{"id":36489,"date":"2013-09-07T11:04:39","date_gmt":"2013-09-07T09:04:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36489"},"modified":"2013-09-07T11:04:39","modified_gmt":"2013-09-07T09:04:39","slug":"einkommensteuer-bindungswirkung-eines-grundlagenbescheides","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-bindungswirkung-eines-grundlagenbescheides\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 6 K 2552\/10<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>20.06.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>6. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>6 K 2552\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin erzielte in diesem Jahr Eink\u00fcnfte aus verschiedenen Beteiligungen, unter anderem als Gesellschafterin der D Verm\u00f6gensverwaltungs GbR. F\u00fcr diese GbR wurde durch das zust\u00e4ndige Finanzamt A am 08.12.1994 ein Feststellungsbescheid f\u00fcr 1992 erlassen, durch den der Kl\u00e4gerin neben Einnahmen und Werbungskosten aus Kapitalverm\u00f6gen ein Verlust aus Spekulationsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 583.967 DM zugewiesen wurde. Sonstige Verluste aus Spekulationsgesch\u00e4ften erzielten die Kl\u00e4ger im Streitjahr nicht. Im Rahmen ihrer am 24.11.1994 eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung setzten die Kl\u00e4ger sowohl die festgestellten Einnahmen und Werbungskosten aus der GbR als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen an als auch in der Rubrik Spekulationsgesch\u00e4fte (Zeile 50 der Anlage KSO) einen Betrag in H\u00f6he von -583.967 DM mit dem maschinenschriftlichen Zusatz \u201eD Verm\u00f6gensverw. GbR\u201c.<\/p>\n<p>3In dem daraufhin ergangenen erstmaligen Einkommensteuerbescheid vom 20.03.1995 blieb der Spekulationsverlust unber\u00fccksichtigt. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid wird hierzu ausgef\u00fchrt: \u201eDer Spekulationsverlust konnte nicht zum Ansatz kommen, da dieser nur mit einem im gleichen Jahr erzielten Spekulationsgewinn ausgeglichen werden kann (vgl. \u00a7 23 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013).\u201c Dieser Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig, ebenso wie die zahlreichen in der Folgezeit ergangenen \u00c4nderungsbescheide, in denen der Spekulationsverlust nicht mehr erw\u00e4hnt wurde, zuletzt der Bescheid vom 20.11.2000.<\/p>\n<p>4Am 27.10.2000 erlie\u00df das Finanzamt A f\u00fcr die GbR einen (u.a. f\u00fcr 1992) ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid, durch den der Kl\u00e4gerin neben ge\u00e4nderten Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen Eink\u00fcnfte aus Spekulationsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von nunmehr-588.378 DM zugewiesen wurden. Diesen \u00c4nderungsbescheid wertete der Beklagte aus, indem er am 01.03.2001 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid erlie\u00df, der gegen\u00fcber dem Vorbescheid zu einer Herabsetzung des festgesetzten Steuer f\u00fchrte, in dem aber der Spekulationsverlust weiterhin unber\u00fccksichtigt blieb. Gegen diesen Bescheid legten die Kl\u00e4ger durch Schreiben vom 03.04.2001 Einspruch ein und machten geltend, dass die Einschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung von Spekulationsverlusten nach \u00a7 23 Abs. 3 Satz 4 EStG (vormals: \u00a7 23 Abs. 4 Satz 3 EStG) verfassungswidrig sei. Dieses Einspruchsverfahren ruhte zun\u00e4chst.<\/p>\n<p>5Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in der Folgezeit in verfassungskonformer Auslegung entschieden hatte, dass Spekulationsverluste aus den Jahren vor 1999 grunds\u00e4tzlich uneingeschr\u00e4nkt ausgleichsf\u00e4hig sind (etwa Urteil vom 01.06.2004 IX R 35\/01, BStBl II 2005, 26), erlie\u00df der Beklagte am 02.07.2010 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid, in dem er einen Spekulationsverlust in H\u00f6he von 4.413 DM ber\u00fccksichtigte. Hierbei handelte es sich um den Betrag, um den der Spekulationsverlust durch den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid vom 27.10.2000 gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Feststellungsbescheid erh\u00f6ht wurde. In H\u00f6he des urspr\u00fcnglich festgestellten Verlustes sei, so der Beklagte, angesichts der Bestandskraft der vorhergehenden Einkommensteuerbescheide keine \u00c4nderung m\u00f6glich. Er wies daher durch Einspruchsentscheidung vom 22.07.2010 den Einspruch der Kl\u00e4ger im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>6Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kl\u00e4ger geltend machen, dass der Ansatz des gesamten Spekulationsverlustes nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geboten sei. