{"id":36499,"date":"2013-09-07T11:19:36","date_gmt":"2013-09-07T09:19:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36499"},"modified":"2013-09-07T11:22:04","modified_gmt":"2013-09-07T09:22:04","slug":"gewerbesteuermessbetrag-abgrenzung-freiberufliche-und-gewerbliche-tatigkeit-kein-anderungshindernis-nach-treu-und-glauben-bei-mitwirkungspflichtverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuermessbetrag-abgrenzung-freiberufliche-und-gewerbliche-tatigkeit-kein-anderungshindernis-nach-treu-und-glauben-bei-mitwirkungspflichtverletzung\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuermessbetrag: Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche T\u00e4tigkeit, kein \u00c4nderungshindernis nach Treu und Glauben bei Mitwirkungspflichtverletzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>70<\/p>\n<p>Der Senat ist nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Insbesondere war die Verhandlung nicht im Hinblick auf das noch anh\u00e4ngige Verfahren \u00fcber die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 163 AO auszusetzen.<\/p>\n<p>71<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet. Eine Aussetzung der Verhandlung ist in aller Regel geboten, wenn in einem Rechtsstreit \u00fcber einen Folgebescheid Besteuerungsgrundlagen strittig sind, deren abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung dem Verfahren \u00fcber einen noch ausstehenden oder noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Grundlagenbescheid vorbehalten ist (Gr\u00e4ber\/Koch FGO, 5. Aufl., \u00a7 74 Rz. 12 m.w.N.). Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO ist eine vom Finanzgericht zu treffende Ermessensentscheidung, im Rahmen derer prozess\u00f6konomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuw\u00e4gen sind (Koch in Gr\u00e4ber, FGO, \u00a7 74 Rz 7; Brandis in Tipke\/ Kruse, Abgabenordnung\/ Finanzgerichtsordnung, \u00a7 74 FGO Rz 16, jeweils m.w.N.). Eine Pflicht zur Aussetzung der Verhandlung besteht nur in Ausnahmef\u00e4llen (BFH-Urteil vom 08.05.1991 I B 132, 134\/90, BStBl II 1991, 641).<\/p>\n<p>72<\/p>\n<p>Diesen Grunds\u00e4tzen folgend war die Verhandlung im Streitfall nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO auszusetzen. Die Beteiligten haben im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass ihnen an einer zeitnahen Kl\u00e4rung sowohl der Verfahrensrechtlichen Problematik hinsichtlich der \u00c4nderungsbefugnis des Beklagten nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 FGO als auch hinsichtlich der Einordnung der von der Kl\u00e4gerin erzielten Eink\u00fcnfte unter die zutreffende Einkunftsart gelegen ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Verhandlung hat folgerichtig keiner der Beteiligten gestellt. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re eine Aussetzung der Verhandlung nur dann geboten, wenn mit einer Entscheidung \u00fcber den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden alsbald zu rechnen w\u00e4re. Gerade das ist nach der im Streitfall gegebenen Tatsachenlage nicht der Fall.<\/p>\n<p>73<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich f\u00fcr diesen Antrag nicht zust\u00e4ndig gesehen und ihn an das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nunmehr \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt D weitergeleitet. Der Senat hat vor dem Hintergrund, dass \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. 180 Abs.1 Nr. 2 b) AO hinsichtlich der Durchf\u00fchrung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die Verh\u00e4ltnisse am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums abstellt, Bedenken, dass sich eine Zust\u00e4ndigkeit des Finanzamtes D herleiten l\u00e4sst. Je nach Entscheidung dieser Finanzbeh\u00f6rde m\u00fcsste in dem Billigkeitsverfahren u.U. zun\u00e4chst ein Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg und ggf. ein weiteres Verwaltungsverfahren vor dem Beklagten mit einem sich ggf. anschlie\u00dfendem Klageverfahren vor dem Finanzgericht K\u00f6ln gef\u00fchrt werden. Es ist nicht ermessensgerecht, den Beteiligten die Kl\u00e4rung der Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens, an der ihnen gelegen ist, \u00fcber einen unabw\u00e4gbar langen Zeitraum vorzuenthalten.<\/p>\n<p>74<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>75<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin fehlt es insbesondere nicht an der nach \u00a7 40 Abs. 2 FGO erforderlichen Klagebefugnis. Soweit sich die Kl\u00e4gerin gegen die Erh\u00f6hung des festgestellten Gewinns wendet, liegt das auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>76<\/p>\n<p>Aber auch soweit sich die Kl\u00e4gerin gegen die Feststellung gewerblicher Eink\u00fcnfte statt solcher aus selbst\u00e4ndiger Arbeit wendet, ist sie klagebefugt. Denn auch die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkommensart stellt eine Rechtsverletzung i.S. des \u00a7 40 Abs.2 FGO dar (BFH-Urteil vom 24. Januar 1985 IV R 249\/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676).