{"id":36485,"date":"2013-09-07T11:01:17","date_gmt":"2013-09-07T09:01:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36485"},"modified":"2013-09-07T11:02:02","modified_gmt":"2013-09-07T09:02:02","slug":"entwurf-eines-bmf-schreibens-grundsatze-zur-ordnungsmasigen-fuhrung-und-aufbewahrung-von-buchern-aufzeichnungen-und-unterla-gen-in-elektronischer-form-sowie-zum-datenzugriff-gobd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entwurf-eines-bmf-schreibens-grundsatze-zur-ordnungsmasigen-fuhrung-und-aufbewahrung-von-buchern-aufzeichnungen-und-unterla-gen-in-elektronischer-form-sowie-zum-datenzugriff-gobd\/","title":{"rendered":"IDW \u00e4u\u00dfert sich kritisch zum \u00fcberarbeiteten Entwurf eines BMF-Schreibens zu den GoBD"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der neuerliche Entwurf eines BMF-Schreibens zu den GoBD greife die vom Institut der Wirtschaftspr\u00fcfer in Deutschland e.V. (kurz: IDW) zur Vorg\u00e4ngerfassung ge\u00e4u\u00dferte Kritik nur unzureichend auf. Auch die jetzt vorgelegte Fassung sei wegen des \u00fcberzogenen Administrationsaufwands nicht akzeptabel, so das IDW in einer aktuellen Stellungnahme an das BMF.<br \/>\n<\/strong><br \/>\nNeben den Kritikpunkten, die das IDW dem BMF bereits am 2.5.2013 vorgetragen hat, sind weitere Klarstellungen, z.B. zur Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung von Steuerschl\u00fcsseln, unumg\u00e4nglich, um Rechtssicherheit zu schaffen.<\/p>\n<p>Auch die beabsichtigte Ausdehnung der Aufbewahrungsfristen f\u00fcr Anschaffungsbelege bei langlebigen Wirtschaftsg\u00fctern ist nicht hinnehmbar. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass die Neuregelung einseitig zulasten der Steuerpflichtigen geht.<\/p>\n<p><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0IDW online v. 5.9.2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1><a style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Entwurf eines BMF-Schreibens \u201eGrunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterla-gen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)\u201c<\/a><\/h1>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Sehr geehrter Herr Dr. Misera, sehr geehrte Damen und Herren,<\/span><br \/>\nwir danken Ihnen f\u00fcr die Gelegenheit, auch zu der \u00fcberarbeiteten Fassung des o.g. Entwurfs Stellung nehmen zu k\u00f6nnen. Bereits mit unserem Schreiben vom 2. Mai 2013 hatten wir Ihnen zahlreiche Kritikpunkte zum Erstentwurf der GoBD \u00fcbermittelt. In der \u00fcberarbeiteten Fassung des Entwurfs wird diese Kritik leider nur unzureichend aufgegriffen. Es wurden wenige, \u00fcberwiegend redaktionelle \u00c4nderungen und erg\u00e4nzende Klarstellungen vorgenommen. Auch die jetzt vor-gelegte Fassung ist nach unserer Auffassung nicht akzeptabel.<br \/>\nInsofern verweisen wir auf die Anmerkungen in unserer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 (als Anlage beigef\u00fcgt), die wir inhaltlich aufrecht erhalten, und er-lauben uns, lediglich die Punkte, die unver\u00e4ndert in den neuerlichen Entwurf \u00fcbernommen, aber gleichwohl zwingend einer \u00c4nderung bed\u00fcrfen, nachfolgend aufzuf\u00fchren. Dies betrifft insbesondere die Ausf\u00fchrungen<br \/>\n&#8211; zum Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit (3.1) sowie zur Zeitgerechtheit (3.2.3),<br \/>\n&#8211; zum Belegwesen (4.) sowie zur Zuordnung zwischen Beleg und Grundauf-zeichnung oder Buchung (4.2),<br \/>\n&#8211; zur Aufzeichnung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in sachlicher Ordnung (5.3),<br \/>\n&#8211; zum internen