{"id":36478,"date":"2013-09-07T10:51:24","date_gmt":"2013-09-07T08:51:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36478"},"modified":"2013-09-07T10:51:24","modified_gmt":"2013-09-07T08:51:24","slug":"vorsteuerberichtigung-von-sog-umlaufvermogen-nach-%c2%a7-15a-abs-2-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerberichtigung-von-sog-umlaufvermogen-nach-%c2%a7-15a-abs-2-ustg\/","title":{"rendered":"Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufverm\u00f6gen nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG"},"content":{"rendered":"<h2>Verf\u00fcgungen des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Steuern<\/h2>\n<h3>S 7316.2.1-3\/5 St33 vom 26.08.2013<\/h3>\n<h4>Nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse \u00e4ndern.<\/h4>\n<p>Diese Regelung des \u00a7 15a Abs. 2 UStG beruht auf Art. 5 Abs. 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 9.12.2004.<\/p>\n<p>1. Anwendung<\/p>\n<p>\u00a7 15a UStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 12 EURLUmsG ist zum 1.1. 2005 in Kraft getreten. Die Regelungen sind nur auf Vorsteuerbetr\u00e4ge anzuwenden, deren zugrunde liegende Ums\u00e4tze i.S.v. \u00a7 1 Abs. 1 UStG nach dem 31.12.2004 ausgef\u00fchrt werden (\u00a7 27 Abs. 11 UStG). Damit scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter aus, die vor dem 1.1.2005 angeschafft oder hergestellt wurden, selbst wenn die Verwendung im Zeitraum der Neuregelung liegt (vgl. BFH-Urteil vom 12.2.2009, BStBl II S. 76). Gleiches gilt f\u00fcr vor dem 1.1.2005 bezogene Lieferungen und sonstigen Leistungen f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die erst nach dem 31.12.2004 fertig gestellt und verwendet werden.<\/p>\n<p>2. Berichtigungsobjekt<\/p>\n<p>Berichtigungsobjekt i.S.d. \u00a7 15a Abs. 2 UStG sind Wirtschaftsg\u00fcter, die nur einmalig zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen verwendet werden. Das sind im Wesentlichen die Wirtschaftsg\u00fcter, die ertragsteuerrechtlich Umlaufverm\u00f6gen darstellen. Ertragsteuerrechtliches Anlageverm\u00f6gen kann ebenfalls betroffen sein, wenn es ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen wird, bevor es zu anderen Verwendungsums\u00e4tzen gekommen ist (Abschn. 15a.1. Abs. 2 Nr. 2 UStAE).<\/p>\n<p>Zur Feststellung des Berichtigungsobjekts ist jeweils auf den\u00a0Gegenstandabzustellen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gegenst\u00e4nde gleicher Art und G\u00fcte geliefert wurden. Bei der Lieferung\u00a0vertretbarer Sachen\u00a0ist hingegen auf die zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt abzustellen (vgl. Abschn. 15a.11. Abs. 1 UStAE).<\/p>\n<p>Stellt der Unternehmer Erzeugnisse selbst her, ist Berichtigungsobjekt immer dasfertige Erzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung. Alle f\u00fcr die Herstellung notwendigen Vorbez\u00fcge \u2013 sei es Lieferungen oder Dienstleistungen \u2013 gehen in dieses Berichtigungsobjekt ein; eine Vorsteuerberichtigung f\u00fcr diese Vorbez\u00fcge wird damit anteilig \u00fcber die Vorsteuerberichtigung der Endprodukte vorgenommen.<\/p>\n<p>Beispiele aus der Landwirtschaft:<\/p>\n<p>Sachen gleicher Art und G\u00fcte; z.B. Viehbestand:<br \/>\nSoweit Tiere individualisierbar sind (z.B. Rinder durch die Eintragung in der &#8222;Hit-&#8218;DatenBank&#8220;), handelt es sich um einzelne Gegenst\u00e4nde (Abschn. 15a.11. Abs.1 Satz 3 UStAE), selbst wenn Tiere in einer Partie erworben oder verkauft werden. Das gleiche gilt f\u00fcr Schweine, vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011, V R 32\/10, BStBl 2012 II S. 525. Damit ist das ma\u00dfgebliche Berichtigungsobjekt der einzelne Gegenstand, hier das einzelne Tier im Zeitpunkt seiner Verwendung = Verkauf.