<\/p>\n<p>77<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>78<\/p>\n<p>Der angefochtene \u00c4nderungsbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>79<\/p>\n<p>Der Beklagte war befugt, den bestandskr\u00e4ftigen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 2005 vom 12. September 2007 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>80<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erf\u00fcllt; also Zust\u00e4nde und Vorg\u00e4nge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenst\u00e4nde dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenst\u00e4nden, z.B. Einnahmen, Ausgaben, Forderungen oder Verbindlichkeiten (Tipke\/Kruse, AO, \u00a7 173 Rz. 2, mit zahlreichen Nachweisen aus der Finanzrechtsprechung). Eine Tatsache wird nachtr\u00e4glich bekannt, wenn sie die zust\u00e4ndige Veranlagungsstelle des Finanzamtes im Zeitpunkt der abschlie\u00dfenden Zeichnung des Eingabewertbogens f\u00fcr den Erlass des urspr\u00fcnglichen Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1987 II R 226\/84, BFHE 149, 141, BStBl II 1987, 416; vom 18. Mai 2010, X R 49\/08, BFH\/NV 2010, 2225). In der heutigen Zeit der elektronischen Veranlagung entspricht dies der Freigabe des Steuerfalles zur \u00dcbersendung an das f\u00fcr die elektronische Steuerberechnung zust\u00e4ndige Rechenzentrum. Bekannt ist der zust\u00e4ndigen Dienststelle dabei der Inhalt der bei ihr gef\u00fchrten Akten, ohne dass insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010, X R 49\/08, BFH\/NV 2010, 2225 m.w.N.).<\/p>\n<p>81<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Neue Tatsache ist im Streitfall nicht die Kenntnis \u00fcber die Existenz der spanischen Betriebsst\u00e4tte und auch nicht die Kenntnis, dass die dort erzielten Eink\u00fcnfte nicht in der Gewinnermittlung erkl\u00e4rt wurden. Insoweit weist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hin, dass das f\u00fcr den Beklagten keine neuen Tatsachen darstellen. Denn dieser Lebenssachverhalt war dem Beklagten zumindest aus den j\u00e4hrlichen Bescheinigungen der Steuerberaterin in der Gewinn- und Verlustrechnung des Beklagten bekannt, selbst wenn diese nicht zur Kenntnis genommen worden sein sollten.<\/p>\n<p>82<\/p>\n<p>Als neue Tatsache ist jedoch die Kenntnis \u00fcber die konkrete H\u00f6he der in beiden Betriebsst\u00e4tten erzielten Einnahmen und \u00fcber das Fehlen von Aufzeichnungen bzw. Unterlagen aus denen sich eine direkte Zuordnung der insgesamt angefallenen Einnahmen und Ausgaben auf die beiden Betriebsst\u00e4tten ergibt, anzusehen. Sowohl die genaue H\u00f6he der insgesamt erzielten Einnahmen und Ausgaben als auch die Zuordnung auf die einzelnen Betriebsst\u00e4tten sind f\u00fcr die Ermittlung der in Deutschland steuerpflichtigen Gewinne und die Berechnung des Progressionsvorbehalts von Bedeutung. Diese steuererh\u00f6henden Tatsachen sind dem Beklagten erst im Verlauf der Betriebspr\u00fcfung und damit nach der Freigabe des Feststellungsbescheides vom 12. September 2007 bekannt geworden.<\/p>\n<p>83<\/p>\n<p>Damit liegen die Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.<\/p>\n<p>84<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf das Vorliegen dieser nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Tatsache zu berufen. Insbesondere steht der damit er\u00f6ffneten \u00c4nderungsbefugnis des Beklagten nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.<\/p>\n<p>85<\/p>\n<p>\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sieht selbst keinerlei diesbez\u00fcglichen Einschr\u00e4nkungen vor. Gleichwohl ist es in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs anerkannt, dass eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausscheidet, wenn sie auf Tatsachen beruht, die der Finanzbeh\u00f6rde infolge der Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht (\u00a7 88 AO) trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zun\u00e4chst unbekannt geblieben sind (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49\/09, BFH\/NV 2012, 692 m.w.N.). Trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Mitwirkung bedeutet, dass diese \u00c4nderungsschranke nur eingreift, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erf\u00fcllt hat (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH- Urteil vom 6. Juni 2004 X R 56\/01, BFH\/NV 2004, 1200; vom 13.November 1985 II R 208\/82, BStBl II 1986, 241). Liegt sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen vor, sind die beiderseitigen Pflichtverst\u00f6\u00dfe grunds\u00e4tzlich gegeneinander abzuw\u00e4gen. In einem solchen Fall trifft nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs in der Regel die Verantwortung den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid ge\u00e4ndert werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 80\/92, BstBl II 1995, 293). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versto\u00df des Finanzamtes gegen dessen Ermittlungspflicht den Versto\u00df des Steuerpflichtigen gegen dessen Mitwirkungspflicht deutlich \u00fcberwiegt (vgl. FG des Saarlandes vom 3. Dezember 2008 1 K 2374\/04, EFG 2009, 731 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BFH).<\/p>\n<p>86<\/p>\n<p>Der erkennende Senat folgt dieser ganz vorherrschenden Auffassung in der (h\u00f6chstrichterlichen) Finanzrechtsprechung und kann sich der insbesondere in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung des Prozessbevollm\u00e4chtigten, \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stelle bei kumulativen Pflichtverst\u00f6\u00dfen nicht auf ein \u00dcberwiegen der Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamtes ab, nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>87<\/p>\n<p>Die vorgenannten Voraussetzungen, unter denen es dem Finanzamt nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die nachtr\u00e4gliche Kenntnis einer steuererh\u00f6henden Tatsache zu berufen, liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>88<\/p>\n<p>Zwar hat der Beklagte seine Ermittlungspflichten dadurch verletzt, dass er nach Einreichung der Feststellungserkl\u00e4rung keine Ermittlungen \u00fcber etwaige in Spanien bezogene Einnahmen angestellt hat. Ausreichenden Anlass hierzu h\u00e4tten die der Gewinn- und Verlustrechnung \u2013 nicht zum ersten Mal vorgelegten \u2013 Bescheinigungen der Steuerberaterin gegeben. Dieser Pflichtversto\u00df wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>89<\/p>\n<p>Er \u00fcberwiegt jedoch nicht in deutlichem Ma\u00dfe die der Kl\u00e4gerin anzulastenden Mitwirkungspflichtverletzungen.<\/p>\n<p>90<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war verpflichtet, die in Spanien und in Deutschland erzielten Eink\u00fcnfte zutreffend auf die jeweiligen Betriebsst\u00e4tten aufzuteilen. Ferner war sie verpflichtet, die hiernach im Inland steuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben zutreffend in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zu erkl\u00e4ren. Hinsichtlich der in Deutschland nicht steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus der spanischen Betriebsst\u00e4tte war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, diese in den Zeilen 38 bis 43 Anlage AUS zu erkl\u00e4ren, um ihren Mitwirkungspflichten zu gen\u00fcgen. Hier\u00fcber werden die Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis in der Anleitung zur Anlage AUS ausdr\u00fccklich belehrt:<\/p>\n<p>91<\/p>\n<p>&#8222;Wenn Eink\u00fcnfte auf Grund eines DBA im Inland steuerfrei sind, d\u00fcrfen diese nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererkl\u00e4rung enthalten sein (ausgenommen Anlage N). Die Eink\u00fcnfte unterliegen jedoch regelm\u00e4\u00dfig dem Progressionsvorbehalt, d.h. die Eink\u00fcnfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie \u2013 getrennt nach Staaten &#8211; die H\u00f6he dieser Eink\u00fcnfte, die Einkommensquelle und die Einkunftsart an. (&#8230;)&#8220;.<\/p>\n<p>92<\/p>\n<p>Aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtverletzungen hat die Kl\u00e4gerin bei der Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2005 dem Beklagten den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht in \u00dcbereinstimmung mit den von dem Erkl\u00e4rungsvordruck geforderten Angaben (\u00a7 150 Abs. 1 Satz 1 AO) vollst\u00e4ndig und deutlich zur rechtlichen Pr\u00fcfung unterbreitet. Dieser Erkl\u00e4rungsversto\u00df wieg insoweit schwer, als die Feststellungserkl\u00e4rung selbst \u2013 und nicht die der Gewinn- und Verlustrechnung beigef\u00fcgte Bescheinigung der Steuerberaterin \u2013 die Grundlage f\u00fcr die Veranlagung der Kl\u00e4gerin bildete. Insoweit ist bereits seit langer Zeit in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gekl\u00e4rt, dass die Finanzbeh\u00f6rde einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Steuererkl\u00e4rung nicht mit Misstrauen begegnen muss, sondern regelm\u00e4\u00dfig auf die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit einer solchen Erkl\u00e4rung vertrauen darf (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 41\/89, BStBl II 1993, 569, 572; vom 