Kontrollsystem (6.) und zur Datensicherheit (7.),<br \/>\nSeite 2\/5 zum Schreiben vom [Datum] an [Adressat]<br \/>\n&#8211; zur Unver\u00e4nderbarkeit, Protokollierung von \u00c4nderungen (8.),<br \/>\n&#8211; zur Aufbewahrung (9.), insbesondere im Hinblick auf die maschinelle Aus-wertbarkeit (9.1), die elektronische Aufbewahrung (9.2), die elektronische Er-fassung von Papierdokumenten (9.3) sowie zur Auslagerung von Daten aus dem Produktivsystem und Systemwechsel (9.4),<br \/>\n&#8211; zur Nachvollziehbarkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit (10.) sowie<br \/>\n&#8211; zum Datenzugriff (11.).<br \/>\nIm \u00dcbrigen greifen wir in dieser Stellungnahme lediglich die \u00c4nderungen bzw. Erg\u00e4nzungen auf, soweit sie die von uns vorgetragenen Anregungen betreffen oder die vorgenommenen Anpassungen neue Fragestellungen aufwerfen. Dies vorausgeschickt, m\u00f6chten wir zu folgenden Aspekten im Einzelnen Stellung nehmen:<br \/>\nZu 2. Verantwortlichkeit (i.V.m. 12. Zertifizierung und Software-Testate)<br \/>\nNach Tz. 21 hat der Steuerpflichtige die Pflicht, sich zu informieren, ob das in seinem Unternehmen eingesetzte DV-System den GoBD entspricht. Dies hat zur Konsequenz, dass er bspw. auf \u201eZertifikate\u201c oder \u201eTestate\u201c Dritter (sog. Software-Testate) zur\u00fcckgreifen muss, die aber nach Tz. 170 der Entwurfsfas-sung gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde keine Bindungswirkung entfalten sollen. Ziel der Softwarepr\u00fcfung gem\u00e4\u00df IDW PS 880 ist es insbesondere, mit hinrei-chender Sicherheit zu beurteilen, ob das Softwareprodukt den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und den damit verbundenen Anforderungen an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit und Sicherheit rechnungslegungsbezogener Programm-funktionen entspricht.<br \/>\nInsofern stellt sich die Frage, auf welche Hilfsmittel der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Informationspflicht zur\u00fcckgreifen soll, wenn selbst Softwarebe-scheinigungen mit einem vollst\u00e4ndige Pr\u00fcfungsbericht \u00fcber die Softwarepr\u00fcfung nicht als Indiz f\u00fcr die GoB-Konformit\u00e4t gewertet werden k\u00f6nnen. Wir bitten da-her klarzustellen, inwieweit sich der Steuerpflichtige auf ein Software-Testat be-ziehen kann und ggf. welche weiteren Informationspflichten bestehen.<br \/>\nZu 3.2.4 Ordnung<br \/>\nIn Tz. 56 wird ausgef\u00fchrt, dass die \u201enicht getrennte Verbuchung\u201c von nicht steu-erbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen ohne gen\u00fcgende Kenn-zeichnung in der Regel gegen die Grunds\u00e4tze der Wahrheit und Klarheit einer kaufm\u00e4nnischen Buchung verst\u00f6\u00dft. Unklar bleibt, ob die Verwendung von Steu-erschl\u00fcsseln zur Kennzeichnung ausreicht oder ob f\u00fcr die betreffenden Ums\u00e4t-<br \/>\nSeite 3\/5 zum Schreiben vom [Datum] an [Adressat]<br \/>\nze jeweils gesonderte Konten zu f\u00fchren sind. Unseres Erachtens reicht es aus, wenn bei der Auswertung der Konten die Umsatzgruppen separat abgerufen werden k\u00f6nnen. Die Notwendigkeit, gesonderte Konten einzurichten und fortlau-fend zu f\u00fchren, ist nicht sachgerecht und verursacht zus\u00e4tzlichen Administrati-onsaufwand. Wir regen daher an klarzustellen, dass bei Verwendung von Steu-erschl\u00fcsseln den Grunds\u00e4tzen der Wahrheit und Klarheit entsprochen wird.