{"id":36609,"date":"2013-05-31T15:44:37","date_gmt":"2013-05-31T13:44:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36609"},"modified":"2013-09-07T15:52:27","modified_gmt":"2013-09-07T13:52:27","slug":"ordnungsgemase-anzeige-nach-dem-grunderwerbsteuergesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ordnungsgemase-anzeige-nach-dem-grunderwerbsteuergesetz\/","title":{"rendered":"Ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>\nDie 4-j\u00e4hrige steuerliche Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Rahmen der Grunderwerbsteuer (GrESt) bestehen Anzeigepflichten des Notars und der Vertragspartner auch f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte, die den Anspruch auf \u00dcbertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft begr\u00fcnden, zu deren Verm\u00f6gen ein Grundst\u00fcck geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nMit notarieller Urkunde vom 3.9.2007 erwarb der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an einer GmbH, zu deren Verm\u00f6gen Grundbesitz geh\u00f6rt. Mit Bescheid vom 3.11.2011 setzte das beklagte Finanzamt gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer fest. Nach Eingang einer Mahnung des Finanzamts teilte der Kl\u00e4ger mit, er habe den Bescheid nicht erhalten. Der Bescheid wurde daher am 23.1.2012 erneut bekanntgegeben. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kl\u00e4ger meint, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Ausweislich der Steuerakten habe der Notar das Finanzamt (K\u00f6rperschaftsteuerstelle) am 6.9.2007 \u00fcber die Abtretung der Anteile in Kenntnis gesetzt. Aufgrund einer vorhergehenden \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Gesch\u00e4ftsanteile habe das Finanzamt gewusst, dass erneut Grunderwerbsteuer ausgel\u00f6st w\u00fcrde. Am 13.9.2007 erfolgte eine Kontrollmitteilung f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer durch die K\u00f6rperschaftsteuerstelle an die Grunderwerbsteuerstelle.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bescheid ist innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Die erforderliche Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist schriftlich abzugeben und muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachpr\u00fcfung an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist. Eine Kontrollmitteilung der K\u00f6rperschaftsteuerstelle f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer ersetzt die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzeige nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen \u00dcbertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundst\u00fcck zu ermitteln und die f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndige Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nVorliegend begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010. Das Urteil verdeutlicht, dass die positive Kenntnis von dem grunderwerbsteuerrechtlichen Vorgang der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde entscheidend ist. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzeige ist daher unerl\u00e4sslich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz Hintergrund Die 4-j\u00e4hrige steuerliche Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. 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