5. Dezember 2002 IV R 58\/01, BFH\/NV 2003, 588; so auch Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 173 AO Rz 65, m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn die Erkl\u00e4rung \u2013 anders als im Streitfall \u2013 ohne Mitwirkung einer fachkundigen Person erstellt worden ist und wenn sie u.a. die Beurteilung von Rechtsfragen zum Gegenstand hat (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10\/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911). Auch in einem solchen Fall muss die Beh\u00f6rde deshalb im Allgemeinen nur dann in weitere Ermittlungen eintreten, wenn sich aus der Erkl\u00e4rung Unklarheiten oder Zweifel ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 27. M\u00e4rz .2007 I B 16\/06, nv. Juris-Dokument).<\/p>\n<p>93<\/p>\n<p>Im Streitfall ergaben sich aus der Erkl\u00e4rung selbst keine Zweifel hinsichtlich weiterer in Spanien erzielter Eink\u00fcnfte. Dass sich solche \u2013 wie in den Vorjahren \u2013 aus dem der Gewinn- und Verlustrechnung beigef\u00fcgten Hinweis der Steuerberaterin ergeben haben, reicht insoweit nicht aus. Denn ohne die Abgabe einer Anlage AUS kann ein solcher, lediglich der Gewinn- und Verlustrechnung beigef\u00fcgter Hinweis bei der laufenden Steuerveranlagung schnell \u00fcbersehen oder aber seinem rechtlichen Gehalt nach falsch gedeutet werden. Die im Steuererkl\u00e4rungsvordruck selbst abgefragten Angaben k\u00f6nnte das Finanzamt demgegen\u00fcber nur durch bewusstes Wegschauen \u00fcbersehen. Insoweit entspricht es gerade dem Zweck der amtlichen Erkl\u00e4rungsvordrucke, die Finanzverwaltung explizit auf die dort anzugebenden Besteuerungsgrundlagen hinzuweisen. Wenn das Finanzamt es unterl\u00e4sst, den Mangel einer vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllten Steuererkl\u00e4rung dadurch zu beheben, dass es sich die steuerlich relevanten Tatsachen aus den mit der Steuererkl\u00e4rung eingereichten Anlagen selbst heraussucht, wiegt dieser Ermittlungsfehler jedenfalls nicht schwerer als die unvollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllte Steuererkl\u00e4rung, an sich.<\/p>\n<p>94<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die der H\u00f6he nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Eink\u00fcnfte auch zutreffend als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert.<\/p>\n<p>95<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Gewerbebetrieb ist nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG jede selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH ferner, dass die Bet\u00e4tigung den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV\u00a0R\u00a01\/97, BFH\/NV 1999, 465, m.w.N.). Zu der freiberuflichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte wissenschaftliche, k\u00fcnstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische T\u00e4tigkeit, die selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit der \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Tier\u00e4rzte, Rechtsanw\u00e4lte, Notare, Patentanw\u00e4lte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftspr\u00fcfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchpr\u00fcfer, Steuerbevollm\u00e4chtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, \u00dcbersetzer, Lotsen und \u00e4hnlicher Berufe.<\/p>\n<p>96<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend hierzu bestimmt \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dass die mit Eink\u00fcnfteerzielungs-absicht unternommene T\u00e4tigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Gesellschaft auch eine T\u00e4tigkeit im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus\u00fcbt oder gewerbliche Eink\u00fcnfte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht.<\/p>\n<p>97<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 GewStG, \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG unterhalten.<\/p>\n<p>98<\/p>\n<p>Zwar \u00fcbte die Kl\u00e4gerin vom Grundsatz her die T\u00e4tigkeit eines sog. freien Berufes i.S.d. \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, denn sowohl der Beruf des Dolmetschers als auch der Beruf des Ingenieurs wird ausdr\u00fccklich im Katalog dieser Vorschrift erw\u00e4hnt. Insoweit bedarf es nicht des R\u00fcckgriffs auf die Gepr\u00e4gerechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auf die sich die Kl\u00e4gerin in Abgrenzung zu der in \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG normierten Abf\u00e4rbewirkung st\u00fctzt.