{"id":36491,"date":"2013-09-07T11:05:38","date_gmt":"2013-09-07T09:05:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36491"},"modified":"2013-09-07T11:05:38","modified_gmt":"2013-09-07T09:05:38","slug":"einkommensteuer-besteuerung-von-krankengeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-besteuerung-von-krankengeld\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Besteuerung von Krankengeld"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 6 K 3506\/10<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>22.11.2012<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>6. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>6 K 3506\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, III R 36\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 30.08.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2010 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass lediglich Krankengeld in H\u00f6he von \u20ac 9.649,- dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4ger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen beide Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit und sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Kl\u00e4gerin bezog im Streitjahr 2009 von ihrer Krankenkasse, der &#8230;\/in A, \u20ac 9.649,- Krankengeld. Ein Restbetrag von \u20ac 466,- f\u00fcr 2009 wurde der Kl\u00e4gerin im Laufe des Jahres 2010 ausgezahlt.<\/p>\n<p>3Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2009 der Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 30.08.2010 auf \u20ac 2.979,- fest. Bei der Veranlagung unterwarf er erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Krankengeld in H\u00f6he von \u20ac 10.115,- dem Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG. Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage.<\/p>\n<p>4Mit der Klage machen sie \u2013 wie bereits im Einspruchsverfahren \u2013 geltend, die Regelung des \u00a7 32 b EStG sei verfassungswidrig, soweit von ihr das Krankengeld unter Progressionsvorbehalt gestellt werde. Sie versto\u00dfe gegen das Willk\u00fcrverbot des Art. 3 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. \u00a7 32 b EStG stelle n\u00e4mlich lediglich das von einer gesetzlichen Krankenversicherung bezogene Krankengeld unter Progressionsvorbehalt, w\u00e4hrend das von einer privaten Krankenversicherung bezogene Krankentagegeld nicht erfasst werde. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung sei willk\u00fcrlich. Denn in beiden F\u00e4llen handele es sich um eine nach \u00a7 3 Nr. 1 a EStG steuerfreie Leistung. Und in beiden F\u00e4llen habe der Arbeitnehmer die Beitr\u00e4ge f\u00fcr diese Versicherung allein aufgebracht, denn der vom gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer allein aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 % entspreche genau der Differenz zwischen dem allgemeinen Beitragssatz mit Krankengeldversicherung und dem verminderten Beitragssatz ohne Krankengeldversicherung. Wenn \u00fcberhaupt sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Krankengeld aus gesetzlichen und privaten Kassen fr\u00fcher gerechtfertigt gewesen, als n\u00e4mlich der gesamte Krankenversicherungsbeitrag eines pflichtversicherten Arbeitnehmers h\u00e4lftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen worden sei. Die diesbez\u00fcglichen Regelungen seien aber ab dem 01.01.2009 dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass der Beitragsanteil f\u00fcr das Krankengeld allein vom Arbeitnehmer zu tragen sei.<\/p>\n<p>5Aber selbst in der Vergangenheit d\u00fcrfte die unterschiedliche Behandlung entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2008 (X R 59\/06, BFH\/NV 2009, 739) schon nicht gerechtfertigt gewesen sein. Denn schon damals habe Arbeitnehmern, die nicht krankenversicherungspflichtig seien, ein Zuschuss bis zur H\u00e4lfte des Gesamtbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (einschlie\u00dflich Krankengeld) zu den Pr\u00e4mien, die sie f\u00fcr eine gleichartige private Krankenversicherung aufzuwenden h\u00e4tten, zugestanden. Demgem\u00e4\u00df bezuschusse der Arbeitgeber in zahlreichen F\u00e4llen auch den Anteil f\u00fcr die private Krankentagegeldversicherung h\u00e4lftig. Vor diesem Hintergrund sei es nicht hinnehmbar, dass das Krankengeld, das pflichtversicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, bez\u00f6gen, dem Progressionsvorbehalt unterfalle, hingegen aber das \u2013 aufgrund vom Arbeitgeber genauso bezuschusster Pr\u00e4mienzahlungen \u2013 von einem privat versicherten Arbeitnehmer bezogene Krankentagegeld dem Progressionsvorbehalt nicht unterfalle.