{"id":36593,"date":"2013-05-31T15:34:25","date_gmt":"2013-05-31T13:34:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36593"},"modified":"2013-09-07T15:44:31","modified_gmt":"2013-09-07T13:44:31","slug":"einheitsbewertung-bei-pferdezucht-mit-spitzen-deckhengst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einheitsbewertung-bei-pferdezucht-mit-spitzen-deckhengst\/","title":{"rendered":"Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Beteiligten eines bei Finanzgericht M\u00fcnster anh\u00e4ngigen Rechtsstreits stritten dar\u00fcber, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes f\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert f\u00fcr die Deckhengsthaltung anzusetzen ist. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, allein die Tatsache, dass in einem Pferdezuchtbetrieb ein Deckhengst gehalten werde, dessen Samen erfolgreich \u00fcber eine fremde Deckstation vermarktet w\u00fcrden, sei kein Anlass, die Deckhengsthaltung neben der Pferdezucht als landwirtschaftlicher Nutzung der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen und daf\u00fcr einen h\u00f6heren Ertragswert festzustellen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Fl\u00e4chen mit eigenen Stuten eine Pferdezucht. F\u00fcr die Zucht werden 2 eigene Deckhengste gehalten, deren Samen \u00fcber den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus \u00fcber eine fremde Deckstation vermarktet wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten stellte das Finanzamt den Einheitswert f\u00fcr den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest und erfasste dabei die Ertr\u00e4ge aus der Deckhengsthaltung gesondert in Form eines Einzelertragswerts. Als Folge dieser h\u00f6heren Bewertung entfielen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen. Dem Antrag auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswertes folgte das Finanzamt nicht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nZur landwirtschaftlichen Nutzung geh\u00f6rt auch die Tierhaltung (hier: Pferdehaltung und Pferdezucht), wenn sie auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt. Da die Voraussetzungen vorliegen, besteht bereits aus systematischen Gr\u00fcnden kein Raum die Deckhengsthaltung als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einzuordnen. Auch geh\u00f6rt die Deckhengsthaltung mit dem Ziel der Samengewinnung sowohl f\u00fcr die eigenen Zuchtstuten als auch f\u00fcr die Vermarktung bei fremden Muttertieren nicht zum Katalogbestand des \u00a7 62 BewG. Die Tatsache, dass der Katalog des \u00a7 62 BewG nach Verwaltungs- und Literaturauffassung nicht abschlie\u00dfend ist und z. B. Besamungsstationen als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 1 BewG zu erfassen sind, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine Besamungsstation ist im Betrieb der Kl\u00e4gerin unstreitig nicht vorhanden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAllein die Tatsache, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ein besonders erfolgreiches Zuchttier gehalten wird, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst Kernaussage Die Beteiligten eines bei Finanzgericht M\u00fcnster anh\u00e4ngigen Rechtsstreits stritten dar\u00fcber, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes f\u00fcr einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert f\u00fcr die Deckhengsthaltung anzusetzen ist. 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