<\/p>\n<p>99<\/p>\n<p>Diese Gepr\u00e4gerechtsprechung besagt, dass die Umqualifizierung freiberuflicher Eink\u00fcnfte in gewerbliche Gewinne nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (&#8222;Abf\u00e4rbetheorie&#8220;) nur dann in Betracht kommt, wenn die T\u00e4tigkeit nicht als einheitlich zu betrachtende Gesamtbet\u00e4tigung anzusehen ist. \u00dcbt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus, so sind diese getrennt zu betrachten, sofern dies nach der Verkehrsauffassung m\u00f6glich ist. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen T\u00e4tigkeiten bestehen (BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 102\/90, BStBl II 1992, 413, m.w.N.). Sind allerdings bei einer T\u00e4tigkeit beide T\u00e4tigkeitsarten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unl\u00f6sbar bedingen, so liegt eine einheitliche T\u00e4tigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH, a.a.O.). Infolge dessen muss eine gemischte T\u00e4tigkeit, unabh\u00e4ngig von der &#8222;Abf\u00e4rbetheorie&#8220;, danach qualifiziert werden, welche T\u00e4tigkeit der Gesamtbet\u00e4tigung das Gepr\u00e4ge gibt (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60\/95, BStBl II 1997, 567; vom 1. Februar 1979 IV\u00a0R 113\/76, BStBl II 1979, 574).<\/p>\n<p>100<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung, wenn ein Steuerpflichtiger sowohl eine \u2013 origin\u00e4r \u2013 freiberufliche als auch eine \u2013 origin\u00e4r \u2013 gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (im BFH-Verfahren IV R 60\/95 war dies die T\u00e4tigkeit als beratender Ingenieur (freiberuflich) unter gleichzeitigem Verkauf von Computerhardware (gewerblich)). In einem solchen Fall ist (zun\u00e4chst) zu ermitteln, ob und ggf. welche der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gibt.<\/p>\n<p>101<\/p>\n<p>Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin hat keine gemischten T\u00e4tigkeiten im Sinne der Gepr\u00e4gerechtsprechung ausge\u00fcbt. Denn die von ihr gefertigten \u00dcbersetzungen unterfallen allesamt dem Katalogberuf des Dolmetschers. Das wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>102<\/p>\n<p>Gleichwohl liegen im Streitfall Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vor. Denn allein die Aus\u00fcbung eines Katalogberufes reicht zur Bejahung freiberuflicher Eink\u00fcnfte nicht aus. Auch bei der Aus\u00fcbung eines Katalogberufs erfordert der Charakter der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit i.S.d. \u00a7 18 EStG, dass die T\u00e4tigkeit durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gepr\u00e4gt ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1995 XI R 85\/93, BStBl. II 1995, 732, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Fehlt der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen der &#8222;Stempel seiner Pers\u00f6nlichkeit&#8220;, so ist sie \u2013 auch im Bereich der Katalogberufe \u2013 keine freiberufliche (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8\/00, DStRE 2001, 577, 578). Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit liegt nur vor, wenn die pers\u00f6nliche Teilnahme des Berufstr\u00e4gers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gew\u00e4hrleistet ist. Die Eigenverantwortlichkeit ersch\u00f6pft sich nicht darin, nach au\u00dfen die Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des einzelnen Auftrags zu tragen. Die Ausf\u00fchrung jedes einzelnen Auftrags muss vielmehr dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein. Es gen\u00fcgt daher nicht eine gelegentliche fachliche \u00dcberpr\u00fcfung der Mitarbeiter (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 140\/88, BStBl. II 1990, 507 ff., 508, 509 m.w.N.).<\/p>\n<p>103<\/p>\n<p>Bei dieser Pr\u00fcfung stehen die Tatbestandsmerkmale &#8222;leitend&#8220; und &#8222;eigenverantwortlich&#8220; selbst\u00e4ndig nebeneinander. Auch eine besonders intensive leitende T\u00e4tigkeit, zu der u.a. die Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht \u00fcber Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung der Ergebnisse geh\u00f6ren, vermag daher die eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit nicht zu ersetzen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8\/00 a.a.O. m.w.N.). Das ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Danach ist ein Angeh\u00f6riger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich t\u00e4tig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte bedient: Voraussetzung ist jedoch, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>104<\/p>\n<p>Im Bezug auf \u00dcbersetzungsb\u00fcros hat der Bundesfinanzhof die vorstehenden Grunds\u00e4tze dahingehend konkretisiert, dass der individuelle, \u00fcber die Leitungsfunktion hinausgehende Einsatz eines Steuerpflichtigen, der die wichtigste Sprache seines \u00dcbersetzungsb\u00fcros beherrscht, den gesamten Bereich der betrieblichen T\u00e4tigkeit umfassen muss, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein freiberufliches Unternehmen gegeben sein sollen (BFH-Beschluss vom 10. August 1993 IV B 1\/92, BFH\/NV 1994, 168; Urteil vom 5. Dezember 1968 IV R 125\/66, BStBl. II 1969, 165; Urteil vom 2. Dezember 1980 VIII R 32\/75, BStBl. II 1981, 170 ff.; Urteil vom 11. September 1968 I R 173\/66, BStBl. II 1968, 820 ff.; ebenso: BFH-Beschluss vom 12.6.1996 IV B 121\/95, BFH\/NV 1997, 25).