<\/p>\n<p>6Letztlich versto\u00dfe die Regelung des \u00a7 32 b EStG auch gegen das Sozialstaatsprinzip, denn Krankengeld bez\u00f6gen im Regelfall diejenigen Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liege, w\u00e4hrend h\u00f6her verdienende Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, dem Progressionsvorbehalt durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung auszuweichen, von den zu erwartenden h\u00f6heren Leistungen f\u00fcr privat\u00e4rztliche Versorgung ganz zu schweigen. Das Sozialstaatsprinzip gebiete es aber, die Steuerlast f\u00fcr einkommensschwache Personen im Grundsatz niedriger als f\u00fcr einkommensst\u00e4rkere Personen zu gestalten.<\/p>\n<p>7Hilfsweise begehren die Kl\u00e4ger den Ansatz des Krankengelds in tats\u00e4chlich gezahlter H\u00f6he von \u20ac 9.649,- anstelle des derzeit ber\u00fccksichtigen Betrags von \u20ac 10.115,-.<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>9den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 30.08.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das Krankengeld nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird,<\/p>\n<p>10hilfsweise Krankengeld in H\u00f6he von \u20ac 9.649,- dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.<\/p>\n<p>11Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>12lediglich Krankengeld in H\u00f6he von \u20ac 9.649,- dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen und im \u00dcbrigen die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>13Der Beklagte h\u00e4lt an seiner Auffassung fest, das im Streitjahr zugeflossene Krankengeld unterfalle dem Progressionsvorbehalt.<\/p>\n<p>14<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>15Die Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>16Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger dadurch in ihren Rechten im Sinne des \u00a7 100 Abs. 1 Satz FGO. Der Beklagte hat zwar dem Grunde nach zutreffend das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG unterworfen. Der angesetzte Betrag ist jedoch zu hoch bemessen.<\/p>\n<p>17Hat ein unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger in dem Veranlagungszeitraum Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, \u00dcbergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem F\u00fcnften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte bezogen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032\u00a0b Abs. 1 Nr. 1 b EStG auf das nach \u00a7 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Kl\u00e4gerin bezog im Streitjahr von der &#8230;\/in A Krankengeld nach dem F\u00fcnften Buch Sozialgesetzbuch, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 SGB\u00a0V.<\/p>\n<p>18\u00a7 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG verletzt die Kl\u00e4ger auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG. Wie der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden hat (BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 59\/06, BFH\/NV 2009, 739, BFH-Beschluss vom 09.09.1996 VI B 86\/96, BFH\/NV 1997), begegnet die Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verst\u00f6\u00dft die Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen und nicht privater Krankenkassen nicht gegen Art. 3 GG. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Einbeziehung des von einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten, selbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tigen bezogenen Krankengeldes in \u00a7\u00a032b Abs. 1 Nr.\u00a01 Buchst. b EStG als auch f\u00fcr die gleichzeitige Nichteinbeziehung des Krankengel-des aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt (BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 59\/06, BFH\/NV 2009, 739). Die Einbeziehung des von einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten, selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigen wird mit der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gerechtfertigt. Die Nichteinbeziehung des Krankengeldes aus einer privaten Krankenversicherung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht willk\u00fcrlich, sondern gerechtfertigt, da sich die gesetzliche Krankenversicherung von der privaten Krankenversicherung ma\u00dfgeblich