{"id":36524,"date":"2013-05-31T14:49:11","date_gmt":"2013-05-31T12:49:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36524"},"modified":"2013-09-07T14:56:45","modified_gmt":"2013-09-07T12:56:45","slug":"ist-geltendmachung-eines-falschen-verlustvortrags-steuerhinterziehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-geltendmachung-eines-falschen-verlustvortrags-steuerhinterziehung\/","title":{"rendered":"Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nMacht ein Steuerpflichtiger nach Abgabe einer richtigen Steuererkl\u00e4rung den durch einen Vorzeichenfehler des Finanzamts fehlerhaft festgestellten Verlustvortrag geltend, liegt eine Steuerhinterziehung weder wegen unrichtiger Angaben noch durch Unterlassen wegen fehlender Aufkl\u00e4rung des Finanzamts \u00fcber den Veranlagungsfehler vor. Die Bestandkraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt zur Inanspruchnahme des materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrags.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIn den Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Jahre 1999 und 2000 gab der Kl\u00e4ger u. a. Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von rund 1 Mio. DM an. Das beklagte Finanzamt erlie\u00df im M\u00e4rz 200 einen Einkommensteuerbescheid, in dem es die vom Kl\u00e4ger genannten Eink\u00fcnfte aufgrund eines Eingabefehlers als negative Eink\u00fcnfte behandelte und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. F\u00fcr das Jahr 2001 nahm der Kl\u00e4ger den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch. Im Vorfeld einer im Jahr 2004 anberaumten Betriebspr\u00fcfung erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger unter Abgabe einer strafbefreienden Erkl\u00e4rung, er habe eine Steuerhinterziehung begangen, weshalb f\u00fcr die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen (nur) eine Abgabe in H\u00f6he von 25 % dieser Einnahmen zu zahlen sei. Das Finanzamt lehnte mangels Vorliegens einer Straftat die Voraussetzungen der strafbefreienden Erkl\u00e4rung und der damit zusammenh\u00e4ngenden g\u00fcnstigeren Steueramnestie ab. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigten diese Auffassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH stellte fest, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr ein Folgejahr den f\u00e4lschlich festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Vorjahre wiesen zutreffend positive Eink\u00fcnfte aus. Auch sind die Erkl\u00e4rungen der Folgejahre weder unrichtig noch unvollst\u00e4ndig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Der Steuerpflichtige ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam zu machen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung erging zum Strafbefreiungserkl\u00e4rungsgesetz (StraBEG), das nur vom 1.1.2004 bis 31.3.2005 galt. Um die Steueramnestie zu erlangen, gab es die M\u00f6glichkeit eine strafbefreiende Erkl\u00e4rung abzugeben und die &#8222;Amnestiesteuer&#8220; als Pauschalabgabe zu entrichten. Heute existiert nur noch die M\u00f6glichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung? Kernaussage Macht ein Steuerpflichtiger nach Abgabe einer richtigen Steuererkl\u00e4rung den durch einen Vorzeichenfehler des Finanzamts fehlerhaft festgestellten Verlustvortrag geltend, liegt eine Steuerhinterziehung weder wegen unrichtiger Angaben noch durch Unterlassen wegen fehlender Aufkl\u00e4rung des Finanzamts \u00fcber den Veranlagungsfehler vor. 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