{"id":36504,"date":"2013-09-07T11:25:06","date_gmt":"2013-09-07T09:25:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36504"},"modified":"2013-09-10T09:54:44","modified_gmt":"2013-09-10T07:54:44","slug":"gewerbesteuermessbetrag-abgrenzung-freiberufliche-und-gewerbliche-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuermessbetrag-abgrenzung-freiberufliche-und-gewerbliche-tatigkeit\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuermessbetrag: Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 15 K 4041\/10<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 24.10.2012<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 15. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 15 K 4041\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz: Bundesfinanzhof, VIII R 45\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong>2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>3Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, die in allen Streitjahren Eink\u00fcnfte aus \u00dcbersetzer- und Dolmetschert\u00e4tigkeit erzielte. Im September 2009 verlegte die Kl\u00e4gerin ihren zuvor in der A-Stra\u00dfe &#8230;, &#8230; B, belegenen inl\u00e4ndischen Betriebssitz in die C-Stra\u00dfe &#8230;, &#8230; D. Aufgrund einer zwischen dem Beklagten und dem Finanzamt D geschlossenen Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung gem. \u00a7 26 Satz 2 AO blieb der Beklagte (u.a.) bis zur Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Finanzamt D vom 18.\u00a0Oktober und 2. Dezember 2009 verwiesen (Blatt 254, 255 der Prozessakte 15\u00a0K\u00a057\/11).<\/p>\n<p>5Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren in den Streitjahren Frau E und Herr F. Frau E ist von Beruf Dipl.-\u00dcbersetzerin; Herr F absolvierte nach einem Unfall in den Jahren 1989 bis 1991 eine zweij\u00e4hrige Ausbildung zum staatlich gepr\u00fcften Techniker (NC-Programmierer). Anschlie\u00dfend absolvierte er ein Studium als Dipl.-Ingenieur an der Fachhochschule B, das er im Juli 1995 erfolgreich abschloss. In den Streitjahren verf\u00fcgte Herr F bereits \u00fcber eine jahrelange Erfahrung als Programmierer f\u00fcr Datenbanken und als Fach\u00fcbersetzer in den Sprachen Deutsch, Spanisch und Englisch.<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4gerin selbst war und ist spezialisiert auf technische \u00dcbersetzungen. Wie in anderen spezialisierten \u00dcbersetzungsb\u00fcros ist sie dabei aufgrund des beruflichen Werdegangs und der Erfahrungen des Herrn F in der Lage, ihren Kunden zus\u00e4tzliche Ingenieurleistungen wie bspw. Projektmanagement, Terminologiearbeit, IT-Leistungen, etc. zur Verf\u00fcgung zu stellen. Aufgrund der Maschinenbaukenntnisse des Herrn F ist sie \u00fcberdies in der Lage, die Leistungen eines technischen Redakteurs anzubieten.<\/p>\n<p>7Wegen der Spezialisierung auf den Maschinenbaubereich bearbeitete die Kl\u00e4gerin Texte mit hoher Textwiederholungsrate. Dabei bestellten die Kunden \u00dcbersetzungen der von ihnen selbst erstellten Dokumentationen. Die Kl\u00e4gerin erstellte hieraus qualitativ hochwertige, fertig \u00fcbersetzte und layoutete Handb\u00fccher, Bedienungsanleitungen, etc.. Die Bearbeitung der Dokumentationen erfolgte dabei in speziellen Programmen wie z.B. Framemaker, Interleaf, QuarkXpress. Aufgrund der technischen Erfahrung des Herrn F konnte die Kl\u00e4gerin dabei Dokumentationen mit hoher Komplexit\u00e4t bearbeiten (z. B. Mietanlagen f\u00fcr Luftfahrtindustrie, Werkzeugmaschinen, Stra\u00dfenbaumaschinen, etc.). Hierzu setzte die Kl\u00e4gerin von Anfang an Translation-Memory-Systeme \u2013 TMS \u2013 ein, die s\u00e4mtliche \u00fcbersetzten Segmente abspeichern konnten. Die f\u00fcr die Verwaltung und die Arbeit mit diesen Systemen ben\u00f6tigten besonderen Fachkenntnisse brachte Herr F aufgrund seines beruflichen Werdeganges mit.<\/p>\n<p>8Anfangs bot die Kl\u00e4gerin ihren Kunden lediglich \u00dcbersetzungen in den Sprachen Deutsch, Englisch, Spanisch und Franz\u00f6sisch an, die ihre Gesellschafter komplett selbst anfertigen konnten. Aufgrund der guten Erfahrungen mit den Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin gaben die Kunden nach und nach auch andere Sprachkombinationen in Auftrag, die die Kl\u00e4gerin unter Zuhilfenahme von Fremd\u00fcbersetzern fertigte. Zum Teil lie\u00df die Kl\u00e4gerin auch \u00dcbersetzungen von Sprachen, die ihre Gesellschafter beherrschten von Fremd\u00fcbersetzern anfertigen.<\/p>\n<p>9Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen \u2013 GuV \u2013 der Kl\u00e4gerin ergeben sich in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2003 bis 2007 folgende Ausgangsums\u00e4tze (netto) und bezogene Fremdleistungen (netto):<\/p>\n<p>10<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>GuV<\/td>\n<td>2003<\/td>\n<td>2004<\/td>\n<td>2005<\/td>\n<td>2006<\/td>\n<td>2007<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umsatzerl\u00f6se<\/td>\n<td>170.826<\/td>\n<td>280.339<\/td>\n<td>271.226<\/td>\n<td>208.478<\/td>\n<td>429.154<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Fremdleistungen<\/td>\n<td>86.514<\/td>\n<td>158.096<\/td>\n<td>121.297<\/td>\n<td>59.784<\/td>\n<td>110.603<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verh\u00e4ltnis<\/td>\n<td>ca. 50 %<\/td>\n<td>ca. 56 %<\/td>\n<td>ca. 45 %<\/td>\n<td>ca. 28 %<\/td>\n<td>ca. 26 %<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>11F\u00fcr das Streitjahr 2005 existiert eine Aufteilung der Ausgangsums\u00e4tze auf die \u00fcbersetzten Sprachen. Danach entfallen die Umsatzerl\u00f6se zu insgesamt 56,69 % 147.078,21 \u20ac) auf die von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin selbst beherrschten Sprachen Deutsch, Spanisch, Franz\u00f6sisch und Englisch. Die verbleibenden 43,31 % entfallen auf die Sprachen Portugiesisch, Polnisch, Italienisch, Schwedisch, D\u00e4nisch, Arabisch, Niederl\u00e4ndisch, T\u00fcrkisch, Slowenisch, Russisch, Norwegisch, Tschechisch und sowie verschiedene weitere Sprachen. Zur Aufteilung wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. Oktober 2009 in dem Aussetzungsverfahren 15 V 2981\/09 verwiesen (Bl. 235 der Prozessakte 15 V 2981\/09).<\/p>\n<p>12Die in den Streitjahren erstellten Ausgangsrechnungen der Kl\u00e4gerin sind in einem einheitlichen Layout verfasst. Die darin enthaltenen Angaben lassen sich beispielhaft wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>13<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Beschreibung<\/td>\n<td>TM-System Match<\/td>\n<td>Zeilen je Match<\/td>\n<td>E-Preis Zeile<\/td>\n<td>Ges.Preis<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00dcbersetzung technische Dokumentation \u2026Seiten \u2026<\/p>\n<p>Sprachkombination: \u2026<\/p>\n<p>Dokumentation: \u2026. Seiten, Word-Format<\/p>\n<p>Gesamtzeilen Zieltext\u00a0\u00a0\u00a0 Basispreis\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Tats. Durchschn.