{"id":36508,"date":"2013-05-31T14:29:43","date_gmt":"2013-05-31T12:29:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36508"},"modified":"2013-09-07T14:41:49","modified_gmt":"2013-09-07T12:41:49","slug":"steuerermasigung-fur-den-einbau-des-kachelofens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerermasigung-fur-den-einbau-des-kachelofens\/","title":{"rendered":"Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den Einbau des Kachelofens"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den Einbau des Kachelofens<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen besch\u00e4ftigt immer mehr die Finanzgerichte. Nicht selten ist in den Jahren seit der Einf\u00fchrung festzustellen, dass die Steuererkl\u00e4rung beim Finanzamt weitgehend ungepr\u00fcft bleibt, w\u00e4hrend der Schornsteinfeger f\u00fcr noch nicht mal 70 EUR nachzuweisen ist. Dabei war die Vorschrift anders gedacht und sollte urspr\u00fcnglich die Schwarzarbeit bek\u00e4mpfen. Dass man es auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht so genau nehmen soll, hat einmal mehr ein Finanzgericht best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nF\u00fcr gerade einmal 619 EUR Steuerm\u00e4\u00dfigung ging es diesmal zum Finanzgericht nach Sachsen. Anlass war der Einbau eines Kachelofens mit Edelstahlschornstein. Den sah das Finanzamt als sch\u00e4dliche Neubauma\u00dfnahme, weil es nach dessen Ansicht durch diese &#8222;zus\u00e4tzliche Heizungsanlage&#8220; (es bestand noch eine Gasheizung) zu einer Nutz- und Wohnfl\u00e4chenerweiterung kam. Eine beg\u00fcnstigte Modernisierungsma\u00dfnahme sollte dagegen ausscheiden, da die mit dem Kachelofen bezweckte W\u00e4rmegewinnung durch Verbrennung von Holz gegen\u00fcber der bisherigen W\u00e4rmeerzeugung nicht als fortschrittlich angesehen werden k\u00f6nne. Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsanweisungen sogar f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Einbau einer Fu\u00dfbodenheizung die Steuererm\u00e4\u00dfigung zulassen, hatten die Steuerpflichtigen f\u00fcr diese Haltung des Finanzamts kein Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht gew\u00e4hrte die Steuererm\u00e4\u00dfigung und brachte es in seiner Begr\u00fcndung auf den Punkt: Die in der Praxis h\u00e4ufig auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten w\u00fcrden es nahelegen, diese Dogmatik nicht ohne zwingenden Grund in die Auslegung der Steuererm\u00e4\u00dfigung zu importieren. Auch der Begriff &#8222;Modernisierung&#8220; verlange nicht, dass nach Abschluss der Arbeiten eine fortschrittlichere Gestaltung als zuvor vorliegen m\u00fcsse. Der Kachelofen und das Kaminrohr seien jedoch Ergebnis handwerklicher Leistungen im Haushalt und modernisierten die W\u00e4rmegewinnung. Das reichte aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Finanzverwaltung hat in einer Anlage zum Anwendungsschreiben der Steuererm\u00e4\u00dfigung bereits eine &#8222;Beispielhafte Aufz\u00e4hlung beg\u00fcnstigter und nicht beg\u00fcnstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen&#8220; vorgenommen, die in der Praxis h\u00e4ufig weiterhilft. Der Kachelofen fehlt (noch).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den Einbau des Kachelofens Kernproblem Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen besch\u00e4ftigt immer mehr die Finanzgerichte. 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