<\/p>\n<p>Vertretbare Sachen, z.B. f\u00fcr Zwecke des sp\u00e4teren Verkaufs eingelagertes Getreide:<br \/>\nGetreide ist eine vertretbare Sache. Berichtigungsobjekte sind die einzelnen Mengen, wie sie der Landwirt nach den vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt verkauft.<\/p>\n<p>Vertretbare Sachen, z.B. stehende Feldfr\u00fcchte (zum Verkauf bestimmter Winterweizen):<br \/>\nMa\u00dfgebliches Berichtigungsobjekt ist das Endprodukt, d.h. der sp\u00e4ter geerntete Weizen. Da es sich um vertretbare Sachen handelt, ist jedes Verkaufsgesch\u00e4ft als einzelnes Berichtigungsobjekt zu erfassen.<\/p>\n<p>3. \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse vorliegt, sind die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Verwendung im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug entscheidend (vgl. \u00a7 15a Abs. 2 S. 1 UStG und Abschn. 15a.2. Abs. 2 UStAE).<\/p>\n<p>Verwendung\u00a0i.S.v. \u00a7 15a UStG ist die\u00a0tats\u00e4chliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur Erzielung von Ums\u00e4tzen. Als Verwendung sind auch die Ver\u00e4u\u00dferung und die unentgeltliche Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 1b und 9a UStG anzusehen (vgl. Abschn. 15a.2. Abs. 1 UStAE).<\/p>\n<p>Beispiel (Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE):<\/p>\n<p>Unternehmer U erwirbt am 1. 7. 01 ein Grundst\u00fcck zum Preis von 2.000.000 \u20ac. Der Verk\u00e4ufer des Grundst\u00fccks hat im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet (\u00a7 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). U m\u00f6chte das Grundst\u00fcck unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG weiterver\u00e4u\u00dfern, so dass er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. \u00a7 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzieht. Am 1. 7. 03 ver\u00e4u\u00dfert er das Grundst\u00fcck entgegen seiner urspr\u00fcnglichen Planung an eine hoheitlich t\u00e4tige juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, so dass die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden kann und nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chliche steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung schlie\u00dft nach \u00a7 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus und f\u00fchrt damit zu einer \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse im Vergleich zu den f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnissen. Da Grundst\u00fcck nur einmalig zur Ausf\u00fchrung eines Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte urspr\u00fcngliche Vorsteuerabzug i.H.v. 380 000 \u20ac nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Verwendung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum der Ver\u00e4u\u00dferung zu berichtigen. Der Vorsteuerbetrag ist demnach f\u00fcr den Monat Juli 03 zur\u00fcckzuzahlen (Beispiel 1 aus Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse i.S.d. \u00a7 15a UStG liegt auch beim Wechsel von Besteuerungsformen (von \u00a7\u00a7 19, 23, 23a, 24 UStG zur Regelbesteuerung und umgekehrt) vor (vgl. \u00a7 15a Abs. 7 UStG; Abschn. 15a.9. UStAE).<\/p>\n<p>Gleiches gilt bei der \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsgutes von einem der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Betriebsteils in einen der Regelbesteuerung unterliegenden Betrieb und umgekehrt (sog. Mischbetriebe &#8211; \u00a7 24 Abs. 3 UStG).