{"id":36566,"date":"2013-05-31T15:18:04","date_gmt":"2013-05-31T13:18:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36566"},"modified":"2013-09-07T15:32:08","modified_gmt":"2013-09-07T13:32:08","slug":"einfuhrumsatzsteuer-wegen-pflichtverletzungen-dennoch-vorsteuerabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einfuhrumsatzsteuer-wegen-pflichtverletzungen-dennoch-vorsteuerabzug\/","title":{"rendered":"Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEinfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht in der Regel bei der Einfuhr von Waren aus Drittl\u00e4ndern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, dass der Unternehmer der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen m\u00f6chte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren hat. Lagerhalter, die Aufgaben im Rahmen der Einfuhr von Waren f\u00fcr Dritte \u00fcbernehmen, haben zu keinem Zeitpunkt die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die bei Ihnen gelagerte Ware. Sie sind daher bisher nicht berechtigt Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegen\u00fcber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht Hamburg hat sich nun gegen die geltende Rechtslage gewandt. Nach Ansicht der Richter verst\u00f6\u00dft die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen die europarechtlichen Vorgaben. Demnach kann auch ein Lagerhalter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sein, da nicht die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Gegenst\u00e4nde hierf\u00fcr Voraussetzung ist, sondern die Verbringung der Waren in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nGegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Unternehmen, denen bisher der Vorsteuerabzug aus den genannten Gr\u00fcnden verwehrt wurde, k\u00f6nnen nun unter Berufung auf das anh\u00e4ngige Verfahren hiergegen vorgehen. F\u00fcr aktuelle F\u00e4lle gibt es 2 M\u00f6glichkeiten. Zum einen kann wie bisher deklariert werden und der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dann im Wege des Einspruchs beantragt werden. Zum anderen kann die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Deklaration als Vorsteuer erfasst werden. Allerdings muss dies ausdr\u00fccklich gegen\u00fcber dem Finanzamt offen gelegt werden, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung entgegen zu wirken. Zu beachten ist hierbei, dass das Finanzgericht \u2013 entgegen dem UStG \u2013 den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht von deren Entrichtung abh\u00e4ngig macht. Das Gericht folgt damit dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH). Die Einfuhrumsatzsteuer sollte daher mit Festsetzung geltend gemacht werden und nicht erst nach ihrer Entrichtung. Sollte es diesbez\u00fcglich Widerst\u00e4nde geben, so kann auf das entsprechende Urteil des EuGH verwiesen werden und auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013, der eine entsprechende \u00c4nderung des UStG vorsieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug? Kernaussage Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht in der Regel bei der Einfuhr von Waren aus Drittl\u00e4ndern. 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