{"id":365,"date":"2012-06-30T12:47:27","date_gmt":"2012-06-30T10:47:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=365"},"modified":"2012-09-21T09:06:06","modified_gmt":"2012-09-21T07:06:06","slug":"arbeitgeber-muss-betriebsrat-bei-fristloser-verdachtskundigung-anhoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeber-muss-betriebsrat-bei-fristloser-verdachtskundigung-anhoren\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber muss Betriebsrat bei fristloser Verdachtsk\u00fcndigung anh\u00f6ren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitgeber muss Betriebsrat bei fristloser Verdachtsk\u00fcndigung anh\u00f6ren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>In Unternehmen, bei denen ein Betriebsrat besteht, k\u00f6nnen K\u00fcndigung nur dann wirksam erfolgen, wenn der Betriebsrat im Vorfeld angeh\u00f6rt wurde. Dies gilt auch bei fristlosen K\u00fcndigungen, bei denen die Anh\u00f6rung w\u00e4hrend der laufenden 2-Wochen-Frist, innerhalb derer eine fristlose K\u00fcndigung ausgesprochen werden muss, zu erfolgen hat. Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, in welchem Umfang der Betriebsrat angeh\u00f6rt werden muss.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war langj\u00e4hrig beim Arbeitgeber besch\u00e4ftigt und wurde wegen eines Diebstahlsverdachts fristlos gek\u00fcndigt. Der Arbeitgeber h\u00f6rte den Betriebsrat vor Ausspruch der K\u00fcndigung zwar an, teilte diesem aber lediglich die konkreten Umst\u00e4nde mit, auf die die K\u00fcndigung gest\u00fctzt worden war. Vorherige Abmahnungen, auf denen die fristlose K\u00fcndigung im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung auch beruhte, teilte der Arbeitgeber in der Anh\u00f6rung nicht mit. Diese waren dem Betriebsrat aber &#8211; wenigstens teilweise &#8211; bekannt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gewann vor Gericht. Die erforderliche Betriebsratsanh\u00f6rung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben, so dass die K\u00fcndigung alleine aus betriebsverfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden unwirksam war. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei einer fristlosen K\u00fcndigung \u00fcber s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde anh\u00f6ren, die in die Entscheidung mit eingeflossen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor langj\u00e4hrig besch\u00e4ftigt war. Im Falle eines bisher unbeanstandeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses spricht dieser Umstand n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig gegen eine fristlose K\u00fcndigung. Im Umkehrschluss ist vorheriges Fehlverhalten ebenso mitzuteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat an vorherigen Abmahnungen teilweise beteiligt war.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die Bedeutung des Betriebsrates insbesondere in K\u00fcndigungsfragen. Denn eine K\u00fcndigung ist unwirksam &#8211; und nicht mehr heilbar &#8211; wenn das gesetzlich vorgeschriebene Anh\u00f6rungsverfahren nicht ordentlich durchgef\u00fchrt worden ist; und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die K\u00fcndigung zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber m\u00f6glichst weitreichend informieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber muss Betriebsrat bei fristloser Verdachtsk\u00fcndigung anh\u00f6ren Kernfrage In Unternehmen, bei denen ein Betriebsrat besteht, k\u00f6nnen K\u00fcndigung nur dann wirksam erfolgen, wenn der Betriebsrat im Vorfeld angeh\u00f6rt wurde. 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