{"id":36528,"date":"2013-05-31T14:51:10","date_gmt":"2013-05-31T12:51:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36528"},"modified":"2013-09-07T14:58:39","modified_gmt":"2013-09-07T12:58:39","slug":"angespanntes-arbeitsklima-ist-noch-kein-mobbing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/angespanntes-arbeitsklima-ist-noch-kein-mobbing\/","title":{"rendered":"Angespanntes Arbeitsklima ist noch kein Mobbing"},"content":{"rendered":"<p><strong>Angespanntes Arbeitsklima ist noch kein Mobbing<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nMobbing oder Mobben bedeutet &#8222;Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln&#8220;. Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen st\u00e4ndig bzw. wiederholt und regelm\u00e4\u00dfig zu schikanieren, z. B. am Arbeitsplatz. Typische Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben oder st\u00e4ndige Kritik an der Arbeit. Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf entschied hierzu nun, dass l\u00e4nger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben und die Aus\u00fcbung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechs ohne eindeutige schikan\u00f6se Tendenz als Mobbing-Vorwurf nicht ausreichen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie bei der beklagten Stadt besch\u00e4ftigte Diplom-\u00d6konomin war der Ansicht, sie sei dort seit dem Jahr 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertete. Sie begehrte ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 893.000 EUR und unterlag schlie\u00dflich vor dem Landesarbeitsgericht.<\/p>\n<p>Die Besonderheit des Mobbings liegt darin, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers f\u00fchren kann. Hierf\u00fcr ist dieser darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings stellt nicht jede berechtigte oder \u00fcberzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht konnte hier kein sch\u00e4digendes Gesamtverhalten des Arbeitgebers feststellen, das als Mobbing zu werten war. So war die K\u00fcndigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens. Anlass der K\u00fcndigung waren Differenzen zwischen den Arbeitsaufzeichnungen der Kl\u00e4gerin und den beobachteten Anwesenheitszeiten. Das Arbeitsgericht hatte die K\u00fcndigung erst nach der Beweisaufnahme f\u00fcr unwirksam erachtet. Die Kl\u00e4gerin nach dem K\u00fcndigungsprozess vor\u00fcbergehend r\u00e4umlich getrennt im Klinikum f\u00fcr einen Pr\u00fcfauftrag einzusetzen, war nachvollziehbar und vertretbar. Schulungsw\u00fcnsche der Kl\u00e4gerin, die das Fortbildungsbudget erheblich \u00fcberschritten, durften abgelehnt werden. Die F\u00fchrung eines Abwesenheitsbuches betraf alle Mitarbeiter und erfolgte mit Zustimmung des Personalrats. Ein 4-Augen-Gespr\u00e4ch durfte angesichts der Konfliktsituation abgelehnt und auf die Teilnahme einer dritten Person bestanden werden. Schlie\u00dflich fiel zu Lasten der Kl\u00e4gerin ins Gewicht, dass diese eine Mediation von dem Eingest\u00e4ndnis des angeblichen Mobbing durch den Vorgesetzten abh\u00e4ngig gemacht hatte.<\/p>\n<p>Bei Mobbing-Vorw\u00fcrfen ist immer zu beachten. dass die Beweislast dem Arbeitnehmer obliegt. Eine Beweisf\u00fchrung kann im Einzelfall schwierig sein; Vorf\u00e4lle sollten dokumentiert werden. Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten auch lediglich Reaktionen auf Provokationen vermeintlich gemobbter Arbeitnehmer darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Angespanntes Arbeitsklima ist noch kein Mobbing Kernaussage Mobbing oder Mobben bedeutet &#8222;Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln&#8220;. Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen st\u00e4ndig bzw. wiederholt und regelm\u00e4\u00dfig zu schikanieren, z. B. am Arbeitsplatz. 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