<\/p>\n<p>\u2026 Zeilen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2026\u20ac\/Zeile\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2026 \u20ac\/Zeile<\/p>\n<p>Service: Formatierung gem\u00e4\u00df Fax-Vorlage, so dass kein Nacharbeitsaufwand entsteht. Firmenspezifische Terminologieverwaltung<\/p>\n<p>Anmerkung: Erforderliche Formatierungsarbeiten sowie das Einscannen der Graphiken wurden als Serviceleistung ohne Aufpreis durchgef\u00fchrt.<\/td>\n<td>100%75-99%<\/p>\n<p>&lt; 75%<\/td>\n<td>\u2026\u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/td>\n<td>\u2026\u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/td>\n<td>\u2026\u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>14Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausgangsrechnungen in den dem Gericht vorgelegten Buchf\u00fchrungsunterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4gerin betrieb ihr Unternehmen in der A-Stra\u00dfe &#8230;, &#8230; B und seit Mitte des Veranlagungszeitraums 1999 in einer weiteren Betriebsst\u00e4tte in G, H, Spanien. Die in ihrer spanischen Betriebsst\u00e4tte erzielten Ums\u00e4tze f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin nahezu ausschlie\u00dflich an in Deutschland ans\u00e4ssige Unternehmen aus. Den Gewinn aus ihrem (einheitlichen) Unternehmen ermittelte sie durch separate Betriebsst\u00e4tten-Buchf\u00fchrungen. Den Gewinn aus der deutschen Betriebsst\u00e4tte ermittelte sie auf Grund einer Einnahme-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013, den Gewinn der spanischen Betriebsst\u00e4tte aufgrund eines Bestandsvergleichs nach spanischem Recht.<\/p>\n<p>16Gewerbesteuererkl\u00e4rungen gab die Kl\u00e4gerin nicht ab, weil sie die von ihr erzielten Eink\u00fcnfte als solche aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit ansah (\u00a7 18 EStG).<\/p>\n<p>17Gem\u00e4\u00df Pr\u00fcfungsanordnung vom 26. August 2008 und Pr\u00fcfungserweiterung vom 24.\u00a0Oktober 2008 f\u00fchrte der Beklagte vom 07. Oktober 2008 bis 22. Juni 2009 (Datum des Bp-Berichts) eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin durch. Diese f\u00fchrte zu folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Pr\u00fcfungsbeanstandungen.<\/p>\n<p>18<strong>Tz. 2.3.2 des Bp-Berichts: Methodik der Berechnung und Ermittlung der Anteile<\/strong><\/p>\n<p>19Da die Kl\u00e4gerin keine Aufzeichnungen dar\u00fcber gef\u00fchrt hat, welche Einnahmen\/Ausgaben welcher Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen sind, war eine nachtr\u00e4gliche Ermittlung der Betriebsst\u00e4ttengewinne nach der direkten Methode nicht mehr m\u00f6glich. Aus diesem Grunde konnten die Gewinne nur noch sch\u00e4tzungsweise nach der indirekten Methode auf die Betriebsst\u00e4tten verteilt werden. Mit der Kl\u00e4gerin wurden einvernehmlich folgende Gewinnanteile der jeweiligen Betriebsst\u00e4tte ermittelt:<\/p>\n<p>20<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>2002<\/td>\n<td>2003<\/td>\n<td>2004<\/td>\n<td>2005<\/td>\n<td>2006<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Deutschland<\/td>\n<td>8,36 %<\/td>\n<td>25,07 %<\/td>\n<td>72,60 %<\/td>\n<td>65,21 %<\/td>\n<td>70,14 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Spanien<\/td>\n<td>91,64 %<\/td>\n<td>74,93 %<\/td>\n<td>27,40 %<\/td>\n<td>34,79 %<\/td>\n<td>29,86 %<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>21<strong>Tz. 2.16 des Bp-Berichts: Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n<p>22Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte bislang nur Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 18 EStG. Im Rahmen der Pr\u00fcfung ergab sich, dass die Kl\u00e4gerin in nicht unbetr\u00e4chtlichem Umfang Fremdleistungen in Anspruch genommen hat. Diese Fremdleistungen beruhen gr\u00f6\u00dftenteils auf Rechnungen von Dritt\u00fcbersetzern, die Sprachen \u00fcbersetzten, die die Kl\u00e4gerin selbst nicht anbieten konnte. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung und Hinweis 15.6 (Mithilfe anderer Personen) der Einkommensteuerrichtlinien \u2013 EStR \u2013 liegen insoweit keine Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern gewerbliche Eink\u00fcnfte vor.<\/p>\n<p>23Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin keine Flie\u00dftext-\u00dcbersetzungen f\u00fcr ihre Kunden anfertigte, \u00e4ndert an dieser Beurteilung nichts, da es sich bei den \u00fcber die reinen \u00dcbersetzungen hinausgehenden T\u00e4tigkeiten um \u201ehandwerkliche\u201c und organisatorische Nebent\u00e4tigkeiten zum Hauptprodukt &#8222;\u00dcbersetzung&#8220; handelt, die weder f\u00fcr sich gesehen noch im Gesamtkontext eine freiberufliche T\u00e4tigkeit darstellen. Da die Kl\u00e4gerin im Pr\u00fcfungszeitraum keine Trennung der gewerblichen und selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeiten vollzogen hat, liegen nach der Abf\u00e4rbetheorie des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 EStG insgesamt gewerbliche Eink\u00fcnfte vor. Die Gewerbesteuerpflicht beschr\u00e4nkt sich dabei gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz \u2013 GewStG \u2013 auf die inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte. Aus Verj\u00e4hrungs- und Freibetragsgr\u00fcnden ist erstmalig ab 2003 Gewerbesteuer festzusetzen. Dabei sind nur die inl\u00e4ndischen Gewinne zu Grunde zu legen:<\/p>\n<p>24Auf Basis dieser Pr\u00fcfungsbeanstandungen erlie\u00df der Beklagte auf den 6. und 13. August 2009 datierende erstmalige Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2003 bis 2006, gegen die die Kl\u00e4gerin am 18. August und 10. September 2009 Einspr\u00fcche einlegte. Ihre Einspr\u00fcche richteten sich gegen den Ansatz gewerblicher Eink\u00fcnfte als solche, die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte und die Verteilung auf die in- und ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte stehen nicht in Streit.<\/p>\n<p>25Ferner beantragte die Kl\u00e4gerin eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7 163 AO. Hierzu trug sie mit Schreiben vom 13. Juli und 24. August 2010 betreffend \u201ediv. Einspruchsverfahren\u201c vor, dass den Gesellschaftern nach Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren nicht zugemutet werden k\u00f6nne, weiter um den Erhalt ihrer Altersvorsorger\u00fccklagen als Schonverm\u00f6gen zu k\u00e4mpfen. Insbesondere aufgrund der bisherigen Rechtsauffassung des Finanzamtes zur Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin seien Billigkeitsma\u00dfnahmen schon im Festsetzungsverfahren zu gew\u00e4hren, da die nachtr\u00e4glich festgesetzten Gewerbesteuern und Zinsen in H\u00f6he von 125.642 \u20ac f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007 den Tatbestand der Existenzgef\u00e4hrdung hervorriefen. Es werde daher nochmals auf den Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 163 AO hingewiesen und ausdr\u00fccklich eine abweichende Steuerfestsetzung im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Einspruchsverfahren durch Freistellung eines Altersvorsorgeverm\u00f6gens von mindestens 150.000 \u20ac beantragt (Bl. 70 ff. der Prozessakte 15 K 4041\/10).