{"id":36493,"date":"2013-09-07T11:07:46","date_gmt":"2013-09-07T09:07:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36493"},"modified":"2013-09-07T11:07:46","modified_gmt":"2013-09-07T09:07:46","slug":"korperschaftsteuer-versagung-des-erhohten-afa-satzes-fur-eine-auslandische-kapitalgesellschaft-verstost-gegen-unionsrechtliche-kapitalverkehrsfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/korperschaftsteuer-versagung-des-erhohten-afa-satzes-fur-eine-auslandische-kapitalgesellschaft-verstost-gegen-unionsrechtliche-kapitalverkehrsfreiheit\/","title":{"rendered":"K\u00f6rperschaftsteuer: Versagung des erh\u00f6hten AfA-Satzes f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft verst\u00f6\u00dft gegen unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 2408\/10<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>10.07.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 2408\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, I R 58\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der angefochtene Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2004 vom 31.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der verbleibende Verlustabzug auf 1.856.368 \u20ac festgestellt wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Tatbestand<\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he des anzusetzenden AfA-Satzes hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin vermieteten Objekte.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, welche im Inland weder eine Zweigniederlassung noch eine Betriebsst\u00e4tte hat.<\/p>\n<p>4Im Mai 2004 erwarb sie mehrere Immobilien in Deutschland, deren Kaufpreis sowie die damit verbundenen Kosten zwischen Beteiligten unstreitig sind. Wegen der Berechnungsgrundlagen wird insbesondere auf die Bl\u00e4tter 172 und 173 der Gerichtsakten Bezug genommen. S\u00e4mtliche Immobilien sind an ein Unternehmen aus dem A-Konzern vermietet. Sie dienen nicht zu Wohnzwecken. Die Bauantr\u00e4ge wurden ab 1986 gestellt.<\/p>\n<p>5Der Beklagte ging bei der Verlustfeststellung zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2004 auf Basis von \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz von einem anzuwendenden AfA-Satz i.H.v. 2 % j\u00e4hrlich aus.<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4gerin begehrte den Ansatz eines AfA-Satzes i.H.v. 3 % nach \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>7Den diesbez\u00fcglichen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, indem er auf den Gesetzeswortlaut verwies.<\/p>\n<p>8Hiergegen richtet sich die Klage vom 28.07.2010.<\/p>\n<p>9Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die einschl\u00e4gigen Vorschriften europarechtswidrig seien.<\/p>\n<p>10Aufgrund der Qualifikation s\u00e4mtlicher Eink\u00fcnfte einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaft als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach \u00a7 8 Abs. 2 KStG w\u00fcrden Immobilien von inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften immer dem Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet. Entsprechend k\u00e4me diesen Kapitalgesellschaften der erh\u00f6hte AfA-Satz nach \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG zugute.<\/p>\n<p>11Ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften ohne Betriebsst\u00e4tte oder Zweigniederlassung in Deutschland w\u00fcrden im Streitjahr 2004 hinsichtlich ihrer im Inland belegenen Immobilien lediglich von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst. \u00a7 49 Abs. 2 EStG normiere die sogenannte isolierende Betrachtungsweise, wonach im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale au\u00dfer Betracht zu bleiben h\u00e4tten. Daraus folge, dass die Vermietungseink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft im Inland lediglich als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als gewerbliche Eink\u00fcnfte betrachtet w\u00fcrden. In der Folge k\u00e4me nur der AfA-Satz i.H.v. 2 % nach \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zur Anwendung.<\/p>\n<p>12Diese unterschiedliche Behandlung von inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften versto\u00dfe gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Rechtfertigung f\u00fcr die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der anzusetzenden AfA handele es sich um objektbezogene Steuernormen. Insoweit d\u00fcrften bei im Inland belegenen Immobilien keine Differenzierungen hinsichtlich des Sitzes der Eigent\u00fcmer gemacht werden.<\/p>\n<p>13Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Gesetzgeber unterdessen \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Einkommensteuergesetz eingef\u00fchrt. Dies zeige, dass der Gesetzgeber selbst die Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung erkannt habe.