unterscheide: Die gesetzliche Krankenversicherung sei wesentlich durch das Solidarprinzip gepr\u00e4gt. Die Kassen n\u00e4hmen als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Verwaltung die Aufgaben der Sozialversicherung i.S. des Art. 74 Nr. 12 GG wahr und seien \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften. Der Anspruch auf Krankengeld ergebe sich als Sozialleistung aus dem gesetzlichen Leistungskatalog des \u00a7 11 SGB V. Er sei Teil des Sozialversicherungsverh\u00e4ltnisses und damit eines \u00f6ffentlich rechtlichen Schuldverh\u00e4ltnisses. Dagegen folge die private Krankenversicherung dem \u00c4quivalenzprinzip. Die Bemessung der Beitr\u00e4ge bestimme sich nach dem versicherten Risiko. Der Anspruch auf Krankengeld des Versicherungsnehmers einer privaten Versicherung beruhe auf dem Versicherungsvertrag. Die gesetzliche Krankenversicherung sei zwar im Grundsatz dem Privatversicherungsverh\u00e4ltnis nachgebildet sei, jedoch durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs modifiziert worden. Diese entsprechend den Geboten des Sozialstaats vorgenommene Erg\u00e4nzung des Versicherungsprinzips sei die Rechtfertigung f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Krankengelder. Dar\u00fcber hinaus rechtfertige auch der Aspekt der Administrierbarkeit die unterschiedliche Behandlung (BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 59\/06, BFH\/NV 2009, 739). Diesen Erw\u00e4gungen des Bundesfinanzhofs schlie\u00dft sich der erkennende Senat an und sieht deshalb in der genannten Regelung keinen Versto\u00df gegen Art. 3 GG.<\/p>\n<p>19Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ist auch nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil sich die Rechtslage seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ge\u00e4ndert habe und die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten den Beitrag f\u00fcr das Krankengeld nunmehr allein, d.h. ohne h\u00e4lftige Beteiligung des Arbeitgebers, aufzubringen haben. Zum einen hat der Bundesfinanzhof der Frage, wer den Beitrag f\u00fcr die Krankenversicherung zu entrichten hat, keine Bedeutung beigemessen. Das Urteil vom 26.11.2008 (X R 59\/06, BFH\/NV 2009, 739) betraf einen selbst\u00e4ndigen Unternehmer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war. Der Bundesfinanzhof hielt die unterschiedliche Behandlung von Krankengeld aus gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen f\u00fcr gerechtfertigt, obwohl ein freiwillig in der gesetzlichen Versicherung versicherter selbst\u00e4ndiger Unternehmer naturgem\u00e4\u00df seine Beitr\u00e4ge in vollem Umfang selbst finanziert.<\/p>\n<p>20Zum anderen stimmt die Behauptung der Kl\u00e4ger nicht, die Kl\u00e4gerin finanziere den Beitrag f\u00fcr das Krankengeld allein. Es ist zwar richtig, dass bei versicherungspflichtig Besch\u00e4ftigten der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 SGB V lediglich die H\u00e4lfte der Beitr\u00e4ge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder erm\u00e4\u00dfigten Beitragssatz tr\u00e4gt, d.h. das Mitglied tr\u00e4gt einen Beitrag von 0,9 % selbst. Dieser selbst zu tragende Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten steht jedoch entgegen der Behauptung der Kl\u00e4ger in keinem Zusammenhang mit dem Beitrag f\u00fcr das Krankengeld. Er geht zur\u00fcck auf einen Sonderbeitrag von 0,9 % der beitragspflichtigen Einnahmen, den die Mitglieder allein zu finanzieren hatten. Dieser Sonderbeitrag wurde zum 01.07.2005 durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 in Form eines zus\u00e4tzlichen Beitragssatzes gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0241 a SGB V eingef\u00fchrt. Hintergrund der Regelung war die Absicht, die Mitglieder st\u00e4rker an den Leistungen f\u00fcr Zahnersatz zu beteiligen. Weiterhin sollten Unternehmen bei den Lohnnebenkosten entlastet und so das Wachstum der Wirtschaft und eines Unternehmens gef\u00f6rdert werden. Da seit dem 01.01.2009 dieser zus\u00e4tzliche Beitragssatz Teil des einheitlichen Beitragssatzes geworden ist, wurde \u00a7\u00a0249 Abs. 1 SGB V ge\u00e4ndert und der bisherige Grundsatz der h\u00e4lftigen Teilung der Beitr\u00e4ge aufgehoben. Die Neuformulierung tr\u00e4gt der Tatsache Rechnung, dass der bislang vom Mitglied allein zu tragende zus\u00e4tzliche Beitragssatz von 0,9 % im allgemeinen bzw. erm\u00e4\u00dfigten Beitragssatz aufgegangen ist. Die Verteilung der Beitragslast sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im gleichen Verh\u00e4ltnis wie zuvor bestehen bleiben. Einen Bezug zum Krankengeld hat dieser zus\u00e4tzliche Beitrag bzw. selbst zu tragende Beitragsanteil von 0,9 Punkten nicht.