<\/p>\n<p>105<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Es ist der Kl\u00e4gerin nicht gelungen, das Gericht davon zu \u00fcberzeugen, dass die Ausf\u00fchrung jedes einzelnen \u00dcbersetzungsauftrags durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung ihrer Gesellschafter und deren Fachkenntnissen gepr\u00e4gt war. Die Kl\u00e4gerin hat in nicht unerheblichen Umfang in den Streitjahren \u00dcbersetzungen in T\u00fcrkisch, Arabisch, Schwedisch, Slowenisch, Polnisch, Italienisch, D\u00e4nisch, Niederl\u00e4ndisch, Russisch, Portugiesisch, Bulgarisch und etliche weitere Sprachen gefertigt. Dies konnte sie nur unter Zuhilfenahme von Fremd\u00fcbersetzern, wobei ihr eine inhaltliche Kontrolle der \u00fcbersetzten Texte wegen der insoweit fehlenden Sprachkenntnisse nicht m\u00f6glich war. In Bezug auf diese Fremd\u00fcbersetzungen konnten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin nicht \u2013 wie es das Gesetz fordert \u2013 auf Grund eigener Fachkenntnisse, sondern nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den \u00dcbersetzern geleisteten Vorarbeiten leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig werden. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Beispielsfall des Zahnarztes, auf den sich die Kl\u00e4gerin beruft. Anders als der Zahnarzt, der einen einzusetzenden Zahnersatz zwar nicht selbst herstellt, wohl aber auf dessen Verwendungsf\u00e4higkeit hin pr\u00fcfen kann, mussten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin auf die Fehlerfreiheit der \u00dcbersetzungsleistungen vertrauen.<\/p>\n<p>106<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Erstellung der Handb\u00fccher, etc., ein Translation-Memory-System einsetzte, nichts. Denn mit Hilfe dieses TMS h\u00e4tte ein neuer \u00dcbersetzungsauftrag in einer nicht beherrschten Sprach allenfalls dann ohne Beauftragung eines weiteren Fremd\u00fcbersetzers ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wenn eine hundertprozentige \u00dcbereinstimmung zwischen dem Ausgangstext und den im TMS gespeicherten Segmenten bestanden h\u00e4tte. Ausweislich der Ausgangsrechnungen der Kl\u00e4gerin war das nur \u00e4u\u00dferst selten der Fall. In den Ausgangsrechnungen lassen sich nur sehr vereinzelt sog. 100%-Matches finden. Der weit \u00fcberwiegende Teil besteht aus Matches unter 75%, die nach den Angaben der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung von Fremd\u00fcbersetzern bearbeitet werden mussten. Aber selbst wenn ein komplettes Handbuch in einer nicht von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin beherrschten Sprache aus dem TMS heraus h\u00e4tte erstellt werden k\u00f6nnen, w\u00e4re ein solches nicht durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin gepr\u00e4gt gewesen, weil es bereits den im TMS gespeicherten Texten an dieser Eigenschaft mangelte.<\/p>\n<p>107<\/p>\n<p>Damit waren die \u00dcbersetzungsleistungen in Sprachen, die die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin nicht beherrschten, nicht durch die pers\u00f6nliche, auf eigener Fachkenntnis beruhende individuelle Arbeitsleistung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin gepr\u00e4gt, auch wenn das f\u00fcr den Rest der Arbeiten, die erst zu dem fertigen \u00dcbersetzungsprodukt (Handbuch) f\u00fchrten, zu bejahen ist.<\/p>\n<p>108<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Texte ihrer Kunden nicht lediglich in ihrer Urform \u00fcbersetzte, sondern auf Verst\u00e4ndlichkeit und technische Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfte und ordnete, ggf. die \u00dcbersetzungsreife erst herstellte und das in Auftrag gegebene Handbuch layoutete und so ein Gesamtprodukt herstellte, das \u00fcber eine reine \u00dcbersetzung hinausging, \u00e4ndert an der rechtlichen Beurteilung nichts.