<\/p>\n<p>14Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>15den angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2004 vom 31.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu \u00e4ndern, dass weiterer Aufwand i.H.v. 177.173 \u20ac Verlust erh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>16Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>17die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>18Er weist darauf hin, dass aufgrund der isolierenden Betrachtung bei der Kl\u00e4gerin von Vermietungseink\u00fcnften auszugehen sei. Durch die isolierende Betrachtungsweise werde gew\u00e4hrleistet, dass sich die Steuerbarkeit ausschlie\u00dflich auf Einkunftsquellen mit inl\u00e4ndischem Ankn\u00fcpfungspunkt beziehe.<\/p>\n<p>19Im \u00dcbrigen sei kein Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gegeben, da in- und ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften insoweit nicht vergleichbar seien. F\u00fcr die Annahme der Gewerblichkeit von Eink\u00fcnften sei es notwendig, dass gewerbliche Aktivit\u00e4ten im Inland auch entfaltet w\u00fcrden. Werde eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft im Inland lediglich als Vermieter t\u00e4tig, fehle es an einer solchen Gewerblichkeit.<\/p>\n<p>20<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>21Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>221. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten, vgl. \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>23Es verst\u00f6\u00dft gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit, dass der Kl\u00e4gerin die Anwendung des AfA-Satzes nach \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 3 % verwehrt wird, w\u00e4hrend inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften bei ansonsten gleichem Sachverhalt eine AfA i.H.v. 3 % einkommensmindernd geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>24a. Bei Geb\u00e4uden sind gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 als Absetzung f\u00fcr Abnutzung bis zur vollen Absetzung folgende Betr\u00e4ge abzuziehen:<\/p>\n<p>25aa. Bei Geb\u00e4uden, soweit sie zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren und nicht Wohnzwecken dienen und f\u00fcr die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist, j\u00e4hrlich 3 %,<\/p>\n<p>26bb. bei Geb\u00e4uden, soweit die Voraussetzungen unter aa. nicht erf\u00fcllt und die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt worden sind, j\u00e4hrlich 2 %.<\/p>\n<p>27b. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung sind bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des HGB zur F\u00fchrung von B\u00fcchern verpflichtet sind, alle Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.<\/p>\n<p>28c. Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der im Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung erzielen beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne der beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht durch Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Verm\u00f6gen im Inland belegen sind.<\/p>\n<p>29Nach \u00a7 49 Abs. 2 EStG bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale au\u00dfer Betracht, soweit bei ihrer Ber\u00fccksichtigung inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des Abs. 1 nicht angenommen werden k\u00f6nnten, sog. isolierende Betrachtungsweise.<\/p>\n<p>30\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG regelt die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen. Die Vermietungseink\u00fcnfte hinsichtlich von im Inland belegenen Objekten durch eine im Ausland ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft werden von der Regelung nicht erfasst (vgl. Lindauer\/ Westphal, JStG 2009: \u00c4nderungen bei inl\u00e4ndischen Vermietungseink\u00fcnften durch ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften, BB 2009, 420).<\/p>\n<p>31d. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze erzielte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr als beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Kl\u00e4gerin ist als ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft nicht zur F\u00fchrung von B\u00fcchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet. Nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen zur isolierenden Betrachtungsweise hat die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft grunds\u00e4tzlich nur eine gewerbliche Sph\u00e4re hat, au\u00dfer Betracht zu bleiben, da ansonsten eine Besteuerung der Vermietungseink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a049 Abs. 1 EStG nicht m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. insoweit auch Schnitger\/ Fischer, Eink\u00fcnfteermittlung bei ausl\u00e4ndischen grundst\u00fccksverwaltenden Kapitalgesellschaften und Gemeinschaftsrecht, DB 2007, 598).