<\/p>\n<p>4. Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung<\/p>\n<p>Eine Berichtigung nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG ist im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Verwendung durchzuf\u00fchren, wenn diese von der urspr\u00fcnglichen Verwendungsabsicht beim Erwerb abweicht (Abschn. 15a.5. Abs. 1 UStAE).<\/p>\n<p>Der Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Verwendung ist der Zeitpunkt, an dem mit dem jeweiligen Berichtigungsobjekt ein Umsatz ausgef\u00fchrt wird, d.h. der Umsatz l\u00f6st die Vorsteuerberichtigung aus. Dieser Grundsatz gilt auch f\u00fcr Berichtigungen nach \u00a7 15a Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 UStG.<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Schreiner S stellt eine K\u00fcche her. Beim Wechsel der Besteuerungsform (zum 31.12.2007) ist die K\u00fcche halbfertig. Die K\u00fcche wird nach Fertigstellung im Mai 2008 verkauft. Ma\u00dfgebendes Berichtigungsobjekt ist die fertige K\u00fcche im Zeitpunkt der Verwendung. Die Vorsteuerberichtigung ist grunds\u00e4tzlich im Voranmeldungszeitraum des Verkaufs (Monat Mai oder zweites Quartal 2008) vorzunehmen, also im Verkaufszeitpunkt. \u00a7\u00a044 Abs.\u00a02 ff. UStDV ist zu beachten.<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Wie Beispiel zu Tz. 3, nur erfolgt die tats\u00e4chliche steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung erst 18 Jahre nach dem steuerpflichtigen Erwerb des Grundst\u00fccks. Das Grundst\u00fcck ist zwischenzeitlich tats\u00e4chlich nicht genutzt worden. Da \u00a7 15a Abs. 2 UStG keinen Berichtigungszeitraum vorsieht, muss auch hier die Vorsteuer nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG berichtigt werden. U hat den Vorsteuerbetrag i.H.v. 380 000 \u20ac f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Ver\u00e4u\u00dferung zur\u00fcckzuzahlen (Beispiel 2 aus Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).<\/p>\n<p>5. Durchf\u00fchrung der Vorsteuerberichtigung<\/p>\n<p>Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbetr\u00e4gen auszugehen, die auf das Berichtigungsobjekt entfallen. Dabei ist ein prozentuales Verh\u00e4ltnis des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zu Grunde zu legen (Abschn.\u00a015a.1. Abs.\u00a03 UStAE). Auf das Beispiel\u00a02 der Tz.\u00a09 wird verwiesen.<\/p>\n<p>6. Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von 1.000\u00a0\u20ac<\/p>\n<p>Eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000\u00a0\u20ac nicht \u00fcbersteigt (\u00a7 44 Abs. 1 UStDV). Nach Abschn. 15a.11. Abs. 1 Satz 2 UStAE ist bei der Pr\u00fcfung der Betragsgrenze auf den Gegenstand abzustellen. Der Gegenstand entspricht dem in Tz. 2 beschriebenen Berichtigungsobjekt.<\/p>\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Sachverhalt wie Beispiel in Tz. 4. Vorsteuern auf Herstellungskosten der K\u00fcche betragen insgesamt 1.200\u00a0\u20ac, davon sind 700\u00a0\u20ac bis zum 31.12.2007 angefallen. Die Nichtaufgriffsgrenze des \u00a7 44 Abs. 1 UStDV greift nicht, da die Vorsteuern aus der Summe der Herstellungskosten der Pr\u00fcfung zu Grunde zu legen sind.<\/p>\n<p>Die zum 1.1.2005 erh\u00f6hten Betr\u00e4ge in \u00a7\u00a044 UStDV finden nur in F\u00e4llen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2004 angeschafft und hergestellt bzw. die sonstige Leistung bezogen wurde (Tz. 70 des BMF-Schreibens vom 6.12.2005, BStBl I S.\u00a01068).