{"id":36550,"date":"2013-05-31T15:02:20","date_gmt":"2013-05-31T13:02:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36550"},"modified":"2013-09-07T15:13:37","modified_gmt":"2013-09-07T13:13:37","slug":"besserungsfall-ohne-schenkungsteuerrechtliche-bedeutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besserungsfall-ohne-schenkungsteuerrechtliche-bedeutung\/","title":{"rendered":"Besserungsfall ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Besserungsfall ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWird ein Besserungsschein vollentgeltlich erworben, kann der Eintritt des Besserungsfalles nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger war an einer GmbH sowie an einer AG beteiligt. Aufgrund einer Krise der GmbH verzichtete die AG auf eine Darlehensforderung. Die AG lie\u00df sich allerdings das Recht einr\u00e4umen, dass die Forderung wiederauflebe, wenn die Krise der GmbH beseitigt sei. Dieses als Besserungsschein verbriefte Recht verkaufte die AG zum damaligen Verkehrswert von 1 EUR an den Kl\u00e4ger und trat den Besserungsschein ab. Einige Jahre sp\u00e4ter trat der Besserungsfall ein. Der Kl\u00e4ger erhielt daher von der GmbH rund 2 Mio. EUR. Das Finanzamt beurteilte den Verkauf des Besserungsscheins durch die AG als Schenkung an den Kl\u00e4ger. Diese Schenkung wurde mit dem Zufluss der rund 2 Mio. EUR abz\u00fcglich des Kaufpreises von 1 EUR bewertet. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Das Finanzgericht sah in der \u00dcbertragung einen teilentgeltlichen Vorgang und unterwarf den unentgeltlichen Part der Schenkungsteuer.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil auf. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht k\u00f6nne in der \u00dcbertragung des Besserungsscheins von der AG auf den Kl\u00e4ger keine Schenkung gesehen werden. Der zwischen Kl\u00e4ger und AG vereinbarte Kaufpreis von 1 EUR habe dem damaligen Verkehrswert des Besserungsscheins entsprochen. Daher habe ein vollentgeltliches Gesch\u00e4ft vorgelegen und f\u00fcr eine Schenkung sei kein Raum. Hieran verm\u00f6ge auch die sp\u00e4ter eingetretene Wertsteigerung nichts zu \u00e4ndern. Die Beurteilung, ob ein Vorgang unentgeltlich, teilentgeltlich oder vollentgeltlich sei, richte sich nach dem Wertverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da aber der Verkehrswert des Besserungsscheins bei Vertragsschluss dem Kaufpreis entsprach, sei der Vorgang als vollentgeltlich zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Verkauf einer Chance zu ihrem Marktwert f\u00fchrt nicht dazu, dass im Zeitpunkt der Chancenrealisation eine freigiebige Zuwendung ausgef\u00fchrt wird. Schenkungssteuer f\u00e4llt nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besserungsfall ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung Kernaussage Wird ein Besserungsschein vollentgeltlich erworben, kann der Eintritt des Besserungsfalles nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger war an einer GmbH sowie an einer AG beteiligt. Aufgrund einer Krise der GmbH verzichtete die AG auf eine Darlehensforderung. 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