<\/p>\n<p>32In der Folge ist jedoch bei Anwendung des \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG folgerichtig nicht davon auszugehen, dass die vermieteten Geb\u00e4ude zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Damit kann in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften \u2013 und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig \u2013 durch die Kl\u00e4gerin als Absetzung f\u00fcr Abnutzung j\u00e4hrlich nur ein Betrag von 2 % der ma\u00dfgeblichen Kosten in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n<p>33Eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft k\u00f6nnte f\u00fcr Geb\u00e4ude, welche nicht zu Wohnzwecken dienen und f\u00fcr die der Bauantrag nach dem 31. M\u00e4rz 1985 gestellt wurde nach \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG einen AfA \u2013 Betrag i.H.v. 3 % abziehen, da die Immobilien zwingend zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>34Im Ergebnis wird damit eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft in Bezug auf den ansetzbaren AfA \u2013 Betrag anders behandelt als die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>35e. Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH, dass zu den Ma\u00dfnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche geh\u00f6ren, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ans\u00e4ssigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH, Urteile vom 31. M\u00e4rz 2011, Schr\u00f6der, C-450\/09, Slg 2011, I-2497; vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370\/05, Slg. 2007, I-1129 und vom 18. Dezember 2007, A, C-101\/05, Slg. 2007, I-11531).<\/p>\n<p>36Als derartige Beschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen nicht nur nationale Ma\u00dfnahmen angesehen werden, die geeignet sind, den Erwerb von in anderen Mitgliedstaaten belegenen Immobilien zu verhindern oder zu beschr\u00e4nken, sondern auch Ma\u00dfnahmen, die davon abhalten k\u00f6nnen, solche Immobilien zu behalten (EuGH, Urteil vom 15.10.2009, C-35\/08, Busley und Cibrian, Slg. 2009, I-09807).<\/p>\n<p>37Der EuGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Regelung mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht in Einklang zu bringen ist, wonach ein in Deutschland Steuerpflichtiger bez\u00fcglich einer inl\u00e4ndischen Immobilie eine h\u00f6here Abschreibung in Anspruch nehmen kann als f\u00fcr eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie. Durch die Nichtgew\u00e4hrung eines h\u00f6heren Abschreibungssatzes werde dem Steuerpflichtigen ein Liquidit\u00e4tsvorteil vorenthalten. Dieser steuerliche Nachteil sei geeignet, Steuerpflichtige davon abzuhalten, in einem anderen Mitglied belegene Immobilien zu erwerben bzw. zu behalten. Der Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sei auch nicht gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 15.10.2009, C-35\/08, Busley und Cibrian, Slg. 2009, I-09807).<\/p>\n<p>38Ausgehend von dieser Entscheidung wird in der Literatur vertreten, dass die Verweigerung der erh\u00f6hten Abschreibung f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ebenfalls mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht in Einklang zu bringen sei. Unbeschr\u00e4nkt und beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften seien in Bezug auf die steuerobjektbezogenen Umst\u00e4nde vergleichbar. Die Vorschrift des \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wirke sich im Hinblick auf beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit identischem Investorenprofil nachteilig im Hinblick auf Ihre Liquidit\u00e4t aus. Ein solcher Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sei auch weder durch die Grunds\u00e4tze der Koh\u00e4renz, des Territorialprinzips oder zur Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt (vgl.Cloer\/ Nagel, Unterschiedliche Geb\u00e4ude \u2013 AfA bei Auslandsbezug, DB 2010, 1901; Schnitger\/ Fischer, Eink\u00fcnfteermittlung bei ausl\u00e4ndischen grundst\u00fccksverwaltenden Kapitalgesellschaften und Gemeinschaftsrecht, DB 2007, 598).