{"id":36511,"date":"2013-05-31T14:30:47","date_gmt":"2013-05-31T12:30:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36511"},"modified":"2013-09-07T14:41:42","modified_gmt":"2013-09-07T12:41:42","slug":"zivilprozesskosten-als-ausergewohnliche-belastungen-finanzgericht-widerspricht-bfh-ein-weiteres-mal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zivilprozesskosten-als-ausergewohnliche-belastungen-finanzgericht-widerspricht-bfh-ein-weiteres-mal\/","title":{"rendered":"Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nIm Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (agB) zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat danach einger\u00e4umt, f\u00fcr eine eindeutige, zuverl\u00e4ssige und rechtssichere Einsch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen. Folglich hat sie das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Von der ge\u00e4nderten Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von F\u00e4llen betroffen, mit denen sich jetzt zun\u00e4chst die Finanzgerichte herumschlagen d\u00fcrfen, bis der BFH seine Ausf\u00fchrungen konkretisiert. Das gilt umso mehr, nachdem die im Jahressteuergesetz 2013 geplante Abzugsbeschr\u00e4nkung vorerst gescheitert ist. Jetzt ist ein weiterer Fall vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg anh\u00e4ngig geworden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige hatte Zivilprozesskosten von ca. 5.000 EUR im Zusammenhang mit einer beim Landgericht erfolglos erhobenen Klage auf Erl\u00f6sauskehr bzw. Entsch\u00e4digung aus Gesellschaftsanteilen an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft (KG) aufgewendet. Die Anteile hatte er 1993 erworben; zu diesem Zeitpunkt waren die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der KG jedoch bereits vom damaligen Betreiber ver\u00e4u\u00dfert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben blieb erfolglos. Den vorrangig begehrten Betriebsausgabenabzug verwehrte das Finanzamt, weil eine R\u00fcck\u00fcbertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen war. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen konnten die Beamten den Nichtanwendungserlass entgegenhalten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG Hamburg schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und ging damit (wie bereits andere Gerichte) auf Konfrontationskurs zum BFH. Die eine Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit voraussetzende Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen lag nach Auffassung der Richter nicht vor, denn die geltend gemachten Anspr\u00fcche und das Risiko einer Durchsetzung wurden freiwillig erworben. Auch ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie war f\u00fcr das FG nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH ist das FG der Auffassung, dass bei der Frage nach der Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht au\u00dfer Acht bleiben k\u00f6nne, ob auch das den Prozess ausl\u00f6sende Ereignis f\u00fcr den Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gewesen sei. Anderenfalls w\u00fcrden Prozesskosten in h\u00f6herem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt, als andere privat veranlasste Aufwendungen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Revision beim BFH ist bereits eingelegt worden. Zurzeit kann nur empfohlen werden, jegliche Zivilprozesskosten in der Steuererkl\u00e4rung geltend zu machen und das Verfahren offenzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal Kernproblem Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (agB) zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 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