von einer solchen Zusammenrechnung betroffen seien. W\u00e4hrend diese n\u00e4mlich als Konzern organisiert seien, bedienten sich ungarische Inhaber des Franchise-Modells, bei dem allein der Umsatz jedes einzelnen Franchisenehmers ma\u00dfgeblich sei. Das ungarische Gericht hat den Gerichthof vor diesem Hintergrund nach der Vereinbarkeit der Sondersteuer mit dem Unionsrecht befragt.<\/p>\n<p><strong>Generalanw\u00e4ltin Juliane Kokott vertritt in ihren Schlussantr\u00e4gen vom 05.09.2013 die Ansicht, dass die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote und Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit, einer Steuer wie der ungarischen Sondersteuer nicht entgegenstehen.<\/strong><\/p>\n<p>Die Konzernmutter von Hervis werde &#8211; soweit sich das nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben beurteilen lasse &#8211; durch die Erhebung der Sondersteuer in ihrer freien Niederlassung in Ungarn nicht in verbotener Weise beschr\u00e4nkt. Die Regelungen zur ungarischen Sondersteuer enthielten n\u00e4mlich keine Bestimmung, die Gesellschaften aufgrund ihres ausl\u00e4ndischen Sitzes im Hinblick auf ihre\u00a0<strong>Niederlassungsfreiheit<\/strong>\u00a0offen oder versteckt diskriminiere.<\/p>\n<p>So lasse das f\u00fcr die Besteuerung herangezogene\u00a0<strong>Kriterium der Umsatzh\u00f6he<\/strong>\u00a0keine versteckte Ungleichbehandlung Gebietsans\u00e4ssiger und Gebietsfremder erkennen. Es sei n\u00e4mlich nicht evident und nach den vorliegenden Angaben auch nicht ersichtlich, dass in der weit \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle Einzelhandelsunternehmen mit hohen Ums\u00e4tzen von Gebietsfremden und solche mit niedrigen Ums\u00e4tzen von Gebietsans\u00e4ssigen betrieben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Auch das\u00a0<strong>Unterscheidungskriterium der verbundenen Unternehmen<\/strong>, wonach Ums\u00e4tze anderer Konzerngesellschaften ber\u00fccksichtigt wurden, w\u00e4hrend die Einbindung in ein Franchisesystem irrelevant sei, k\u00f6nne nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung f\u00fchren. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob insoweit \u00fcberhaupt eine versteckte Ungleichbehandlung gebietsans\u00e4ssiger und gebietsfremder Unternehmen vorliege, weil wom\u00f6glich die Einbindung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Konzernstruktur in der weit \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle mit einem gebietsfremden Sitz seiner Muttergesellschaft verbunden sei. Jedenfalls bef\u00e4nden sich n\u00e4mlich nach dem Ma\u00dfstab der Bemessung der ungarischen Sondersteuer nach dem Umsatz Einzelhandelsunternehmen, die einem Franchisesystem angeschlossen seien, und solche, die in eine Konzernstruktur eingebunden seien, nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchre auch das\u00a0<strong>Unterscheidungskriterium der Vertriebsstufe des Umsatzes<\/strong>, d. h. die Besteuerung nur der letzten Vertriebsstufe, nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung. Auch hier k\u00f6nne dahinstehen, ob insoweit \u00fcberhaupt eine versteckte Ungleichbehandlung Gebietsfremder gegen\u00fcber Gebietsans\u00e4ssigen vorliege, weil wom\u00f6glich Erstere in der weit \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle in Ungarn mit einem Filialsystem agierten, w\u00e4hrend Letztere als Franchisegeber ein Franchisesystem betrieben. Jedenfalls fehle es n\u00e4mlich im Hinblick auf die ungarische Regelung an der Vergleichbarkeit der Lage von Unternehmen, die ein Filialsystem betrieben, und Franchisegebern.<\/p>\n<p><strong>Nach Ansicht der Generalanw\u00e4ltin steht auch das unionsrechtliche Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Waren<\/strong>, wonach ein Mitgliedstaat auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar h\u00f6here inl\u00e4ndische Abgaben erheben darf als gleichartige inl\u00e4ndische Waren zu tragen haben,\u00a0<strong>der ungarischen Sondersteuer nicht entgegen<\/strong>. Es sei n\u00e4mlich nicht erkennbar, dass durch die Sondersteuer Waren aus anderen Mitgliedstaaten st\u00e4rker belastet w\u00fcrden als inl\u00e4ndische Waren.<\/p>\n<p><strong>Generalanw\u00e4ltin Kokott weist jedoch darauf hin, dass die ungarische Sondersteuer m\u00f6glicherweise gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie<\/strong>\u00a0(Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1)\u00a0<strong>versto\u00dfe<\/strong>. Danach sei es den Mitgliedstaaten n\u00e4mlich verboten, Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung richte sich dieses Verbot nicht nur gegen nationale Steuern, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufwiesen, sondern gegen alle nationalen Steuern, die die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer aufwiesen und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeintr\u00e4chtigten, indem sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene verf\u00e4lschten. Die ungarische Sondersteuer erf\u00fclle jedenfalls das eigentlich wesensgebende Merkmal einer Umsatzsteuer, n\u00e4mlich die Bemessung nach dem Preis, selbst wenn sie nach dem Gesamtumsatz eines Jahres bemessen werde. Auch verf\u00e4lsche sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene. Ob die Steuer aber auch allgemein erhoben werde, lasse sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen.\u00a0<strong>Letztlich habe daher das ungarische Gericht zu pr\u00fcfen, ob die Sondersteuer mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sei.<\/strong><\/p>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2013 zu den Schlussantr\u00e4gen in der Rechtssache C-385\/12<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Generalanw\u00e4ltin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer f\u00fcr den Einzelhandel keine Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Unternehmen. M\u00f6glicherweise versto\u00dfe die Sondersteuer jedoch gegen das Mehrwertsteuerrecht der EU. Zur Deckung des wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise erh\u00f6hten Finanzbedarfs hat Ungarn im Jahr 2010 eine Steuer auf bestimmte Einzelhandelst\u00e4tigkeiten eingef\u00fchrt. 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