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verpflichte das Finanzamt f\u00fcr den Folgebescheid, die zutreffenden Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen; sie begr\u00fcnde eine \u201eabsolute Anpassungsverpflichtung\u201c. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn im Rahmen der Umsetzung fr\u00fcherer Feststellungsbescheide materiell-rechtliche Fehler gemacht worden seien und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der materiell-rechtlich fehlerhafte Folgebescheid angefochten worden sei oder nicht. Ma\u00dfstab f\u00fcr die \u00c4nderung des Folgebescheides sei in derartigen Konstellationen der vorausgegangene (nicht vollst\u00e4ndig ausgewertete) Grundlagenbescheid, nicht aber der vorausgegangene (und wegen unvollst\u00e4ndiger bzw. unzutreffender Auswertung des Grundlagenbescheides unrichtige) Folgebescheid. Da vorliegend die Spekulationsverluste auf Ebene der D Verm\u00f6gensverwaltungs GbR angefallen und auch dort durch Feststellungsbescheid festgestellt worden seien, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger Anspruch auf rechtlich einwandfreie vollst\u00e4ndige Auswertung des entsprechenden Feststellungsbescheides.<\/p>\n<p>7Der urspr\u00fcngliche Feststellungsbescheid sei seinerzeit nicht vollst\u00e4ndig ausgewertet worden. Es sei zumindest f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht erkennbar gewesen, dass just der Spekulationsverlust aus der D Verwaltungs GbR mit Absicht unber\u00fccksichtigt geblieben sei.<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>9unter Ab\u00e4nderung des Bescheids f\u00fcr 1992 \u00fcber Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 01.03.2001, ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 02.07.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2010 die Einkommensteuer f\u00fcr 1992 unter Ber\u00fccksichtigung von Spekulationsverlusten in H\u00f6he von insgesamt 588.378 DM festzusetzen,<\/p>\n<p>10hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>11Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>12die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>13hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>14Er vertritt auch unter Bezugnahme auf seine Schreiben im Einspruchsverfahren die Ansicht, dass die Frage, ob ein festgestellter Spekulationsverlust ausgleichs- bzw. verrechnungsf\u00e4hig sei, zum Regelungsinhalt des Einkommensteuerbescheides und nicht des Grundlagenbescheides geh\u00f6re und damit nicht der Bindungswirkung nach \u00a7 182 Abs. 1 AO und der Anpassungsverpflichtung nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unterliege. Die ge\u00e4nderte Rechtsauffassung zur Ausgleichsf\u00e4higkeit von Verlusten aus Eink\u00fcnften nach \u00a7 23 EStG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts k\u00f6nne sich daher nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung niederschlagen. Da im Rahmen der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerfestsetzung der damals festgesetzte Spekulationsverlust aus der D Verm\u00f6gensverwaltungs GbR erkennbar wegen der damals g\u00fcltigen Regelung in \u00a7 23 Abs. 4 EStG unber\u00fccksichtigt geblieben sei, sei der urspr\u00fcngliche Feststellungsbescheid seinerzeit vollst\u00e4ndig ausgewertet worden. Eine Anpassungsverpflichtung an den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid nach \u00a7 175 AO bestehe daher nur insoweit, als ein h\u00f6herer Verlust festgestellt worden sei. Im \u00dcbrigen scheitere ein h\u00f6herer Ansatz an der Bestandskraft des urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheides sowie an der Anfechtungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 351 Abs. 1 AO.