<\/p>\n<p>39Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass eine erh\u00f6hte AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 infolge der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzes\u00e4nderung im Hinblick auf beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften zu gew\u00e4hren sei (BMF vom 16.05.2011, IV C 3-S 2300\/08\/10014, 2011\/0349521, BStBl I 2011, 530). Die Differenzierung zwischen beschr\u00e4nkt oder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften in den Vorjahren sei eine Folge der isolierenden Betrachtungsweise. Durch sie werde gew\u00e4hrleistet, dass sich die Steuerbarkeit ausschlie\u00dflich auf Einkunftsquellen mit inl\u00e4ndischem Ankn\u00fcpfungspunkt beziehe. Ein Steuerpflichtiger d\u00fcrfe nicht von den Vorz\u00fcgen der isolierenden Betrachtungsweise profitieren, ohne deren Nachteile in Kauf zu nehmen. Daher sei kein Versto\u00df gegen europ\u00e4isches Recht erkennbar, da es zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung komme (Kurzinformation 99\/2009 des FM Brandenburg vom 20. Oktober 2009, 35 \u2013 S 2300 \u2013 1\/09, juris).<\/p>\n<p>40f. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze geht der Senat davon aus, dass die Nichtgew\u00e4hrung der erh\u00f6hten AfA in Bezug auf die Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 63 AEUV darstellt.<\/p>\n<p>41Die Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich ihres Investorenprofils und hinsichtlich der im Inland erworben und verwalteten Objekte vergleichbar einer inl\u00e4ndischen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, welche Immobilien zum Zwecke der Vermietung nutzt. W\u00e4hrend die inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft diese Immobilien im Rahmen ihres Betriebsverm\u00f6gens zu erfassen hat und damit in der Folge bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die erh\u00f6hte AfA i.H.v. 3 % nach \u00a7 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG in Anspruch nehmen kann, kann die Kl\u00e4gerin dies nicht, da sie aufgrund der isolierende Betrachtungsweise des \u00a7 49 Abs. 2 EStG lediglich Vermietungseink\u00fcnfte erzielt und die Tatsache, dass sie als Kapitalgesellschaft letztlich nur Betriebsverm\u00f6gen haben kann, ignoriert wird. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung der Finanzverwaltung das hier unterschiedliche Konstellationen verglichen w\u00fcrden. Es kommt f\u00fcr die Frage, in welcher H\u00f6he ein Steuerpflichtiger Absetzungen f\u00fcr Abnutzungen geltend machen kann, insbesondere auch nicht darauf an, ob ein gegebenenfalls sp\u00e4ter erwirtschafteter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus einem Immobiliengesch\u00e4ft steuerpflichtig w\u00e4re oder nicht.<\/p>\n<p>42F\u00fcr den Senat steht vielmehr fest, dass die Ungleichbehandlung im Hinblick auf den ansetzbaren AfA-Satz in \u00dcbereinstimmung mit der bereits ver\u00f6ffentlichten Rechtsprechung des EuGH als Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu werten ist, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund erkennbar w\u00e4re. Einen solchen hat die Finanzverwaltung auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>43Aus diesem Grund sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine Vorlagefrage an den EuGH zu richten, da Rechtslage und Auffassung des EuGH eindeutig sind.<\/p>\n<p>44f. Da die Verweigerung des erh\u00f6hten AfA\u2013Satzes in Bezug auf die Kl\u00e4gerin mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht in Einklang zu bringen ist, war der Klage stattzugeben und die Kl\u00e4gerin insoweit wie eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft zu behandeln.<\/p>\n<p>452. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>463. Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, \u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.<\/p>\n<p>474. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 2408\/10 Datum: 10.07.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 2408\/10 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, I R 58\/13 Tenor: Der angefochtene Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2004 vom 31.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der verbleibende Verlustabzug auf 1.856.368 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/korperschaftsteuer-versagung-des-erhohten-afa-satzes-fur-eine-auslandische-kapitalgesellschaft-verstost-gegen-unionsrechtliche-kapitalverkehrsfreiheit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">K\u00f6rperschaftsteuer: Versagung des erh\u00f6hten AfA-Satzes f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft verst\u00f6\u00dft gegen unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[63],"tags":[1969],"class_list":["post-36493","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-afa"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36493","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36493"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36493\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}