<\/p>\n<p>26Diesen Antrag \u00fcbersandte der Beklagte am 19. November 2010 an die Stadt B, die er als hebeberechtigte Gemeinde f\u00fcr den Erlass der begehrten Billigkeitsma\u00dfnahme als sachlich zust\u00e4ndig ansah. \u00dcber den Erlassantrage ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf den diesbez\u00fcglichen Schriftwechsel verwiesen (Blatt 231 \u2013 250 der Prozessakte 15 K 57\/11).<\/p>\n<p>27Am 25. November 2010 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>28Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 23. Dezember 2010 Klage erhoben.<\/p>\n<p>29Sie ist der Auffassung, der Beklagte qualifiziere die von ihr erzielten Eink\u00fcnfte zu Unrecht als Gewinne aus Gewerbebetrieb. Es habe sich bei ihr in den Jahren 2003 bis 2007 um eine Personengesellschaft mit \u00fcberwiegend freiberuflichem Charakter gehandelt, die von zu Hause betrieben worden sei und daher keinerlei Infrastruktur der Stadt genutzt habe. Vor diesem Hintergrund sei es gleichheitswidrig, wenn sie auf ihren gesamten Gewinn Gewerbesteuer zahlen m\u00fcsste, w\u00e4hrend andere, die Infrastruktur der Stadt nutzende Betriebe von der Gewerbesteuer verschont w\u00fcrden.<\/p>\n<p>30Die von ihr erbrachten freiberuflichen und gewerblichen Bet\u00e4tigungsanteile k\u00f6nnten nicht getrennt voneinander beurteilt werden, ihr gesamter Betrieb sei nach der Verkehrsauffassung vielmehr als einheitliches Unternehmen anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 02. Oktober 2003, BStBl II 2004, 363 und im Urteil vom 24. April 1997, BStBl II 1997, 567, komme eine Umqualifizierung von Eink\u00fcnften nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht in Betracht, wenn eine gemischte T\u00e4tigkeit als einheitliche Gesamtbet\u00e4tigung anzusehen sei. Eine solche T\u00e4tigkeit m\u00fcsse vielmehr unabh\u00e4ngig von der Abf\u00e4rbetheorie danach qualifiziert werden, welche T\u00e4tigkeit der Gesamtbet\u00e4tigung das Gepr\u00e4ge gebe. Eine einheitliche Erfassung sei stets dann geboten, wenn sich die T\u00e4tigkeiten gegenseitig bedingten und derart miteinander verflochten seien, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlich anzusehen sei. In ihrem Unternehmen w\u00fcrden die Kunden in aller Regel ein Handbuch oder einzelne Textbausteine eines solchen in Auftrag geben, die in verschiedene Sprachen \u00fcbersetzt werden m\u00fcssten. Eine Einzelbestellung in lediglich drei Sprachen komme nicht vor, der Kunde erwarte vielmehr einen Gesamterfolg in mehreren Sprachen. Sie verf\u00fcge \u00fcber etliche EdV-Systeme, Hardware, Abl\u00e4ufe und organisatorische Strukturen, die f\u00fcr s\u00e4mtliche Sprachkombinationen gemeinsam eingesetzt w\u00fcrden, so dass eine nicht aufzul\u00f6sende Verflechtung hinsichtlich der selbst gesprochenen und der von ihren Gesellschaftern nicht beherrschten Sprachen vorliege, bei denen auch wiederum nur teilweise Fremd\u00fcbersetzer neu beauftragt w\u00fcrden. Alle Leistungsbestandteile w\u00fcrden mit eigenem personellem Einsatz erbracht. So arbeite Herr F wegen des gro\u00dfen Termindrucks parallel an verschiedenen Projekten in unterschiedlichen Sprachen, wenn beispielsweise ein Handbuch in f\u00fcnf Sprachen gleichzeitig \u00fcbersetzt werde m\u00fcsse und bereits Teile des Handbuches in allen Sprachen im TMS vorhanden seien. Die Ingenieurleistungen (Projektmanagement, Vorbereitung des Handbuchs zur Bearbeitung in mehreren Sprachen, Ressourcenplanung, etc.) w\u00fcrden zusammen f\u00fcr das gleiche Projekt erbracht, so dass eine Aufteilung nicht m\u00f6glich sei. Bei der Leistungserbringung \u00fcberwiege zweifelsohne die freiberufliche T\u00e4tigkeit als technischer Redakteur und die eigenen \u00dcbersetzungsleistungen. Diese untertrennbaren Leistungen seien f\u00fcr alle Sprachen und Auftr\u00e4ge erforderlich und w\u00fcrden vom Kunden \u00fcbergreifend beauftragt.<\/p>\n<p>31Ihre Gesellschafter h\u00e4tten als Freiberufler die Durchf\u00fchrung der Arbeiten \u00fcberwacht, grunds\u00e4tzliche Fragen selbst entschieden und ihre Arbeitskraft so eingesetzt, dass sie die uneingeschr\u00e4nkte fachliche Verantwortung auch f\u00fcr die nicht von ihnen pers\u00f6nlich, sondern von Mitarbeitern erbrachten Leistungen \u00fcbernommen h\u00e4tten. Die Fachkenntnisse m\u00fcssten sich auf den gesamten Bereich der Berufst\u00e4tigkeit erstrecken. Die von ihnen \u00fcbersetzten Handb\u00fccher tr\u00fcgen in erheblichem Ma\u00dfe den Stempel ihrer Pers\u00f6nlichkeit. Ingenieurleistungen und technische Redaktionsleistungen w\u00fcrden in den Handb\u00fcchern in unterschiedlichen Sprachen untrennbar miteinander verbunden.<\/p>\n<p>32Die von Herrn F genehmigten bzw. \u00fcberarbeiteten Texte der Fremd\u00fcbersetzer seien Textausz\u00fcge oder Textmodule, die f\u00fcr die Erstellung mehrerer Handb\u00fccher verwendet w\u00fcrden. Ein \u00dcbersetzer k\u00f6nne z. B. 170 Zeilen f\u00fcr ein Handbuch A und 100 f\u00fcr ein Handbuch B liefern, dann weitere 100 Zeilen f\u00fcr die Datenbank und verschiedene Termini f\u00fcr eine Tabelle eines Handbuch C. Das sei von Fall zu Fall verschieden. Herr F w\u00fcrde im Falle des Handbuches A die 170 Zeilen in die zentrale Datenbank des TMS importieren und erst anschlie\u00dfend den \u00dcbersetzungsprozess f\u00fcr das beauftragte Produkt im eigenen Hause automatisch durchf\u00fchren. Das Endprodukt sei ein 250 Seiten starkes Handbuch, z. B. in Polnisch, f\u00fcr das lediglich 170 Zeilen neu und unter Kontrolle von Herr F erstellt worden seien. Es k\u00f6nne auch vorkommen, dass ein Projekt (Handbuch oder Terminologie-Liste) in einer von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin nicht beherrschten Sprache ohne erneuten Zukauf von Fremd\u00fcbersetzungen vollst\u00e4ndig aus dem TMS erstellt w\u00fcrde. Das Lektorat \u00fcbernehme z. B. die Filiale des Kunden im Zielland. Die Ausgangsrechnungen mit hohen Fremdleistungen sagten daher nichts \u00fcber den Anteil dieser Fremdleistungen am eigentlichen Endprodukt aus. Selbst wenn in einem Handbuch ein gr\u00f6\u00dferer Anteil an \u00fcbersetzten Text verwendet werde (z. B. 70 % neu \u00fcbersetzte Textbausteine), seien diese 70 % immer noch nicht das, was der Kunde bestellt habe. Sie w\u00fcrden erst zum kompletten Handbuch, nachdem die 70 % zun\u00e4chst in das TMS eingespeist und dann auf Vollst\u00e4ndigkeit und richtige Terminologieverwendung \u00fcberpr\u00fcft worden seien. Dies sei nur aufgrund der Kenntnisse des Herrn F als \u00dcbersetzer und seiner technischen Erfahrungen m\u00f6glich. Nachdem das Handbuch aus dem TMS bei der Kl\u00e4gerin neu generiert worden sei, w\u00fcrden abschlie\u00dfend alle Tabellen und Grafiken manuell durch Herrn F erg\u00e4nzt, beschrieben und formatiert. Somit sei trotz der Beauftragung einer gr\u00f6\u00dferen Textmenge von \u00dcbersetzungen der Anteil von Herrn F an jedem Handbuch immer in ausreichendem Umfang vorhanden, so dass der Stempel seiner Pers\u00f6nlichkeit immer gegeben sei. Im Falle einer Reklamation eines Handbuchs, f\u00fcr das der Einkauf von Fremdleistungen erforderlich gewesen sei, k\u00f6nne sie sich nicht an die Fremd\u00fcbersetzer wenden, da der gesamte endg\u00fcltige Text des Handbuchs aus dem TMS generiert worden und allein Herr F daf\u00fcr verantwortlich gewesen sei. Aus diesem Grunde kontrolliere er die \u00dcbersetzungen. Ohne die T\u00e4tigkeit von Herrn F seien die von den Fremd\u00fcbersetzern gelieferten Textmodule f\u00fcr den Kunden \u00fcberhaupt nicht verwertbar. Ihre Arbeitsweise sei von den Arbeitsabl\u00e4ufen vergleichbar mit der eines Zahnarztes, welcher einen Zahntechniker zur Erstellung von Zahnbr\u00fccken, Zahnkronen oder sonstigen Zahnprothesen beauftrage. Der Zahntechniker habe aufgrund einer speziellen Ausbildung Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, \u00fcber die ein Zahnarzt nicht in gleichem Ma\u00dfe verf\u00fcge. Trotzdem sei der Zahnarzt (wie auch Herr F f\u00fcr das \u00dcbersetzungsb\u00fcro) in der Lage, die Leistung des Zahntechnikers zu kontrollieren und diese anschlie\u00dfend weiter zu verarbeiten, in dem sie den Patienten passend eingesetzt werde.