<\/p>\n<p>21Er entspricht \u2013 entgegen der Behauptung der Kl\u00e4ger \u2013 auch nicht der Differenz zwischen dem das Krankengeld umfassenden allgemeinen Beitragssatz nach \u00a7 241 SGB V zu dem erm\u00e4\u00dfigten, keinen Krankengeldanspruch umfassenden, Beitragssatz nach \u00a7\u00a0243 SGB V. Die Differenz zwischen den Beitragss\u00e4tzen betr\u00e4gt vielmehr lediglich 0,6\u00a0%. Der allgemeine Beitragssatz betrug im ersten Halbjahr des Streitjahres 15,5 % und im zweiten Halbjahr 14,9 %, wohingegen der erm\u00e4\u00dfigte 14,9 % bzw. 14,3 % betrug.<\/p>\n<p>22Schlie\u00dflich steht die Regelung des \u00a7 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG auch nicht im Widerspruch zum sich aus Art. 20 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.1995 (1 BvR 1176\/88, BStBl II 1995, 758) entschieden, dass der Gesetzgeber von der Verfassung \u2013 insbesondere aufgrund des Sozialstaatsprinzips \u2013 nicht gehindert sei, Arbeitslosenbez\u00fcge oder sonstige Einkommenssurrogate im Rahmen der Besteuerung zu ber\u00fccksichtigen, sofern die Grunds\u00e4tze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit beachtet werden. Dies ist aufgrund der Steuerfreiheit des Krankengeldes gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 1 a EStG und seiner ausschlie\u00dflichen Bedeutung f\u00fcr die Berechnung des Steuersatzes gew\u00e4hrleistet. Denn Steuerpflichtige, die neben eigenen Eink\u00fcnften Lohnersatzleistungen bezogen haben, sind wirtschaftlich leistungsf\u00e4higer als Steuerpflichtige, die gleich hohe Eink\u00fcnfte ohne Lohnersatzleistungen erhalten haben. Die Regelung ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil vom Progressionsvorbehalt lediglich das Krankengeld der Geringverdiener, nicht aber das Krankengeld besserverdienender privat krankenversicherter Arbeitnehmer erfasst wird. Die Kl\u00e4ger \u00fcbersehen bei ihrer Argumentation, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur Geringverdiener versichert sind, sondern auch freiwillig Versicherte, deren Gehalt die Bemessungsgrenze \u00fcbersteigt. In der privaten Krankenversicherung dagegen sind auch nicht nur Besserverdiener versichert, sondern gerade auch eine Vielzahl von Selbst\u00e4ndigen mit relativ geringen Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p>23Da die Kl\u00e4gerin im Streitjahr lediglich \u20ac 9.649,- anstelle des derzeit ber\u00fccksichtigen Betrags von \u20ac 10.115,- Krankengeld erhalten hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 EStG nur dieser Betrag in die Einkommensteuerfestsetzung in der vom Beklagten vorgenommenen Art und Weise einzubeziehen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>24Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 FGO in Verbindung mit \u00a7 137 FGO. Soweit die Kl\u00e4ger obsiegt haben, tragen sie Kosten des Verfahrens, da sie den Nachweis \u00fcber den Zeitpunkt der Auszahlung des Krankengeldes fr\u00fcher h\u00e4tten vorlegen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 6 K 3506\/10 Datum: 22.11.2012 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 6. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 6 K 3506\/10 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, III R 36\/13 Tenor: Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 30.08.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2010 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass lediglich Krankengeld in H\u00f6he von \u20ac 9.649,- dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird. Im \u00dcbrigen wird &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-besteuerung-von-krankengeld\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Besteuerung von Krankengeld<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[3302],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36491"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36491"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36491\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36491"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36491"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36491"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}