{"id":36595,"date":"2013-05-31T15:34:36","date_gmt":"2013-05-31T13:34:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36595"},"modified":"2013-09-07T15:44:45","modified_gmt":"2013-09-07T13:44:45","slug":"ertragsteuerliche-behandlung-von-blockheizkraftwerken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ertragsteuerliche-behandlung-von-blockheizkraftwerken\/","title":{"rendered":"Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBlockheizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und W\u00e4rme in einem Geb\u00e4ude (sog. Kraft-W\u00e4rme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zun\u00e4chst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abw\u00e4rme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen und f\u00fcr die Warmwasserbereitung des Geb\u00e4udes verwandt. Nach dem Gesetz f\u00fcr die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-W\u00e4rme-Kopplung (KWKG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschlie\u00dfen, den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu verg\u00fcten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verf\u00fcgung vom 10.07.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken genommen. Die nachfolgenden Abs\u00e4tze geben den wesentlichen Inhalt der Verf\u00fcgung wieder.<\/p>\n<p><strong>Privater Energieverbrauch<\/strong><br \/>\nAnlagenbetreiber haben eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme zu erfassen, wenn sie die Nutzw\u00e4rme der Anlage wie oben beschrieben f\u00fcr private Zwecke nutzen. Im Bereich der Umsatzsteuer ist diese Auffassung bereits \u00fcberholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2012 entschieden, dass die unentgeltliche Wertabgabe in erster Linie nach dem (fiktiven) Einkaufspreis f\u00fcr Strom und W\u00e4rme bemessen werden muss. Eine Ausweitung der Rechtsprechung auf die Ertragsteuern bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p><strong>Betriebsvorrichtungseigenschaft<\/strong><br \/>\nDer Zweck eines Blockheizkraftwerks liegt nicht ausschlie\u00dflich in der Stromerzeugung, sondern auch darin, ein Geb\u00e4ude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Blockheizkraftwerk demnach eine Betriebsvorrichtung oder einen unselbstst\u00e4ndigen Geb\u00e4udebestandteil darstellt, vertritt die OFD eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Auffassung. Da der betriebliche Zweck der Stromerzeugung im Vordergrund stehe, sei ein Blockheizkraftwerk f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke &#8222;wie&#8220; eine Betriebsvorrichtung als selbstst\u00e4ndiges, bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Absetzung f\u00fcr Abnutzungen<\/strong><br \/>\nDie betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer betr\u00e4gt 10 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung m\u00f6glich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7 7g EStG zu gew\u00e4hren. Auch Sonderabschreibungen nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG k\u00f6nnen beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gesamte mit dem Blockheizkraftwerk erzeugte W\u00e4rme ausschlie\u00dflich privat verwendet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken Kernaussage Blockheizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und W\u00e4rme in einem Geb\u00e4ude (sog. Kraft-W\u00e4rme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zun\u00e4chst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. 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