<\/p>\n<p>33Ihr gewerblicher Teil beschr\u00e4nke sich lediglich auf den Einkauf von Texten in nicht beherrschten Fremdsprachen. Alle anderen Arbeitsabl\u00e4ufe und T\u00e4tigkeiten zur Erstellung der vom Kunden bestellten Handb\u00fccher w\u00fcrden pers\u00f6nlich und ohne die Inanspruchnahme von Angestellten oder Fachkr\u00e4ften durchgef\u00fchrt. Dass der freiberufliche Teil ihrer Bet\u00e4tigung dem Unternehmen das Gepr\u00e4ge gebe, lasse sich auch erkennen, wenn man die eingekauften Texte in den von den Gesellschaftern nicht beherrschten Sprachen zum Nettoumsatz der Gesellschaft ins Verh\u00e4ltnis setze.<\/p>\n<p>34<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>2004<\/td>\n<td>2005<\/td>\n<td>2006<\/td>\n<td>2007<\/td>\n<td>2008<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Netto-Gesamtumsatz<\/td>\n<td>100 %<\/td>\n<td>100 %<\/td>\n<td>100 %<\/td>\n<td>100 %<\/td>\n<td>100 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>gewerblicher Anteil (Einkauf der Texte in nicht beherrschten Sprachen<\/td>\n<td>26 %<\/td>\n<td>25 %<\/td>\n<td>15 %<\/td>\n<td>21 %<\/td>\n<td>23 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>freiberuflicher Anteil (alle anderen T\u00e4tigkeiten der GbR)<\/td>\n<td>74 %<\/td>\n<td>75 %<\/td>\n<td>85 %<\/td>\n<td>79 %<\/td>\n<td>77 %<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>35Auch die Auffassung des Beklagten, ihre Gesellschafter k\u00f6nnten den Arbeiten den Stempel ihrer Pers\u00f6nlichkeit nicht ausreichend aufdr\u00fccken, weil sie die Sprache der Fremd\u00fcbersetzer nicht beherrschten und es in Bezug auf diese Fremdleistungen an der Eigenverantwortlichkeit der Leistungserbringung fehle, werde durch den oben belegten geringen Anteil der eingeholten Fremdleistungen an der Gesamtleistungserbringung widerlegt.<\/p>\n<p>36Der Beklagte gehe offenbar davon aus, dass die eingekauften \u00dcbersetzungen von ihren Gesellschaftern kontrolliert werden m\u00fcssten wie Klassenarbeiten in der Schule. Das Finanzamt stelle sich offenbar vor, sie m\u00fcsse die Grammatik und Stilistik pr\u00fcfen und die Fremd\u00fcbersetzer wie Sch\u00fcler korrigieren. Das sei nat\u00fcrlich nicht der Fall gewesen. Die Qualit\u00e4tssicherung in einem technischen Ingenieurb\u00fcro basiere auf ISO- und DIN-Normen und werde auf die Forderungen der Kunden angepasst. Die Qualit\u00e4tssicherung und damit die Leitung und eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit ihrer Gesellschafter habe somit lange vor der Beauftragung von Fremd\u00fcbersetzern begonnen und ende lange nach Erhalt der eingekauften \u00dcbersetzungen.<\/p>\n<p>37W\u00e4hrend des gesamten \u00dcbersetzungsprozesses habe Herr F den \u00dcbersetzern im \u00dcbrigen zur Seite gestanden und Anweisungen erteilt, wie welche Systeme einzusetzen seien. Er habe Hilfe bei Problemen mit dem Einsatz der Programme geleistet, technische Zusammenh\u00e4nge erkl\u00e4rt und Terminologieunterst\u00fctzung geleistet, in dem er z.B. die Funktionsweise und Einsatzbeispiele f\u00fcr entsprechende Bauteile erkl\u00e4rt habe.<\/p>\n<p>38Die eingekauften Texte seien nicht einfach unbesehen in die Handb\u00fccher eingef\u00fcgt worden, sondern h\u00e4tten einen ausgefeilten Prozess durchlaufen, der spezielle Kennt-nisse in den verschiedenen Bereichen voraussetze. Es handele sich bei ihr somit nicht um ein einfaches \u00dcbersetzungsb\u00fcro, sondern um ein Ingenieurb\u00fcro f\u00fcr technische Kommunikation, in dem sie ein Nischenprodukt mit spezialisierten Dienstleistungen, die eine Kombination aus \u00dcbersetzungs- und Ingenieurleistungen darstellten, anbiete.<\/p>\n<p>39Die technischen Handb\u00fccher h\u00e4tten die \u00dcberpr\u00fcfung, Korrektur und intensive Bearbeitung durch die Gesellschafter vorausgesetzt (z.B. das Lektorat der Ausgangsdokumentationen auf Verst\u00e4ndlichkeit, Terminologiegebrauch, Vollst\u00e4ndigkeit, Einhaltung\/Umwandlung von Einheiten und Zahlen, Vorgaben zur Textl\u00e4nge, etc,). S\u00e4mtliche zugekauften Texte seien erst nach vorheriger Pr\u00fcfung durch die Gesellschafter in ein TMS importiert worden. Anschlie\u00dfend sei die endg\u00fcltige \u00dcbersetzung durch die Gesellschafter intern zusammen mit den bereits in den Systemen enthaltenen Texten oder Kapiteln in den betreffenden Sprachen entstanden.<\/p>\n<p>40Ihre Gesellschafter h\u00e4tten die von den Fremd\u00fcbersetzern verwendete Fachterminologie z.B. anhand der eigenen Terminologiedatenbanken, durch Internetrecherchen, in R\u00fccksprache mit anderen Fach\u00fcbersetzern, in R\u00fccksprache mit dem Kunden und den ausl\u00e4ndischen Filialen der Kunden, etc., \u00fcberpr\u00fcft. Bei der Kontrolle der nicht beherrschten Sprachen seien einige zus\u00e4tzlich speziell hierf\u00fcr ausgearbeitete Arbeitsschritte den Qualit\u00e4tssicherungsprozessen zugef\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>41Verfahrensrechtlich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich in den Steuerakten Hinweise finden lie\u00dfen, dass der Beklagte bereits 2003 f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2001 eine Veranlagung zur Gewerbesteuer ins Auge gefasst habe, weil es sich bei dem Gesellschafter F um eine berufsfremde Person gehandelt habe. Auch seien die hohen Fremdleistungen dem Beklagten bereits lange vor der BP bekannt gewesen. Gleichwohl habe eine solche Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob der Beklagte nach Treu und Glauben \u00fcberhaupt noch befugt gewesen sei, erst im Anschluss an die BP gewerbliche Gewinne anzusetzen.