<br \/>\nZu 3.2.5 Grundsatz der Unver\u00e4nderbarkeit<br \/>\nIn Tz. 60 wird gefordert, dass Ver\u00e4nderungen und L\u00f6schungen von und an Da-ten, Datens\u00e4tzen, elektronischen Dokumenten und anderen Unterlagen ent-sprechend den Vorgaben der \u00a7 146 Abs. 4 AO bzw. \u00a7 239 Abs. 3 HGB zu pro-tokollieren sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf Tz. 8 des \u00fcberarbeite-ten Entwurfs verwiesen. Diese Textziffer verlangt, dass sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auf steuerliche und au\u00dfersteuerliche Daten bezie-hen. Insofern wird die beabsichtigte Konkretisierung, dass sich diese Anforde-rung nur auf solche Daten, Datens\u00e4tze und elektronische Dokumente beziehen kann, die unzweifelhaft zu einer Buchung zuzuordnen sind und damit Beleg-funktion haben, nicht erreicht. Zur Klarstellung regen wir an, den Verweis auf Tz. 8 zu streichen.<br \/>\nZu 4.3 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege<br \/>\nTextziffer 77 verlangt, dass f\u00fcr jeden Gesch\u00e4ftsvorfall, der in der Grundauf-zeichnung erfasst und im Journal verbucht wird, u.a. der Buchungsbetrag bzw. die Mengen- und Wertangaben anzugeben sind, aus denen sich der zu bu-chende Betrag ergibt. Diesen Anforderungen an eine erfassungsgerechte Auf-bereitung der notwendigen Daten kann aus unserer Sicht nicht gefolgt werden. Die geforderten Pflichtinhalte und -angaben f\u00fcr alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle gehen \u00fcber das sachlich gebotene Ma\u00df hinaus, da von den Unternehmen zum einen eine teilweise redundante Aufzeichnung von Daten gefordert wird. Zum anderen erfolgt in vielen Rechnungslegungssystemen die Festlegung der Buchungsperi-ode \u00fcber das Buchungsdatum. Ferner ist es un\u00fcblich, in Hauptb\u00fcchern Men-gen- und Wertangaben zu erfassen, aus denen sich der Buchungsbetrag ergibt.<br \/>\nEbenfalls ist die zwingende Eintragung des Erfassungsdatums bisher nicht vor-gegeben und wird infolgedessen auch in vielen Rechnungslegungsprogrammen nicht ber\u00fccksichtigt, zumal nicht die Erfassung eine Buchung festlegt, sondern die entsprechende Journalisierung. Die Vorgehensweise und die aus diesen Vorgaben resultierenden Konsequenzen f\u00fcr betrieblichen Abl\u00e4ufe und Struktu-ren sind nicht sachgerecht und bedingen, dass das Datenmodell vieler Soft-warehersteller anzupassen w\u00e4re. Ferner weisen wir darauf hin, dass nach der geplanten Neuregelung keine M\u00f6glichkeit einer Vorerfassung im Rechnungswe-<br \/>\nSeite 4\/5 zum Schreiben vom [Datum] an [Adressat]<br \/>\nsen mit nachgelagerter Kontrolle und Autorisierung mehr besteht. Dies f\u00fchrt zu einer erheblichen Versch\u00e4rfung der Handhabung in der Praxis. Unseres Erach-tens sollte daher weder f\u00fcr das Erfassungsdatum noch f\u00fcr Mengen- und Wert-angaben eine Erfassungspflicht in der Grundaufzeichnung bestehen; gleiches gilt f\u00fcr die Pflicht zur Buchung im Journal. Wir bitten dies entsprechend zu re-geln.<br \/>\nZu 4.4 Besonderheiten (i.V.m. 9. Aufbewahrung)<br \/>\nLaut Auffassung der Finanzverwaltung erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht gem\u00e4\u00df Tz. 112 auf die \u201enach au\u00dfersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach \u00a7 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen\u201c. Diese Formulierung findet sich auch in Abschnitt 11.1 (Umfang und Aus\u00fcbung des Rechts auf Datenzugriff nach \u00a7 147 Abs. 6 AO). Die ausdr\u00fcckli-che Einbeziehung au\u00dfersteuerlicher Vorschriften ist neu und in den bisherigen \u00c4u\u00dferungen der Finanzverwaltung so nicht enthalten.