{"id":36572,"date":"2013-05-31T15:22:58","date_gmt":"2013-05-31T13:22:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36572"},"modified":"2013-09-07T15:32:13","modified_gmt":"2013-09-07T13:32:13","slug":"innergemeinschaftliches-verbringen-vereinfachungsregelung-verlangert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/innergemeinschaftliches-verbringen-vereinfachungsregelung-verlangert\/","title":{"rendered":"Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachungsregelung verl\u00e4ngert"},"content":{"rendered":"<p><strong>Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachungsregelung verl\u00e4ngert<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBringt ein Unternehmer Gegenst\u00e4nde zur eigenen Verf\u00fcgung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Im Unterschied zur innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Unternehmer selbst den innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen Staat deklarieren. Verkauft er die Ware dann weiter, unterliegt er der Umsatzbesteuerung im anderen Staat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nGrunds\u00e4tzlich wird strikt zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Verbringen getrennt. Allerdings existiert hierzu eine Ausnahmeregelung, die Gro\u00dfh\u00e4ndlern im grenznahen Raum die Deklaration vereinfachen sollte. Unter bestimmten Bedingungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Da die Vereinfachungsregelung auch zunehmend von Unternehmen genutzt wurde, f\u00fcr die sie nicht gedacht war, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dessen Anwendung zum 1.1.2013 eingeschr\u00e4nkt. Sie wird nur noch gew\u00e4hrt, wenn der Unternehmer die Ware selbst \u00fcber die Grenze bef\u00f6rdert und erfordert nunmehr einen Antrag. Bei Zustimmung des Finanzamtes konnte die bisherige Regelung noch bis zum 31.3.2013 weiter angewendet werden.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDas BMF hatte nun die \u00dcbergangsregelung bis zum 30.9.2013 verl\u00e4ngert. Zu beachten ist, dass die Regelung nur f\u00fcr bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nSp\u00e4testens nach dem 30.9.2013 ist ein Antrag notwendig. Wer diesen dann vergisst, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine &#8222;reine&#8220; innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der &#8222;normalen&#8220; innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann regelm\u00e4\u00dfig nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachungsregelung verl\u00e4ngert Kernaussage Bringt ein Unternehmer Gegenst\u00e4nde zur eigenen Verf\u00fcgung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Im Unterschied zur innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Unternehmer selbst den innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen Staat deklarieren. 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