<\/p>\n<p>42Ihre Gesellschafter h\u00e4tten aufgrund der j\u00e4hrlichen Steuerfestsetzung Verm\u00f6gensdispositionen getroffen und Gelder f\u00fcr deren Altersvorsorge zur\u00fcckgelegt. Dieses Geld h\u00e4tten sie zu ihrem bisherigen steuerlichen Nachteil nicht in einen privaten Altersvorsorgevertrag eingezahlt und somit von der Steuer abgesetzt. W\u00e4re der Beklagte seiner Ermittlungspflicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen, h\u00e4tten ihre Gesellschafter im Jahr 2002 eine Korrektur ihrer Verm\u00f6gensdisposition durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>43Die Vorgehensweise des Beklagten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass das Finanzamt sie unter Missachtung der \u00a7\u00a7 85, 88 und 89 AO gezielt ins Visier genommen habe, nachdem sie offensichtlich falsch beraten worden sei. Trotz Kenntnis des Finanzamts hinsichtlich der unrichtigen Steuererkl\u00e4rungen seien die weiteren Erkl\u00e4rungen wissentlich unrichtig veranlagt worden, um die Fehler in einer sp\u00e4teren Betriebspr\u00fcfung aufzudecken. Die Motivation des Finanzamts liege auf der Hand, es lohne sich f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde nicht, eine Firma bereits nach einem Jahr darauf aufmerksam zu machen, dass sie steuerrechtlich einem Irrtum unterlegen sei, da die Steuerpflichtige den Fehler korrigieren k\u00f6nne und das Finanzamt in den folgenden Jahren keine Mehrsteuer erzielen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>44Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12. Oktober 2011 (Blatt 236 der Prozessakte 15 K 4041\/10) und den erg\u00e4nzenden Sach- und Rechtsvortrag ihrer Gesellschafter in der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen (Sitzungsprotokoll).<\/p>\n<p>45Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>46die Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2006 vom 13. August 2009 und den Gewerbesteuermessbescheid 2007 in der Fassung vom 15. Oktober 2009 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 25. November 2010 aufzuheben.<\/p>\n<p>47Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>48die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>49Er tr\u00e4gt vor, die Kl\u00e4gerin best\u00e4tige, dass die Anteile der Fremdleistungen f\u00fcr nicht beherrschte Sprachen zwischen 15% und 26% gelegen h\u00e4tten. Dieser Anteil gebe der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zwar nicht das Gepr\u00e4ge, er f\u00fchre aber zu einer Infektion zur Gewerblichkeit. Insoweit r\u00e4ume die Kl\u00e4gerin auch ein, dass die eingekauften \u00dcbersetzungsleistungen von ihr nicht \u00fcberpr\u00fcft worden seien. Gefordert werde f\u00fcr die Annahme eines freiberuflichen Unternehmens, dass der individuelle, \u00fcber eine blo\u00dfe Leitungsfunktion hinausgehende Einsatz des Betriebsinhabers den gesamten Bereich seiner T\u00e4tigkeit umfasse. Der Betriebsinhaber m\u00fcsse eigene Fachkenntnisse besitzen, die sich auf den gesamten Bereich seiner T\u00e4tigkeit erstreckten. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen nicht vor. Die bestellten Handb\u00fccher seien ins T\u00fcrkische, Arabische, Schwedische, Slowenische, Polnische, Italienische, D\u00e4nische, Niederl\u00e4ndische, Russische, Portugiesische und noch in weitere Sprachen \u00fcbersetzt worden. In diesen Sprachen h\u00e4tten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber die n\u00f6tigen Fachkenntnisse verf\u00fcgt. Damit h\u00e4tte der Einsatz der Betriebsinhaber nicht den gesamten Bereich der betrieblichen T\u00e4tigkeit umfasst. Insoweit h\u00e4tten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin die freiberufliche T\u00e4tigkeit erst gar nicht ausge\u00fcbt. Daran \u00e4ndere auch der Umstand, dass die fremdbezogenen Texte nachgearbeitet (layoutet) und auf die Einhaltung einer bestimmter Terminologie \u00fcberpr\u00fcft worden seien, nichts. Die Kl\u00e4gerin sei aufgrund des fehlenden Fachwissens in den genannten Sprachen nicht in der Lage gewesen, die \u00dcbersetzungen selbstst\u00e4ndig zu erstellen. Auch wenn sich die Kl\u00e4gerin nicht als \u00dcbersetzungsb\u00fcro f\u00fchle, sondern als Ingenieurb\u00fcro f\u00fcr technische Kommunikation, handele es sich bei den \u00dcbersetzungen nicht um reine Nebent\u00e4tigkeiten. Das zeige sich bereits darin, dass ein hoher Anteil an \u00dcbersetzungen habe eingekauft werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>50Die Festsetzung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge sei auch nicht verwirkt. Zum einen sei es nicht zutreffend, dass bereits 2003 eine Veranlagung zur Gewerbesteuer habe erfolgen sollen. Die Angaben in der Eingabemaske des Veranlagungszeitraums 2001, auf die sich die Kl\u00e4gerin u.a. beziehe, seien bspw. erst nach der BP im Jahre 2008 erstellt worden.<\/p>\n<p>51Im \u00dcbrigen habe das Finanzamt keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge nicht festsetzen zu wollen.<\/p>\n<p>52<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>53Der Senat ist nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Insbesondere war die Verhandlung nicht im Hinblick auf das noch anh\u00e4ngige Verfahren \u00fcber die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 163 AO auszusetzen.<\/p>\n<p>54Gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet. Eine Aussetzung der Verhandlung ist in aller Regel geboten, wenn in einem Rechtsstreit \u00fcber einen Folgebescheid Besteuerungsgrundlagen strittig sind, deren abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung dem Verfahren \u00fcber einen noch ausstehenden oder noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Grundlagenbescheid vorbehalten ist (Gr\u00e4ber\/Koch FGO, 7. Aufl., \u00a7 74 Rz. 12 m.w.N.). Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO ist eine vom Finanzgericht zu treffende Ermessensentscheidung, im Rahmen derer prozess\u00f6konomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuw\u00e4gen sind (Koch in Gr\u00e4ber, FGO, \u00a7 74 Rz 7; Brandis in Tipke\/ Kruse, Abgabenordnung\/ Finanzgerichtsordnung, \u00a7 74 FGO Rz 16, jeweils m.w.N.). Eine Pflicht zur Aussetzung der Verhandlung besteht nur in Ausnahmef\u00e4llen (BFH-Urteil vom 08.05.1991 I B 132, 134\/90, BStBl II 1991, 641).<\/p>\n<p>55Diesen Grunds\u00e4tzen folgend war die Verhandlung im Streitfall nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO auszusetzen. Die Beteiligten haben im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass ihnen an einer zeitnahen Kl\u00e4rung der rechtlichen Einordnung der von der Kl\u00e4gerin erzielten Eink\u00fcnfte unter die zutreffende Einkunftsart gelegen ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Verhandlung hat folgerichtig keiner der Beteiligten gestellt. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re eine Aussetzung der Verhandlung nur dann geboten, wenn mit einer Entscheidung \u00fcber den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden alsbald zu rechnen w\u00e4re. Gerade das ist nach der im Streitfall gegebenen Tatsachenlage nicht der Fall.<\/p>\n<p>56Der Beklagte hat sich f\u00fcr diesen Antrag zutreffend als sachlich unzust\u00e4ndig angesehen und ihn an die Stadt B weitergeleitet (\u00a7 184 Abs. 2 AO). Je nach Entscheidung dieser Beh\u00f6rde m\u00fcsste in dem Billigkeitsverfahren u.U. zun\u00e4chst ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht B gef\u00fchrt werden. Hierauf hat weder der Beklagte noch der erkennende Senat zeitlichen und\/oder inhaltlichen Einfluss. Der Senat sieht es nicht als ermessensgerecht an, den Beteiligten die Kl\u00e4rung der Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens, an der ihnen gelegen ist, \u00fcber einen unabw\u00e4gbar langen Zeitraum vorzuenthalten.