{"id":36497,"date":"2013-09-07T11:16:51","date_gmt":"2013-09-07T09:16:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36497"},"modified":"2013-09-07T11:16:51","modified_gmt":"2013-09-07T09:16:51","slug":"einkommensteuer-verlustfeststellung-fur-berufsausbildungskosten-eines-piloten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-verlustfeststellung-fur-berufsausbildungskosten-eines-piloten\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Verlustfeststellung f\u00fcr Berufsausbildungskosten eines Piloten"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 14 K 3720\/12<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>17.07.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>14. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>14 K 3720\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, VI R 52\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2008.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger ist von Beruf Pilot und erzielt als solcher Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>4Im Streitjahr (2008) befand sich der Kl\u00e4ger in der Schulung bei der A Training GmbH zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer, die er am 00. Juni 2007 begonnen hatte.<\/p>\n<p>5Am 15. April 2009 ging beim Finanzamt B die erste und selbst erstellte Einkommensteuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Jahr 2008 ein, in der er lediglich Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erkl\u00e4rte. Des Weiteren teilte der Kl\u00e4ger mit, dass er noch Sch\u00fcler sei und Eink\u00fcnfte aus einem Sparbuch erziele.<\/p>\n<p>6Mit Einkommensteuerbescheid vom 30. April 2009 veranlagte das Finanzamt B den Kl\u00e4ger zur Einkommensteuer und setzte diese mit 0 \u20ac fest.<\/p>\n<p>7Am 19. August 2009 stellte der Kl\u00e4ger einen Antrag auf \u00c4nderung des Bescheides \u00fcber Einkommensteuer nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beim Finanzamt B, welchen dieses als versp\u00e4teten Einspruch auslegte.<\/p>\n<p>8Am 28. Oktober 2009 nahm der Kl\u00e4ger den Antrag zur\u00fcck und beantragte gleichzeitig beim Finanzamt B die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer 2008.<\/p>\n<p>9Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 lehnte das Finanzamt B den Antrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass die geltend gemachten Kosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden k\u00f6nnten, da kein hinreichender konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit k\u00fcnftig steuerbaren Einnahmen aus einer angestrebten beruflichen T\u00e4tigkeit bestehe.<\/p>\n<p>10Hiergegen legte der Kl\u00e4ger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass nach seiner Auffassung ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis vorliege. Weiterhin nahm er Bezug auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) zu diesem Zeitpunkt anh\u00e4ngige Verfahren VI\u00a0R 8\/09 (mittlerweile entschieden durch Urteil vom 28.\u00a0Juli 2011 BFH\/NV 2011, 2038) und beantragte Ruhen des Verfahrens. Hilfsweise beantragte er den Verlust aus den vorab entstandenen Werbungskosten vorl\u00e4ufig festzustellen, bis ersichtlich sei, dass entsprechende Einnahmen aus der angestrebten beruflichen T\u00e4tigkeit entst\u00fcnden.<\/p>\n<p>11Am 29. September 2011 stellte der nunmehr steuerlich beratene Kl\u00e4ger beim mittlerweile zust\u00e4ndig gewordenen Beklagten u.a. einen Antrag auf Feststellung des vortragsf\u00e4higen Verlustes auf den 31. Dezember 2008. Als Anlagen f\u00fcgte er u.a. die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2008 bei. F\u00fcr 2008 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger darin Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 46.198 \u20ac. Der Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>12Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 f\u00fcr das Jahr 2008 setzte der Beklagte daraufhin die Einkommensteuer mit 0 \u20ac fest. Die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ber\u00fccksichtigte er lediglich als beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hige Sonderausgaben in H\u00f6he von 4.000 \u20ac f\u00fcr das Jahr 2008. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie, sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) nunmehr durch \u00a7\u00a7 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung (EStG) geregelt werde, dass Aufwendungen f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung\/ ein Erststudium oder vorangegangene Berufsausbildung keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellten. Diese Regelung sei ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden (\u00a7\u00a7\u00a052 Abs. 12, 23d und 30a EStG) und damit bei der Bearbeitung anh\u00e4ngiger Verfahren.<\/p>\n<p>13Gegen den Bescheid legte der Kl\u00e4ger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung verwies er auf die fehlende Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzes. Erg\u00e4nzend trug er vor, dem Beklagten sei ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages per 31.\u00a0Dezember 2008 \u00fcbersandt worden. Er habe daraufhin einen Einkommensteuerbescheid erlassen, obwohl keine Einkommensteuerveranlagung beantragt worden sei. Er k\u00f6nne diesen Bescheid als Ablehnung der Verlustfeststellung per 31. Dezember 2008 werten und bitte den Einspruch entsprechend umzudeuten. Alternativ bat er um Erlass eines Bescheides zum Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages per 31. Dezember 2008, danach k\u00f6nne er den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zur\u00fccknehmen. F\u00fcr 2008 sei durch das Finanzamt B ein sog. Nullbescheid ergangen, dieser hindere nicht dem Antrag auf Feststellung des vortragsf\u00e4higen Verlustes zum 31. Dezember 2008 stattzugeben.