<\/p>\n<p>15<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>16Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>17Der Beklagte hat zu Recht die Ber\u00fccksichtigung eines den Betrag von 4.413 DM \u00fcbersteigenden Spekulationsverlustes abgelehnt. Die insoweit allein in Frage kommende \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vermag das \u00c4nderungsbegehren der Kl\u00e4ger nicht zu tragen.<\/p>\n<p>18Gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung f\u00fcr diesen Steuerbescheid zukommt, aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird. Diese Bindungswirkung (vgl. \u00a7 171 Abs. 10, \u00a7 182 Abs. 1 AO) verpflichtet das f\u00fcr den Erlass eines Folgebescheids zust\u00e4ndige Finanzamt, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Sie beschr\u00e4nkt sich mithin nicht auf die blo\u00dfe mechanische \u00dcbernahme von Zahlen, sondern fordert, dass der Folgebescheid zutreffend und vollst\u00e4ndig an den Regelungsinhalt angepasst wird.<\/p>\n<p>19Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn ein zun\u00e4chst nicht oder fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid sp\u00e4ter ge\u00e4ndert wird und das Finanzamt aus dem \u00c4nderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen zieht (BFH-Urteile vom 14.04.1988 IV R 219\/85, BStBl II 1988, 711; vom 29.06.2005 X R 31\/04, BFH\/NV 2005, 1749, m.w.N.).<\/p>\n<p>20Die Aufgabe, den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen, rechtfertigt allerdings keine Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung; sie reicht nur so weit, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids verlangt. Der Erlass, die \u00c4nderung oder die Aufhebung eines Grundlagenbescheids darf deshalb nicht zum Anlass genommen werden, f\u00fcr den Folgebescheid bedeutsame Besteuerungsgrundlagen zu \u00e4ndern, wegzulassen oder erstmals aufzunehmen, die weder Gegenstand des Grundlagenbescheids sind noch durch seinen Regelungsinhalt beeinflusst werden (BFH-Beschluss vom 24.09.2008 I B 28\/08, BFH\/NV 2009, 117).<\/p>\n<p>21Nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Ber\u00fccksichtigung des gesamten Spekulationsverlustes in H\u00f6he von 588.378 DM nicht in Betracht. Denn der urspr\u00fcngliche Feststellungsbescheid vom 08.12.1994, der einen Verlust in H\u00f6he von 583.967 DM festgestellt hatte, wurde vom Beklagten im Rahmen des Einkommensteuerbescheides vom 20.03.1995 im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vollst\u00e4ndig und zutreffend ausgewertet. Denn in diesem Bescheid wurde der festgestellte und auch von den Kl\u00e4gern in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte Spekulationsverlust aus der D\u00a0Verm\u00f6gensverwaltungs GbR in H\u00f6he von 583.967\u00a0DM in der Kennziffer 63 der Anlage KSO tats\u00e4chlich erfasst.<\/p>\n<p>22Dass sich dieser Verlust \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4ger, wie der Prozessbevollm\u00e4chtigte in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt hat, erkennbar \u2013 wegen der damals geltenden Regelung des \u00a7 23 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht auswirkte, steht dem nicht entgegen. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang der festgestellte Spekulationsverlust im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden kann, war weder Gegenstand noch Regelungsinhalt des Feststellungsbescheides.<\/p>\n<p>23Dementsprechend hat der Erlass des ge\u00e4nderten Feststellungsbescheides nur Bedeutung hinsichtlich der Verlusterh\u00f6hung. Der ge\u00e4nderte Bescheid kann nicht dazu f\u00fchren, die unterbliebene Verrechnung des urspr\u00fcnglich festgestellten Verlustes, die sich angesichts der mittlerweile ergangenen BFH-Rechtsprechung als materiell-rechtlich fehlerhaft erwiesen hat, nachtr\u00e4glich zu korrigieren. Denn die Frage der Verrechnungsm\u00f6glichkeit ist, wie dargelegt, von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids nicht umfasst.<\/p>\n<p>24Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>25Die Revision wird zugelassen gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 6 K 2552\/10 Datum: 20.06.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 6. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 6 K 2552\/10 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. 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