<\/p>\n<p>57Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>58Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>59Zutreffend hat der Beklagte die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Gewerbebetrieb eingestuft. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Gewerbebetrieb ist nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG jede selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH ferner, dass die Bet\u00e4tigung den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV\u00a0R\u00a01\/97, BFH\/NV 1999, 465, m.w.N.). Zu der freiberuflichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte wissenschaftliche, k\u00fcnstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische T\u00e4tigkeit, die selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit der \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Tier\u00e4rzte, Rechtsanw\u00e4lte, Notare, Patentanw\u00e4lte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftspr\u00fcfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchpr\u00fcfer, Steuerbevollm\u00e4chtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, \u00dcbersetzer, Lotsen und \u00e4hnlicher Berufe.<\/p>\n<p>60Erg\u00e4nzend hierzu bestimmt \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dass die mit Eink\u00fcnfteerzielungs-absicht unternommene T\u00e4tigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Gesellschaft auch eine T\u00e4tigkeit im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus\u00fcbt oder gewerbliche Eink\u00fcnfte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht.<\/p>\n<p>61Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 GewStG, \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG unterhalten.<\/p>\n<p>62Zwar \u00fcbte die Kl\u00e4gerin vom Grundsatz her die T\u00e4tigkeit eines sog. freien Berufes i.S.d. \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, denn sowohl der Beruf des Dolmetschers als auch der Beruf des Ingenieurs wird ausdr\u00fccklich im Katalog dieser Vorschrift erw\u00e4hnt. Insoweit bedarf es nicht des R\u00fcckgriffs auf die Gepr\u00e4gerechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auf die sich die Kl\u00e4gerin in Abgrenzung zu der in \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG normierten Abf\u00e4rbewirkung st\u00fctzt.<\/p>\n<p>63Diese Gepr\u00e4gerechtsprechung besagt, dass die Umqualifizierung freiberuflicher Eink\u00fcnfte in gewerbliche Gewinne nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (&#8222;Abf\u00e4rbetheorie&#8220;) nur dann in Betracht kommt, wenn die T\u00e4tigkeit nicht als einheitlich zu betrachtende Gesamtbet\u00e4tigung anzusehen ist. \u00dcbt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus, so sind diese getrennt zu betrachten, sofern dies nach der Verkehrsauffassung m\u00f6glich ist. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen T\u00e4tigkeiten bestehen (BFH-Urteil vom 11.\u00a0Juli 1991 IV R 102\/90, BStBl II 1992, 413, m.w.N.). Sind allerdings bei einer T\u00e4tigkeit beide T\u00e4tigkeitsarten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unl\u00f6sbar bedingen, so liegt eine einheitliche T\u00e4tigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH, a.a.O.). Infolge dessen muss eine gemischte T\u00e4tigkeit, unabh\u00e4ngig von der &#8222;Abf\u00e4rbetheorie&#8220;, danach qualifiziert werden, welche T\u00e4tigkeit der Gesamtbet\u00e4tigung das Gepr\u00e4ge gibt (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60\/95, BStBl II 1997, 567; vom 1.\u00a0Februar 1979 IV R 113\/76, BStBl II 1979, 574).<\/p>\n<p>64Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung, wenn ein Steuerpflichtiger sowohl eine \u2013 origin\u00e4r \u2013 freiberufliche als auch eine \u2013 origin\u00e4r \u2013 gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (im BFH-Verfahren IV R 60\/95 war dies die T\u00e4tigkeit als beratender Ingenieur (freiberuflich) unter gleichzeitigem Verkauf von Computerhardware (gewerblich)). In einem solchen Fall ist (zun\u00e4chst) zu ermitteln, ob und ggf. welche der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gibt.<\/p>\n<p>65Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin hat keine gemischten T\u00e4tigkeiten im Sinne der Gepr\u00e4gerechtsprechung ausge\u00fcbt. Denn die von ihr gefertigten \u00dcbersetzungen unterfallen allesamt dem Katalogberuf des Dolmetschers. Das wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>66Gleichwohl liegen im Streitfall Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vor. Denn allein die Aus\u00fcbung eines Katalogberufes reicht zur Bejahung freiberuflicher Eink\u00fcnfte nicht aus. Auch bei der Aus\u00fcbung eines Katalogberufs erfordert der Charakter der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit i.S.d. \u00a7 18 EStG, dass die T\u00e4tigkeit durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gepr\u00e4gt ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1995 XI R 85\/93, BStBl. II 1995, 732, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Fehlt der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen der &#8222;Stempel seiner Pers\u00f6nlichkeit&#8220;, so ist sie \u2013 auch im Bereich der Katalogberufe \u2013 keine freiberufliche (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8\/00, DStRE 2001, 577, 578). Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit liegt nur vor, wenn die pers\u00f6nliche Teilnahme des Berufstr\u00e4gers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gew\u00e4hrleistet ist. Die Eigenverantwortlichkeit ersch\u00f6pft sich nicht darin, nach au\u00dfen die Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des einzelnen Auftrags zu tragen. Die Ausf\u00fchrung jedes einzelnen Auftrags muss vielmehr dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein. Es gen\u00fcgt daher nicht eine gelegentliche fachliche \u00dcberpr\u00fcfung der Mitarbeiter (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 140\/88, BStBl. II 1990, 507 ff., 508, 509 m.w.N.).<\/p>\n<p>67Bei dieser Pr\u00fcfung stehen die Tatbestandsmerkmale &#8222;leitend&#8220; und &#8222;eigenverantwortlich&#8220; selbst\u00e4ndig nebeneinander. Auch eine besonders intensive leitende T\u00e4tigkeit, zu der u.a. die Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht \u00fcber Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung der Ergebnisse geh\u00f6ren, vermag daher die eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit nicht zu ersetzen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8\/00 a.a.O. m.w.N.). Das ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Danach ist ein Angeh\u00f6riger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich t\u00e4tig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte bedient: Voraussetzung ist jedoch, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>68Im Bezug auf \u00dcbersetzungsb\u00fcros hat der Bundesfinanzhof die vorstehenden Grunds\u00e4tze dahingehend konkretisiert, dass der individuelle, \u00fcber die Leitungsfunktion hinausgehende Einsatz eines Steuerpflichtigen, der die wichtigste Sprache seines \u00dcbersetzungsb\u00fcros beherrscht, den gesamten Bereich der betrieblichen T\u00e4tigkeit umfassen muss, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein freiberufliches Unternehmen gegeben sein sollen (BFH-Beschluss vom 10. August 1993 IV B 1\/92, BFH\/NV 1994, 168; Urteil vom 5. Dezember 1968 IV R 125\/66, BStBl. II 1969, 165; Urteil vom 2. Dezember 1980 VIII\u00a0R 32\/75, BStBl. II 1981, 170 ff.; Urteil vom 11. September 1968 I R 173\/66, BStBl. II 1968, 820 ff.; ebenso: BFH-Beschluss vom 12.6.1996 IV B 121\/95, BFH\/NV 1997, 25). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Es ist der Kl\u00e4gerin nicht gelungen, das Gericht davon zu \u00fcberzeugen, dass die Ausf\u00fchrung jedes einzelnen \u00dcbersetzungsauftrags durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung ihrer Gesellschafter und deren Fachkenntnissen gepr\u00e4gt war. Die Kl\u00e4gerin hat in nicht unerheblichen Umfang in den Streitjahren \u00dcbersetzungen in T\u00fcrkisch, Arabisch, Schwedisch, Slowenisch, Polnisch, Italienisch, D\u00e4nisch, Niederl\u00e4ndisch, Russisch, Portugiesisch, Bulgarisch und etliche weitere Sprachen gefertigt. Dies konnte sie nur unter Zuhilfenahme von Fremd\u00fcbersetzern, wobei ihr eine inhaltliche Kontrolle der \u00fcbersetzten Texte wegen der insoweit fehlenden Sprachkenntnisse nicht m\u00f6glich war. In Bezug auf diese Fremd\u00fcbersetzungen konnten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin nicht \u2013 wie es das Gesetz fordert \u2013 auf Grund eigener Fachkenntnisse, sondern nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den \u00dcbersetzern geleisteten Vorarbeiten leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig werden. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Beispielsfall des Zahnarztes, auf den sich die Kl\u00e4gerin beruft. Anders als der Zahnarzt, der einen einzusetzenden Zahnersatz zwar nicht selbst herstellt, wohl aber auf dessen Verwendungsf\u00e4higkeit hin pr\u00fcfen kann, mussten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin auf die Fehlerfreiheit der \u00dcbersetzungsleistungen vertrauen.<\/p>\n<p>69Daran \u00e4ndert auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Erstellung der Handb\u00fccher, etc., ein Translation-Memory-System einsetzte, nichts. Denn mit Hilfe dieses TMS h\u00e4tte ein neuer \u00dcbersetzungsauftrag in einer nicht beherrschten Sprach allenfalls dann ohne Beauftragung eines weiteren Fremd\u00fcbersetzers ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wenn eine hundertprozentige \u00dcbereinstimmung zwischen dem Ausgangstext und den im TMS gespeicherten Segmenten bestanden h\u00e4tte. Ausweislich der Ausgangsrechnungen der Kl\u00e4gerin war das nur \u00e4u\u00dferst selten der Fall. In den Ausgangsrechnungen lassen sich nur sehr vereinzelt sog. 100%-Matches finden. Der weit \u00fcberwiegende Teil besteht aus Matches unter 75%, die nach den Angaben der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung von Fremd\u00fcbersetzern bearbeitet werden mussten. Aber selbst wenn ein komplettes Handbuch in einer nicht von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin beherrschten Sprache aus dem TMS heraus h\u00e4tte erstellt werden k\u00f6nnen, w\u00e4re ein solches nicht durch die unmittelbare, pers\u00f6nliche und individuelle Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin gepr\u00e4gt gewesen, weil es bereits den im TMS gespeicherten Texten an dieser Eigenschaft mangelte.<\/p>\n<p>70Damit waren die \u00dcbersetzungsleistungen in Sprachen, die die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin nicht beherrschten, nicht durch die pers\u00f6nliche, auf eigener Fachkenntnis beruhende individuelle Arbeitsleistung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin gepr\u00e4gt, auch wenn das f\u00fcr den Rest der Arbeiten, die erst zu dem fertigen \u00dcbersetzungsprodukt (Handbuch) f\u00fchrten, zu bejahen ist.<\/p>\n<p>71Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Texte ihrer Kunden nicht lediglich in ihrer Urform \u00fcbersetzte, sondern auf Verst\u00e4ndlichkeit und technische Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfte und ordnete, ggf. die \u00dcbersetzungsreife erst herstellte und das in Auftrag gegebene Handbuch layoutete und so ein Gesamtprodukt herstellte, das \u00fcber eine reine \u00dcbersetzung hinausging, \u00e4ndert an der rechtlichen Beurteilung nichts.<\/p>\n<p>72Denn auch wenn diese Leistungen f\u00fcr die Kunden der Kl\u00e4gerin von gro\u00dfer Bedeutung waren, bestand ein ganz wesentlicher Teil ihrer Aufgaben in der \u00dcbersetzung der von den Kunden gelieferten Texte. Insofern konnte die Kl\u00e4gerin den Senat nicht davon \u00fcberzeugen, dass ihre T\u00e4tigkeit eigentlich der eines technischen Redakteurs entsprach. Sicherlich spielten die technisch redaktionellen Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Kunden eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Rolle. Der Senat ist aber nicht davon \u00fcberzeugt, dass dieser Teil den Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ausmachte, gegen\u00fcber dem die \u00dcbersetzungsarbeiten in den Hintergrund getreten w\u00e4ren. Dagegen sprechen insbesondere Abrechnungen mit den Kunden, in denen die Kl\u00e4gerin nur die \u00dcbersetzungsleistungen als solche fakturiert hat. Die technisch redaktionellen T\u00e4tigkeiten werden in den Rechnungen lediglich als Serviceleistungen aufgef\u00fchrt, f\u00fcr die ein gesondertes Entgelt nicht in Rechnung gestellt wird.<\/p>\n<p>73Da die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die \u00dcbersetzungsleistungen in nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen teilweise gewerblich t\u00e4tig war, gilt ihre gesamte Bet\u00e4tigung nach der Abf\u00e4rberegelung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>74Wie der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden hat, f\u00fchrt diese Abf\u00e4rbung nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Personengesellschaften gegen\u00fcber Einzelunternehmen, denn der Eintritt der Abf\u00e4rbewirkung kann durch Ausgliederung der gewerblichen T\u00e4tigkeit auf eine personenidentische zweite Gesellschaft vermieden werden. Die unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zudem sachlich gerechtfertigt. Das Steuerrecht folgt insoweit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, die auf der Vorstellung beruhen, dass Personengesellschaften nur eine einheitliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben k\u00f6nnen und dass diese insgesamt als kaufm\u00e4nnisch anzusehen ist, wenn diese Voraussetzungen auch nur partiell erf\u00fcllt sind. Nur bei einem sehr geringen Anteil der gewerblichen T\u00e4tigkeit greift die umqualifizierende Wirkung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein (BFH, Urteil vom 29. November 2001 IV R 91\/99, BStBl II 2002, 221 ff., 224, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit im Beschluss vom 15. Januar\u00a02008 1 BvL 2\/04 festgestellt (BVerfGE 120, 1 ff.).