<\/p>\n<p>7. Ermittlung der Berichtigungsbetr\u00e4ge<\/p>\n<p>Das Vorsteuervolumen ist\u00a0f\u00fcr jedes Berichtigungsobjekt einzeln zu ermitteln. In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbetr\u00e4ge einzubeziehen ohne R\u00fccksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, z.B. sofort absetzbare Betr\u00e4ge oder Zusch\u00fcsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt (Abschn. 15a.1. Abs. 4 UStAE).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind die Berichtigungsbetr\u00e4ge anhand der vom Unternehmer zu f\u00fchrenden Aufzeichnungen i.S.d. \u00a7 22 Abs. 4 UStG zu ermitteln. In der Regel liegen dem Unternehmer Aufzeichnungen vor, da er diese f\u00fcr das einzelne Berichtigungsobjekt von dem Zeitpunkt an zu f\u00fchren hat, f\u00fcr den der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Die besondere Aufzeichnungspflicht nach \u00a7\u00a022 Abs. 4 UStG entf\u00e4llt insoweit, als sich die erforderlichen Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchf\u00fchrung des Unternehmers eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar entnehmen lassen (Abschn. 15a.12. UStAE).<\/p>\n<p>Kleinunternehmer und land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Durchschnittss\u00e4tze nach \u00a7 24 UStG anwenden, sind allerdings von den Aufzeichnungspflichten des \u00a7 22 Abs. 4 UStG befreit (\u00a7\u00a7 65, 67 UStDV). Soweit es um buchf\u00fchrende Betriebe handelt, liegen die f\u00fcr die Vorsteuerberichtigung erforderlichen Unterlagen vor. Ansonsten hat der Unternehmer seine begehrte Berichtigung anhand von Einzelbelegen etc. nachzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Vorsteuerberichtigung ist nur vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug gem. \u00a7 15 Abs. 1 UStG vorlagen. Insbesondere muss eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung vorliegen und die bezogene Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet sein (vgl. hierzu Abschn. 15a.1. Abs. 6 UStAE, BFH-Urteil vom 12.10.2006, BStBl II 2007 S.\u00a0485). Zum Nachweis der Vorsteuer im Einzelnen vgl. Abschn. 15.11 UStAE. Vorsteuerbetr\u00e4ge, f\u00fcr die diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind von der Berichtigung ausgenommen.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, soweit die Berichtigung nach \u00a7\u00a015a UStG zu einem erstmaligen Vorsteuerabzug f\u00fchrt, weil der Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug nach \u00a7 15 Abs.\u00a02 und 3 UStG oder \u00a7\u00a019 UStG ausgeschlossen oder mit der Durchschnittssatzbesteuerung des \u00a7 24 UStG abgegolten war (Abschn.\u00a015a.1. Abs.\u00a05 UStAE).<\/p>\n<p>8. Vereinfachungsregelung<\/p>\n<p>Eine vereinfachte Ermittlung des Berichtigungsbetrags ist nur zul\u00e4ssig, wenn eine Einzelermittlung nicht oder nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand m\u00f6glich ist. Der Berichtigungsbetrag eines selbst hergestellten Erzeugnisses ist dabei immer f\u00fcr das konkrete fertige Erzeugnis als Berichtigungsobjekt zu ermitteln (vgl. Tz. 2). Kommt im Einzelfall eine vereinfachte Ermittlung in Betracht, muss darauf geachtet werden, dass der Berichtigungsbetrag ggf. um Abschl\u00e4ge f\u00fcr die in die Herstellungskosten des Berichtigungsobjekts eingeflossenen Aufwendungen f\u00fcr den Wertverzehr von Anlageg\u00fctern (Berichtigung nach \u00a7 15a Abs. 1 UStG) bereinigt wird.<\/p>\n<p>Die Vereinfachungsregelung f\u00fcr den Verkauf der Ernte nach Aufgabe des Betriebs (sog. nachlaufende Ernte) in Abschn. 217 e Abs. 7 UStR 2008 ist \u00fcberholt, vgl. BMF-Schreiben vom 15.3.2010, BStBl I S. 255, Abschn. 24.1. Abs. 4 S. 3 UStAE.