{"id":36534,"date":"2013-05-31T14:54:49","date_gmt":"2013-05-31T12:54:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36534"},"modified":"2013-09-07T15:02:10","modified_gmt":"2013-09-07T13:02:10","slug":"bezug-von-kindergeld-in-mehreren-eu-staaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bezug-von-kindergeld-in-mehreren-eu-staaten\/","title":{"rendered":"Bezug von Kindergeld in mehreren EU-Staaten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bezug von Kindergeld in mehreren EU-Staaten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEU-B\u00fcrger, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, k\u00f6nnen auch dann, wenn sie in ihrem Heimatland Kindergeld beziehen, einen gleichzeitigen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben. In diesen F\u00e4llen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausl\u00e4ndischen Leistungen zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie betreffenden 3 Verfahren befassen sich mit der Frage, ob Unionsb\u00fcrger anderer Mitgliedsl\u00e4nder, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland kindergeldberechtigt sein k\u00f6nnen, wenn sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhalten. Die beklagte Bundesagentur f\u00fcr Arbeit lehnten die von den Kl\u00e4gern jeweils beantragte Gew\u00e4hrung von Kindergeld ab. Hiergegen richten sich die Klagen. Das Finanzgericht K\u00f6ln (FG) gab den Kl\u00e4gern Recht, hat aber gegen die Urteile die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG pr\u00e4zisiert die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass ein von Polen nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer und polnischer Saisonarbeiter nicht g\u00e4nzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen sein darf, weil er in seinem Heimatland vergleichbare Familienleistungen bezieht. Dies verst\u00f6\u00dft gegen die im EU-Vertrag garantierten Freiz\u00fcgigkeitsrechte. Diese Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche Unionsb\u00fcrger, wenn sie von ihrem Freiz\u00fcgigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben. Eine Beschr\u00e4nkung auf entsandte oder saisonale Arbeitnehmer ist nicht hinnehmbar. Die Regelung im deutschen Einkommensteuergesetz, wonach kein Kindergeldanspruch besteht, wenn im Ausland entsprechende Leistungen gew\u00e4hrt werden, verst\u00f6\u00dft gegen das Freiz\u00fcgigkeitsrecht und ist dahingehend zu reduzieren, das das deutsche Kindergeld um die ausl\u00e4ndischen Familienleistungen zu k\u00fcrzen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Leistungen zum Kindergeld sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch der H\u00f6he unterschiedlich, weshalb diesen Entscheidungen Bedeutung zukommt. Aus europarechtlicher Sicht sind die Urteile des FG nicht zu beanstanden, dennoch bleibt die h\u00f6chstrichterliche Entscheidung abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bezug von Kindergeld in mehreren EU-Staaten Kernaussage EU-B\u00fcrger, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, k\u00f6nnen auch dann, wenn sie in ihrem Heimatland Kindergeld beziehen, einen gleichzeitigen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben. In diesen F\u00e4llen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausl\u00e4ndischen Leistungen zu k\u00fcrzen. 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