{"id":36565,"date":"2013-05-31T15:18:00","date_gmt":"2013-05-31T13:18:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36565"},"modified":"2013-09-07T15:26:45","modified_gmt":"2013-09-07T13:26:45","slug":"bmf-nimmt-stellung-zum-steuersatz-fur-speisen-und-getranke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-nimmt-stellung-zum-steuersatz-fur-speisen-und-getranke\/","title":{"rendered":"BMF nimmt Stellung zum Steuersatz f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF nimmt Stellung zum Steuersatz f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %). Werden hierzu jedoch zus\u00e4tzliche Dienstleistungen erbracht, kann schnell der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen (19 %). Die Abgrenzung stellt die Praxis vor massive Probleme. Diverse Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie neue Vorgaben der EU trugen zu weiterer Verunsicherung bei. Auf eine kl\u00e4rende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde lange gewartet; nun liegt sie vor.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nNach Ansicht des BMF kommt der Regelsteuersatz nur zur Anwendung, wenn das Dienstleistungselement qualitativ \u00fcberwiegt. Um dies ermitteln zu k\u00f6nnen ist die gesamte erbrachte Leistung zu beurteilen. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, bleiben allerdings bei dieser Betrachtung unber\u00fccksichtigt. Gleiches gilt f\u00fcr Dienstleistungen, die in keiner Verbindung zur Abgabe der Speisen stehen (z. B. Vergn\u00fcgungsangebote im Freizeitpark). Das BMF listet hierzu im Hinblick auf die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes sch\u00e4dliche und unsch\u00e4dliche Dienstleistungen auf. So sind z. B. die Zubereitung an sich und der Transport nicht in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen und somit unsch\u00e4dlich. Das Servieren der Speisen spricht hingegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes. Zuletzt erl\u00e4utert das BMF die neuen Grunds\u00e4tze anhand von 16 Beispielen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Schreiben weicht erheblich von der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung ab. Die Neuregelung d\u00fcrfte in den meisten F\u00e4llen von Vorteil sein. Dies ist jedoch nicht prim\u00e4r der Einsicht des BMF zu verdanken, sondern der j\u00fcngsten Rechtsprechung sowie der EU-Kommission. Lieferanten von Speisen und Getr\u00e4nken, aber auch deren Abnehmer (z. B. Schulf\u00f6rdervereine, Pflegeheime etc.) m\u00fcssen anhand des Schreibens pr\u00fcfen, ob sich f\u00fcr sie \u00c4nderungen ergeben. Ferner k\u00f6nnen sie nun Optimierungen angehen. So kann z. B. durch \u00c4nderungen des Angebots ggf. erreicht werden, dass die Leistungen zuk\u00fcnftig dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen. Da die neuen Grunds\u00e4tze f\u00fcr alle Ums\u00e4tze gelten, die nach dem 30.6.2011 ausgef\u00fchrt wurden, ist auch f\u00fcr die Vergangenheit zu pr\u00fcfen, ob noch Nutzen aus dem Schreiben gezogen werden kann. Insgesamt d\u00fcrfte die korrekte Deklaration in vielen F\u00e4llen einfacher werden. Allerdings ist zu bef\u00fcrchten, dass es weiterhin Konflikte mit der Finanzverwaltung geben wird, wenn zu kl\u00e4ren ist, ob die Dienstleistungselemente qualitativ \u00fcberwiegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF nimmt Stellung zum Steuersatz f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke Kernaussage Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %). Werden hierzu jedoch zus\u00e4tzliche Dienstleistungen erbracht, kann schnell der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen (19 %). 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