<\/p>\n<p>9. Beispiele:<\/p>\n<p>Beispiel 1:<\/p>\n<p>Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Ver\u00e4u\u00dferung bestimmt sind (Umlaufverm\u00f6gen). Im Jahre 02 findet wegen \u00dcberschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung wieder vor und U wendet ab 03 die Kleinunternehmerregelung an. U ver\u00e4u\u00dfert die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>Weder f\u00fcr das Jahr 02 noch f\u00fcr das Jahr 03 ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (Beispiel ausf\u00fchrlich in Abschn.\u00a015a.9. Abs.\u00a03 UStAE).<\/p>\n<p>Beispiel 2:<\/p>\n<p>Ein Schreiner stellt eine K\u00fcche her. Zum 31.12.2007 ist die K\u00fcche halbfertig. Die K\u00fcche wird nach Fertigstellung im Mai 2008 verkauft. Wegen \u00dcberschreitens der Umsatzgrenze kommt die Kleinunternehmerregelung ab 2008 nicht mehr zur Anwendung. Der Unternehmer gibt seine Voranmeldungen viertelj\u00e4hrlich ab.<\/p>\n<p>Dem Schreiner wurden folgende Vorsteuerbetr\u00e4ge in Rechnung gestellt:<\/p>\n<p>auf verwendetes Material bis zum Zeitpunkt<\/p>\n<p>des Wechsels der Besteuerungsform\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 760,- \u20ac<\/p>\n<p>nach Wechsel der Besteuerungsform bis<\/p>\n<p>zum Verkauf\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1.520,- \u20ac<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>Eine Vorsteuerberichtigung ist wegen des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung (\u00a7\u00a019 UStG) zur Regelbesteuerung vorzunehmen (\u00a7\u00a015a Abs.\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a07 UStG).<\/p>\n<p>Pr\u00fcfung der Nichtaufgriffsgrenze des \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 UStDV):<\/p>\n<p>Da als ma\u00dfgebliches Berichtigungsobjekt die fertige K\u00fcche im Zeitpunkt des Verkaufs anzusehen ist, sind in die Pr\u00fcfung der Betragsgrenze des \u00a7 44 Abs. 1 UStDV die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den gesamten Produktionskosten mit einzubeziehen.<\/p>\n<p>Gesamte Vorsteuer aus den Herstellungskosten\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2.280,- \u20ac<\/p>\n<p>Damit ist \u00a7 44 Abs. 1 UStDV nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Feststellung des Berichtigungsbetrags:<\/p>\n<p>Bisher nicht abziehbare Vorsteuern des Jahres 2007\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 760,- \u20ac<\/p>\n<p>bisher in 2008 geltend gemachte Vorsteuer\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1.520,- \u20ac<\/p>\n<p>\u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 33,3% (760 : 2.280)<\/p>\n<p>Berichtigungsbetrag: 33,3 % x 2.280,- \u20ac =\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 760,- \u20ac<\/p>\n<p>Der Schreiner kann die Vorsteuerberichtigung erst in der Jahressteuererkl\u00e4rung 2008 geltend machen (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a03 und Abs.\u00a04 S.\u00a01 UStDV).<\/p>\n<p>Beispiel 3:<\/p>\n<p>Landwirt A (\u00a7\u00a024 UStG) erwirbt im Kalenderjahr 2007 in einem Liefervorgang f\u00fcnf Bullenk\u00e4lber. Er kauft im Jahr 2007 von einem anderen Landwirt Kraftfutter zu (10.000 \u20ac zzgl. USt = 1.070 \u20ac). Zum Stichtag 31.12.2007 liegt noch Kraftfutter im Wert von 6.000 \u20ac netto auf Lager. Am 20.04.2008 und am 25.04.2008 verkauft der Landwirt diese f\u00fcnf Mastbullen an einen fleischverarbeitenden Betrieb.<\/p>\n<p>Nach dem Verkauf der Mastbullen ist noch Kraftfutter im Wert von 1.000\u00a0\u20ac vorhanden, das er wegen einer Betriebsumstellung Ende August 2008 an einen anderen Landwirt verkauft.