<br \/>\nDabei wird die Dauer, w\u00e4hrend der Anschaffungsbelege bei langlebigen Wirt-schaftsg\u00fctern aufzubewahren sein sollen, \u00fcberm\u00e4\u00dfig ausgedehnt; die Aufbe-wahrungsfrist f\u00fcr den Anschaffungsbeleg soll erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer beginnen (Tz. 81). Dies hat zur Folge, dass Belege \u00fcber lange Zeit, z.B. bei Geb\u00e4uden \u00fcber mehr als 40 Jahre, aufzubewahren sind.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 3 AO sind Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist (\u00a7 147 Abs. 4 AO). Somit besteht keine Rechts-grundlage f\u00fcr eine weitergehende Archivierungspflicht. Wir bitten daher von der geplanten Regelung auch mit Blick auf die den Unternehmen aufgeb\u00fcrdeten Ar-chivierungslasten abzusehen. Mit der zehnj\u00e4hrigen Aufbewahrungspflicht wird dem Interesse einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung und ihrer \u00dcberpr\u00fcfung hin-reichend Rechnung getragen.<br \/>\nZu 5.2 Verbuchung im Journal<br \/>\nDer Erstentwurf sah in Abschnitt 5.2 vor, dass zur Erf\u00fcllung von Journal- und Kontenfunktion ein \u201eBuchungssatzz\u00e4hler\u201c zu erfassen bzw. zu speichern ist, wenn es sich um Splitbuchungen oder Teilbuchungen handelt. Diese Anforde-rung wurde gestrichen. Stattdessen wurde im letzten Satz der Tz. 94 eine Er-g\u00e4nzung aufgenommen, die die begr\u00fc\u00dfenswerte Streichung des Buchungssatz-z\u00e4hlers relativiert. Danach muss \u00fcber eine einheitliche und je Wirtschaftsjahr eindeutige Identifikationsnummer des Gesch\u00e4ftsvorfalls die Identifizierung und Zuordnung aller Teilbuchungen einschlie\u00dflich Steuer-, Sammel-, Verrechnung- und Interimskontenbuchungen eines Gesch\u00e4ftsvorfalls gew\u00e4hrleistet sein. Hier-<br \/>\nSeite 5\/5 zum Schreiben vom [Datum] an [Adressat]<br \/>\nbei ist zu unterscheiden zwischen Identifikationsnummern f\u00fcr das Haupt- und Nebenbuch. Die gestellten Anforderungen sind ebenfalls weder sachgerecht noch gibt es daf\u00fcr eine Rechtsgrundlage. Es ist dem Steuerpflichtigen \u00fcberlas-sen, wie er sicherstellt, dass eine Zuordnung m\u00f6glich ist. Diesem Grundsatz tragen die GoBS hinreichend Rechnung. Dort ist zutreffend geregelt, dass das Ordnungsprinzip erf\u00fcllt wird, wenn auf die gespeicherten Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle und\/oder Teile gezielt zugegriffen werden kann.<br \/>\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auch der \u00fcberarbeitete Entwurf ei-nes BMF-Schreibens unver\u00e4ndert eine Vielzahl rechtlicher und technischer Fra-gen aufwirft und erheblichen organisatorischen Zusatzaufwand mit sich bringt. Au\u00dferdem vermittelt der Entwurf den Eindruck, dass zum Teil L\u00f6sungsans\u00e4tze gew\u00e4hlt werden, die ausschlie\u00dflich die Anforderungen der Steuerverwaltung an die Auswertbarkeit der Rechnungslegung im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen, nicht aber die unternehmerischen Anforderungen ber\u00fccksichtigt, die z.B. f\u00fcr die Integration des Rechnungswesens in Gesch\u00e4ftsprozesse von Bedeutung sind.<br \/>\nWir erlauben uns, unsere Empfehlung zu wiederholen, vor Ver\u00f6ffentlichung ei-nes endg\u00fcltigen BMF-Schreibens mit allen Beteiligten (Unternehmen, Soft-wareherstellern, Steuerberatern und Wirtschaftspr\u00fcfern) eine tragf\u00e4hige und rechtlich sichere L\u00f6sung zu suchen. Daran wirken wir gerne mit.<br \/>\nMit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\nHamannt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der neuerliche Entwurf eines BMF-Schreibens zu den GoBD greife die vom Institut der Wirtschaftspr\u00fcfer in Deutschland e.V. 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