<\/p>\n<p>75In dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine gewerbliche Teilbet\u00e4tigung, die lediglich 1,25 v.H. der Gesamtums\u00e4tze betrug und deren Einnahmen deutlich unter der Gewerbesteuerfreibetragsgrenze des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG lag, als unerheblich angesehen. Ein gewerblicher Anteil von mehr als 6 v. H. wurde vom Bundesfinanzhof schon als sch\u00e4dlich eingestuft (BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV R 91\/99, a.a.O.; vom 10: August 1994 I R 133\/93; BStBl II\u00a01995, 171). Im Streitfall ist diese \u201eBagatellgrenze\u201c angesichts der umfangreichen Fremd\u00fcbersetzungen in nicht von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin beherrschten Sprachen \u00fcberschritten. Denn auch nach den Berechnungen der Kl\u00e4gerin machten diese 15 bis 26% des Gesamtumsatzes aus und lagen damit deutlich \u00fcber der Gewerbesteuerfreibetragsgrenze von 24.500 \u20ac in den Streitjahren.<\/p>\n<p>76Die Heranziehung der Kl\u00e4gerin zur Gewerbesteuer verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass zu dieser Steuer nur Gewerbetreibende herangezogen werden und nicht auch Freiberufler und sonstige Selbstst\u00e4ndige, die die Infrastruktur der Kommune in gleicher Weise oder sogar mehr beanspruchen wie beispielsweise die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>77Auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 1\u00a0BvL 2\/04 (a.a.O.) die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bejaht.<\/p>\n<p>78Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin war das Recht (und die Verpflichtung) des Beklagten, Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge festzusetzen im Streitfall auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>79Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des auch im Steuerschuldrechtsverh\u00e4ltnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben.<\/p>\n<p>80Dieser Grundsatz gebietet u.a. f\u00fcr Steuergl\u00e4ubiger und Steuerpflichtigen gleicherma\u00dfen, auf die Belange des anderen Teils R\u00fccksicht zu nehmen und sich zu seinem eigenen fr\u00fcheren Verhalten nicht in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise in Widerspruch zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47\/88, BStBl II 1993, 174 m.w.N.). Dabei ist es anerkanntes Recht, dass das Finanzamt auch au\u00dferhalb einer verbindlichen Zusage (\u00a7\u00a7 204 ff. AO) oder einer verbindlichen Auskunft nach Treu und Glauben an eine Zusicherung, eine zweifelhafte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne zu beurteilen, gebunden sein kann und hieraus verpflichtet ist, bei einer sp\u00e4teren Veranlagung der Zusicherung gem\u00e4\u00df zu handeln (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1958 I 176\/57 U, BStBl III 1959, 52; vom 15.12.1966 V 181\/63, BStBl III 1967, 212; vom 13.01.1970 I R 122\/67, BStBl II 1970 352).<\/p>\n<p>81Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin reicht hierzu jedoch eine fehlerhafte Eink\u00fcnftequalifizierung \u2013 auch \u00fcber mehrere Jahre hinweg \u2013 nicht aus. Denn aus einer fortgesetzten fehlerhaften Rechtsanwendung l\u00e4sst sich aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht schlie\u00dfen, dass die Finanzbeh\u00f6rde das Recht auch dann noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft anwenden und von einer m\u00f6glichen Korrektur der Bescheide absehen will, wenn es die Fehlerhaftigkeit erkannt hat. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einer ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Zusicherung, der ein solcher Bindungswille immanent ist.<\/p>\n<p>82Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Vertrauen auf die bisherige Rechtsanwendung insoweit Dispositionen getroffen hat, als sie den \u201egewerbesteuersch\u00e4dlichen\u201c Teil ihrer Bet\u00e4tigung nicht auslagerte, f\u00fchrt nicht dazu, dass sich die Korrektur der Bescheide als treuwidrig erweist. Denn die Disposition des Steuerpflichtigen ist kein rechtfertigendes Kriterium, das Verhalten der Finanzbeh\u00f6rde wie eine Zusicherung zu behandeln. Die Disposition des Steuerpflichtigen stellt, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwirkung vorliegen, eine eigenst\u00e4ndige Voraussetzung dar, ohne die sich der Steuerpflichtige auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen kann (vgl. zur Disposition des Steuerpflichtigen auch BFH-Urteil vom 23.05.1989 X R 17\/85, BStBl II 1989, 879 m.w.N.).<\/p>\n<p>83Ein in diesem Sinne rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Denn der Beklagte hat keinen \u00fcber die fehlerhafte Eink\u00fcnftequalifizierung hinausgehenden Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Kl\u00e4gerin ein Vertrauen in das Fortbestehen der fehlerhaften Besteuerung st\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>84Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende Bindung gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung verst\u00f6\u00dft, weil die Bevorzugung eines Steuerpflichtigen f\u00fcr alle anderen Personen, die dem Gesetz entsprechend behandelt werden, eine Benachteiligung bedeutet (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1962 VI 215\/61 U, BStBl 1963 III S. 86), und der Steuerpflichtige bei einer fehlerhaft zu niedrigen Besteuerung oft jahrelang wettbewerbsm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber anderen Unternehmern, die bei gleichen Verh\u00e4ltnissen dem Gesetz entsprechend zur Steuer herangezogen worden sind, im Vorteil war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.07.1964 V 92\/61 S, BStBl III 1964, 634).<\/p>\n<p>85Ob die Rechtslage anders zu beurteilen w\u00e4re, wenn im Streitfall der Veranlagungsbezirk und die Betriebspr\u00fcfungsstelle des Beklagten, wie die Kl\u00e4gerin dies vermutet, tats\u00e4chlich eine Au\u00dfenpr\u00fcfung mit dem Ziel \u201everschleppt\u201c h\u00e4tte, die Kl\u00e4gerin von einer Umstrukturierung ihres Betriebes abzuhalten, um auf diese Weise im Nachhinein Steuern festzusetzen, die die Kl\u00e4gerin bei einer Umstrukturierung zumindest teilweise h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen, kann dahinstehen. Denn dieser von der Kl\u00e4gerin vermutete Sachverhalt l\u00e4sst sich nicht anhand ausreichender objektivierter Kriterien verifizieren und damit vom Gericht nicht feststellen.<\/p>\n<p>86Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>87Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Kriterien, unter denen die Aus\u00fcbung eines Katalogberufs ausnahmsweise als Gewerbebetrieb anzusehen ist, in der Rechtsprechung gekl\u00e4rt sind, so dass im Streitfall ein Sachverhalt unter feststehende Rechtss\u00e4tze zu subsumieren war.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 15 K 4041\/10 Datum: 24.10.2012 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15 K 4041\/10 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, VIII R 45\/13 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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