<\/p>\n<p>109<\/p>\n<p>Denn auch wenn diese Leistungen f\u00fcr die Kunden der Kl\u00e4gerin von gro\u00dfer Bedeutung waren, bestand ein ganz wesentlicher Teil ihrer Aufgaben in der \u00dcbersetzung der von den Kunden gelieferten Texte. Insofern konnte die Kl\u00e4gerin den Senat nicht davon \u00fcberzeugen, dass ihre T\u00e4tigkeit eigentlich der eines technischen Redakteurs entsprach. Sicherlich spielten die technisch redaktionellen Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Kunden eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Rolle. Der Senat ist aber nicht davon \u00fcberzeugt, dass dieser Teil den Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ausmachte, gegen\u00fcber dem die \u00dcbersetzungsarbeiten in den Hintergrund getreten w\u00e4ren. Dagegen sprechen insbesondere Abrechnungen mit den Kunden, in denen die Kl\u00e4gerin nur die \u00dcbersetzungsleistungen als solche fakturiert hat. Die technisch redaktionellen T\u00e4tigkeiten werden in den Rechnungen lediglich als Serviceleistungen aufgef\u00fchrt, f\u00fcr die ein gesondertes Entgelt nicht in Rechnung gestellt wird.<\/p>\n<p>110<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die \u00dcbersetzungsleistungen in nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen teilweise gewerblich t\u00e4tig war, gilt ihre gesamte Bet\u00e4tigung nach der Abf\u00e4rberegelung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>111<\/p>\n<p>Wie der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden hat, f\u00fchrt diese Abf\u00e4rbung nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Personengesellschaften gegen\u00fcber Einzelunternehmen, denn der Eintritt der Abf\u00e4rbewirkung kann durch Ausgliederung der gewerblichen T\u00e4tigkeit auf eine personenidentische zweite Gesellschaft vermieden werden. Die unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zudem sachlich gerechtfertigt. Das Steuerrecht folgt insoweit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, die auf der Vorstellung beruhen, dass Personengesellschaften nur eine einheitliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben k\u00f6nnen und dass diese insgesamt als kaufm\u00e4nnisch anzusehen ist, wenn diese Voraussetzungen auch nur partiell erf\u00fcllt sind. Nur bei einem sehr geringen Anteil der gewerblichen T\u00e4tigkeit greift die umqualifizierende Wirkung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein (BFH, Urteil vom 29. November 2001 IV R 91\/99, BStBl II 2002, 221 ff., 224, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit im Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2\/04 festgestellt (BVerfGE 120, 1 ff.).<\/p>\n<p>112<\/p>\n<p>In der oben genannten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine gewerbliche Teilbet\u00e4tigung, die lediglich 1,25 v.H. der Gesamtums\u00e4tze betrug und deren Einnahmen deutlich unter der Gewerbesteuerfreibetragsgrenze des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG lag, als unerheblich angesehen. Ein gewerblicher Anteil von mehr als 6% wurde vom Bundesfinanzhof schon als sch\u00e4dlich eingestuft (BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV\u00a0R 91\/99, a.a.O.; vom 10: August 1994 I R 133\/93; BStBl II\u00a01995, 171). Im Streitfall ist diese \u201eBagatellgrenze\u201c angesichts der umfangreichen Fremd\u00fcbersetzungen in nicht von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin beherrschten Sprachen \u00fcberschritten. Denn auch nach den Berechnungen der Kl\u00e4gerin machten diese 15 bis 26% des Gesamtumsatzes aus und lagen damit deutlich \u00fcber der Gewerbesteuerfreibetragsgrenze von 24.500 \u20ac in den Streitjahren.<\/p>\n<p>113<\/p>\n<p>Die Heranziehung der Kl\u00e4gerin zur Gewerbesteuer verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass zu dieser Steuer nur Gewerbetreibende herangezogen werden und nicht auch Freiberufler und sonstige selbstst\u00e4ndige, die die Infrastruktur der Kommune in gleicher Weise oder sogar mehr beanspruchen wie beispielsweise die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>114<\/p>\n<p>Auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 1\u00a0BvL 2\/04 (a.a.O.) die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bejaht.<\/p>\n<p>115<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin war das Recht (und die Verpflichtung) des Beklagten, Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge festzusetzen im Streitfall auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>116<\/p>\n<p>Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des auch im Steuerschuldrechtsverh\u00e4ltnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben.<\/p>\n<p>117<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz gebietet u.a. f\u00fcr Steuergl\u00e4ubiger und Steuerpflichtigen gleicherma\u00dfen, auf die Belange des anderen Teils R\u00fccksicht zu nehmen und sich zu seinem eigenen fr\u00fcheren Verhalten nicht in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise in Widerspruch zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47\/88, BStBl II 1993, 174 m.w.N.). Dabei ist es anerkanntes Recht, dass das Finanzamt auch au\u00dferhalb einer verbindlichen Zusage (\u00a7\u00a7 204 ff. AO) oder einer verbindlichen Auskunft nach Treu und Glauben an eine Zusicherung, eine zweifelhafte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne zu beurteilen, gebunden sein kann und hieraus verpflichtet ist, bei einer sp\u00e4teren Veranlagung der Zusicherung gem\u00e4\u00df zu handeln (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1958 I 176\/57 U, BStBl III 1959, 52; vom 15.12.1966 V 181\/63, BStBl III 1967, 212; vom 13.01.1970 I\u00a0R\u00a0122\/67, BStBl II 1970 352).