<\/p>\n<p>14Mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012 wies der Beklagte den Einspruch gegen Einkommensteuer 2008 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass er (der Beklagte) in Unkenntnis des bereits erlassenen Einkommensteuerbescheides 2008 vom 30. April 2009 durch das Finanzamt B am 9. Januar 2012 einen weiteren Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2008 \u00fcber 0 \u20ac Einkommensteuer erlassen habe. Letzterer Verwaltungsakt sei nichtig, da er an einen besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig sei (\u00a7 125 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;). Ein besonders schwerwiegender Fehler liege insbesondere vor, wenn aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Adressaten die inhaltliche Bestimmtheit im Sinne des \u00a7 119 Abs. 1 AO fehle. Dies sei dann der Fall, wenn ein Verwaltungsakt von einem Steuerpflichtigen zum zweiten Mal (als zweiter, nicht lediglich wiederholender Verwaltungsakt) verlange, was bereits schon ein anderer Verwaltungsakt angeordnet habe. Ein nichtiger Verwaltungsakt entfalte keinerlei Wirkung. Es sei nach \u00a7 124 Abs. 3 AO unwirksam. Der am 16. Januar 2012 eingelegte Einspruch gehe daher ins Leere.<\/p>\n<p>15Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte der Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass sein Einspruch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG f\u00fcr das Jahr 2008 ruhe.<\/p>\n<p>16Der Kl\u00e4ger teilte daraufhin mit, dass er mit einer Ruhendstellung des Einspruchs betreffend die Ablehnung der Verlustfeststellung f\u00fcr das Jahr 2008 nicht einverstanden sei und bat um Erlass klagef\u00e4higer Entscheidungen.<\/p>\n<p>17Am 10. Dezember 2012 legte der Kl\u00e4ger Unt\u00e4tigkeitsklage ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, er sei Verkehrsflugzeugf\u00fchrer und habe im Jahr 2008 die geltend gemachten Aufwendungen zur Berufsausbildung gehabt. Diese seien im Rahmen des gesonderten Verlustfeststellungsabzuges zur Einkommensteuer geltend gemacht worden. Dieser Antrag sei abgelehnt worden. Hiergegen sei frist- und formgerecht am 27. November 2009 Einspruch eingelegt worden, \u00fcber welchen bis zum heutigen Tage nach \u00fcber drei Jahren nicht entschieden worden sei. Aufgrund dessen werde Unt\u00e4tigkeitsklage erhoben. Im November sei ihm mitgeteilt worden, dass nunmehr ein weiteres Ruhen des Verfahrens best\u00fcnde. Das Fortsetzungsbegehren sei ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dfert worden. Es sei um eine klagef\u00e4hige Entscheidung gebeten worden. Eine Zwangsruhe sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen hierf\u00fcr l\u00e4gen nicht vor. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass eine Zwangsruhe bestehe, werde auf \u00a7 363 Abs. 2 Satz 4 AO verwiesen. Die geltend gemachten Kosten seien der H\u00f6he nach unstreitig. Es handele sich um eine reine Rechtsfrage.<\/p>\n<p>18Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2013 wies der Beklagte u.a. den Einspruch gegen die \u201eAblehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG\u201c als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das ruhende Einspruchsverfahren sei nach \u00a7 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen, da der Kl\u00e4ger, vertreten durch seinen Bevollm\u00e4chtigten dies beantragt habe. Die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0367 Abs. 2 Satz 1 AO vorzunehmende \u00dcberpr\u00fcfung der angefochtenen Verwaltungsakte habe unter Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Argumente zu folgendem Ergebnis gef\u00fchrt: Die erlassenen Veraltungsakte entspr\u00e4chen den gesetzlichen Vorgaben und seien nicht zu beanstanden. Mit dem BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 werde durch die \u00a7\u00a7 9 Abs. 6, 12 Nr.\u00a05 EStG geregelt, dass Aufwendungen f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung (hier die Ausbildung zum Piloten) keine vorweggenommenen Werbungskosten darstellten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher zutreffend nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Aus den gleichen Gr\u00fcnden sei die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden \u201eVerlustabzugs\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG f\u00fcr 2008 zutreffend.<\/p>\n<p>19Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>20unter Aufhebung des Bescheides \u00fcber die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG f\u00fcr 2008 vom 30.\u00a0Oktober 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten den vortragsf\u00e4higen Verlust auf den 31. Dezember 2008 mit 46.198 \u20ac festzustellen;<\/p>\n<p>21hilfsweise,<\/p>\n<p>22die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>23Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>24die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>25Auf die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 und 2009 sowie zur Ablehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG f\u00fcr 2008 werde vollinhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<p>26<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>27I. Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>28Wird bei einer nach \u00a7 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobenen Unt\u00e4tigkeitsklage w\u00e4hrend des Klageverfahrens der Einspruch zur\u00fcckgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zul\u00e4ssig w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184\/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107, m.w.N.).<\/p>\n<p>29II. Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>30Der Bescheid \u00fcber die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG auf den 31. Dezember 2008 vom 30.\u00a0Oktober 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2013 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/p>\n<p>311. Nach \u00a7\u00a7 9 Abs. 6 i.V.m. 12 Nr. 5 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit diese nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfinden. Die Regelungen gelten r\u00fcckwirkend f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2004, \u00a7 52 Abs. 23d Satz 5 und Abs. 30a EStG. Die gesetzlichen Neuregelungen in \u00a7 9 Abs.\u00a06, \u00a7\u00a012 Nr.\u00a05 und ihre Anwendung nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a023d Satz 5 und Abs. 30a EStG lassen keinen Versto\u00df gegen die Verfassung erkennen.<\/p>\n<p>32Sie versto\u00dfen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete R\u00fcckwirkungsverbot. Da durch die Neuregelungen in abgeschlossene Veranlagungszeitr\u00e4ume eingegriffen wird, handelt es sich um eine echte R\u00fcckwirkung (R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen). Diese ist jedoch im Streitfall zul\u00e4ssig, da der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138\/06, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung2009, 187). Der Gesetzgeber hat mit den Neuregelungen die Rechtslage f\u00fcr die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Abzugsf\u00e4higkeit von Berufsausbildungskosten der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach (vgl. BFH-Urteile vom 04. Dezember 2002 VI R 120\/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137\/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33\/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884). Zwar ersetzen und erg\u00e4nzen die Neuregelungen die Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7 12 Nr. 5 EStG a.F. (Gesetz zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004, BGBl I 2004, 1753), da der BFH diese in seinen Urteilen vom 28. Juli 2011 wegen gesetzessystematischer M\u00e4ngel im Ergebnis nicht angewandt hatte (VI\u00a0R\u00a05\/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; in BFH\/NV 2011, 2038; VI R 38\/10, BFHE 234, 729, BStBl II 2012, 561; VI R 59\/09, BFH\/NV\u00a02012, 19; VI R 7\/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557). Vertrauensschutz konnte der Kl\u00e4ger jedoch auch nicht auf der Grundlage des Abzugsverbots des \u00a7 12 Nr. 5 EStG a.F. f\u00fcr sich beanspruchen. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit den Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichts (FG) D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 14. Dezember 2011 (14 K 4407\/10 F, EFG\u00a02012, 686, nicht rechtskr\u00e4ftig &#8211;nrkr.&#8211; Rev. VI R 2\/12), des FG M\u00fcnster in seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 (5 K 3975\/09 F, EFG 2012, 612, nrkr. Rev. VI R 8\/12) sowie den Ausf\u00fchrungen des 15. Senats des FG K\u00f6ln in seinem Urteil vom 22. Mai 20112 (15 K 3413, EFG 2012, 1735, nrkr. Rev. VI R 38\/12) an.<\/p>\n<p>332. Dar\u00fcber hinaus erkennt der Senat in den Neuregelungen keinen Versto\u00df gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Leistungsf\u00e4higkeits- und daraus entwickelte objektive Nettoprinzip. Die Differenzierung zwischen erstmaligen Berufsausbildungskosten und Kosten eines Erststudiums, welches eine erstmalige Berufsqualifikation vermittelt, liegt als zul\u00e4ssige Typisierung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums. Generalisierend ordnet der Gesetzgeber diese Kosten vorrangig der individuellen Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Erlangung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten im Sinne einer allgemeinen Ausbildung zu, der noch keine konkreten Einnahmen gegen\u00fcber stehen. Auch insoweit schlie\u00dft sich der Senat den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG D\u00fcsseldorf und des FG\u00a0M\u00fcnster sowie des FG K\u00f6ln an (s. nrkr. FG-Urteile in EFG\u00a02012, 686; in EFG 2012, 612, und in EFG 2012, 1735; ausdr\u00fccklich offen gelassen in BFH-Urteilen in BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; in BFH\/NV 2011, 2038; in BFHE 234, 729, BStBl II 2012, 561; in BFH\/NV\u00a02012, 19; in BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557).<\/p>\n<p>34Die Ausbildungskosten des Kl\u00e4gers sind demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F., \u00a7 52 Abs. 24a Satz 3 EStG im Rahmen des H\u00f6chstbetrages von 4.000 \u20ac als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, was sich im Rahmen der Verlustfeststellung nach \u00a7 10d Abs. 4 EStG indes nicht auswirkt.<\/p>\n<p>35III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO<\/p>\n<p>36IV. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 14 K 3720\/12 Datum: 17.07.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 14. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 14 K 3720\/12 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, VI R 52\/13 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-verlustfeststellung-fur-berufsausbildungskosten-eines-piloten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Verlustfeststellung f\u00fcr Berufsausbildungskosten eines Piloten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[711],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36497"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36497"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36497\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36497"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36497"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36497"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}