<\/p>\n<p>Ab dem 01.01.2008 optiert er zur Regelbesteuerung.<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>Eine Vorsteuerberichtigung ist wegen des Wechsels von der Durchschnittssatzbesteuerung (\u00a7\u00a024 UStG) zur Regelbesteuerung vorzunehmen (\u00a7\u00a015a Abs.\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a07 UStG). Das ma\u00dfgebliche Berichtigungsobjekt ist der einzelne Mastbulle im Zeitpunkt seiner Verwendung = Verkauf. In das Berichtigungsobjekt gehen alle Vorbez\u00fcge (hier z.B. das eingekaufte Kraftfutter) ein.<\/p>\n<p>Als \u201eBerichtigungsvolumen\u201c sind die Vorsteuern zu Grunde zu legen, die auf die gesamten bis zum Verkaufstag aufgelaufenen Produktionskosten bezogen auf jeden einzelnen Bullen entfallen sind. Dieses Berichtigungsvolumen ist auch bei der Pr\u00fcfung des \u00a7 44 Abs. 1 UStDV als ma\u00dfgeblicher Wert zu Grunde zu legen. Der Ver\u00e4u\u00dferungspreis oder die auf die bis zum Stichtag 31.12.2007 aufgelaufenen Produktionskosten entfallende Vorsteuer sind insoweit unerheblich.<\/p>\n<p>Es kann davon ausgegangen werden, dass die Summe der Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den gesamten Produktionskosten (z.B. Anschaffungskosten, Futter, Tierarztkosten) eines jeden einzelnen Mastbullens die 1.000 \u20ac-Grenze des \u00a7 44 Abs. 1 UStDV nicht \u00fcbersteigt. Somit kann Landwirt A hinsichtlich der Mastbullen keine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG beanspruchen.<\/p>\n<p>Mit dem Verkauf des noch auf Lager befindlichen Kraftfutters wird diese Menge selbst zu einem Endprodukt und damit zu einem selbst\u00e4ndigen Berichtigungsobjekt. Die auf die Anschaffungskosten des Restpostens entfallenden Vorsteuern liegen unter 1.000\u00a0\u20ac (\u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 UStDV). Eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt.<\/p>\n<p>Beispiel 4:<\/p>\n<p>Unternehmer B gr\u00fcndet im Jahr 2007 ein Handelsgesch\u00e4ft f\u00fcr Jeans. In diesem Jahr unterliegt er der Kleinunternehmerregelung nach \u00a7 19 UStG. Er erwirbt im Jahr 2007 ein Posten von Jeansjacken im Wert von 9.000 \u20ac zzgl. USt (=\u00a01.710\u00a0\u20ac). Die Warenlieferung umfasst 60 Jeansjacken \u00e0 150\u00a0\u20ac + 28.50 \u20ac USt. B ver\u00e4u\u00dfert \u2013 einzeln \u2013 20 St\u00fcck der Jeansjacken im Jahr 2007, die restlichen 40 St\u00fcck im Jahr 2008.<\/p>\n<p>Im Jahr 2008 muss er wegen \u00dcberschreitens der Umsatzgrenze im Jahre 2007 zur Regelbesteuerung \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>L\u00f6sung:<\/p>\n<p>Eine Vorsteuerberichtigung ist wegen des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung (\u00a7\u00a019 UStG) zur Regelbesteuerung vorzunehmen (\u00a7\u00a015a Abs.\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a07 UStG).<\/p>\n<p>Als Berichtigungsobjekt ist jede einzelne Jeansjacke anzusehen, weil jede Jacke in einem gesonderten Gesch\u00e4ftsvorgang verkauft wird. Eine Vorsteuerberichtigung entf\u00e4llt (\u00a7 44 Abs. 1 UStDV).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verf\u00fcgungen des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Steuern S 7316.2.1-3\/5 St33 vom 26.08.2013 Nach \u00a7 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse \u00e4ndern. Diese Regelung des \u00a7 15a Abs. 2 UStG beruht auf Art. 5 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerberichtigung-von-sog-umlaufvermogen-nach-%c2%a7-15a-abs-2-ustg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteuerberichtigung von sog. 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