<\/p>\n<p>118<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin reicht hierzu jedoch eine fehlerhafte Eink\u00fcnftequalifizierung \u2013 auch \u00fcber mehrere Jahre hinweg \u2013 nicht aus. Denn aus einer fortgesetzten fehlerhaften Rechtsanwendung l\u00e4sst sich aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht schlie\u00dfen, dass die Finanzbeh\u00f6rde das Recht auch dann noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft anwenden und von einer m\u00f6glichen Korrektur der Bescheide absehen will, wenn es die Fehlerhaftigkeit erkannt hat. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einer ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Zusicherung, der ein solcher Bindungswille immanent ist.<\/p>\n<p>119<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Vertrauen auf die bisherige Rechtsanwendung insoweit Dispositionen getroffen hat, als sie den \u201egewerbesteuersch\u00e4dlichen\u201c Teil ihrer Bet\u00e4tigung nicht auslagerte, f\u00fchrt nicht dazu, dass sich die Korrektur der Bescheide als treuwidrig erweist. Denn die Disposition des Steuerpflichtigen ist kein rechtfertigendes Kriterium, das Verhalten der Finanzbeh\u00f6rde wie eine Zusicherung zu behandeln. Die Disposition des Steuerpflichtigen stellt, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwirkung vorliegen, eine eigenst\u00e4ndige Voraussetzung dar, ohne die sich der Steuerpflichtige auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen kann (vgl. zur Disposition des Steuerpflichtigen auch BFH-Urteil vom 23.05.1989 X R 17\/85, BStBl II 1989, 879 m.w.N.).<\/p>\n<p>120<\/p>\n<p>Ein in diesem Sinne rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Denn der Beklagte hat keinen \u00fcber die fehlerhafte Eink\u00fcnftequalifizierung hinausgehenden Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Kl\u00e4gerin ein Vertrauen in das Fortbestehen der fehlerhaften Besteuerung st\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>121<\/p>\n<p>Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende Bindung gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung verst\u00f6\u00dft, weil die Bevorzugung eines Steuerpflichtigen f\u00fcr alle anderen Personen, die dem Gesetz entsprechend behandelt werden, eine Benachteiligung bedeutet (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1962 VI 215\/61 U, BStBl 1963 III S. 86), und der Steuerpflichtige bei einer fehlerhaft zu niedrigen Besteuerung oft jahrelang wettbewerbsm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber anderen Unternehmern, die bei gleichen Verh\u00e4ltnissen dem Gesetz entsprechend zur Steuer herangezogen worden sind, im Vorteil war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.07.1964 V 92\/61 S, BStBl III 1964, 634).<\/p>\n<p>122<\/p>\n<p>Ob die Rechtslage anders zu beurteilen w\u00e4re, wenn im Streitfall der Veranlagungsbezirk und die Betriebspr\u00fcfungsstelle des Beklagten, wie die Kl\u00e4gerin dies vermutet, tats\u00e4chlich eine Au\u00dfenpr\u00fcfung mit dem Ziel \u201everschleppt\u201c h\u00e4tte, die Kl\u00e4gerin von einer Umstrukturierung ihres Betriebes abzuhalten, um auf diese Weise im Nachhinein Steuern festzusetzen, die die Kl\u00e4gerin bei einer Umstrukturierung zumindest teilweise h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen, kann dahinstehen. Denn dieser von der Kl\u00e4gerin vermutete Sachverhalt l\u00e4sst sich nicht anhand ausreichender objektivierter Kriterien verifizieren und damit vom Gericht nicht feststellen.<\/p>\n<p>123<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>124<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Kriterien, unter denen der \u00c4nderung eines Steuerbescheides nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht und die Kriterien, unter denen die Aus\u00fcbung eines Katalogberufs i.S.d. \u00a7\u00a018 EStG ausnahmsweise als Gewerbebetrieb anzusehen ist, in der Rechtsprechung gekl\u00e4rt sind, so dass im Streitfall ein Sachverhalt unter feststehende Rechts\u00e4tze zu subsumieren war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidungsgr\u00fcnde 70 Der Senat ist nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. 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