{"id":36633,"date":"2013-05-31T16:38:18","date_gmt":"2013-05-31T14:38:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36633"},"modified":"2013-09-07T16:45:05","modified_gmt":"2013-09-07T14:45:05","slug":"kasseninhalt-als-bmg-bei-spielgerateumsatzen-unionsrechtskonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kasseninhalt-als-bmg-bei-spielgerateumsatzen-unionsrechtskonform\/","title":{"rendered":"Kasseninhalt als BMG bei Spielger\u00e4teums\u00e4tzen unionsrechtskonform?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kasseninhalt als BMG bei Spielger\u00e4teums\u00e4tzen unionsrechtskonform?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nUms\u00e4tze, die an Spielger\u00e4ten erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Da Automatenums\u00e4tze nicht der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegen, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zum Tragen. Es stellt sich hinsichtlich dieser Spielger\u00e4tums\u00e4tze die Frage der Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) nun einige Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum Verst\u00e4ndnis des Vorlagebeschlusses erscheint ein Blick auf die Rechtsentwicklung ratsam.<\/p>\n<p><strong>Rechtsentwicklung<\/strong><br \/>\nBereits nach dem 2. Weltkrieg stellte die Finanzverwaltung zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage auf den nach Auszahlung von Gewinnen verbleibenden Kasseninhalt ab. Auf den Kassenbetrag wurde ein Multiplikator angewendet, der urspr\u00fcnglich 1,5 betrug und im Laufe der Zeit auf 2,5 anstieg. Als Entgelt wurde somit jeder einzelne Geldeinwurf angesehen. Im Jahr 1994 entschied der EuGH, dass bei Geldspielger\u00e4ten die erhaltene Gegenleistung nur in dem nach Auszahlung der Gewinne verbleibendem Kasseninhalt bestehe. Der Kasseninhalt durfte jedoch nur dann als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn eine gesetzlich bestimmte Mindestgewinnauszahlung vorgeschrieben war. Dies war in Deutschland bis zum Jahr 2006 der Fall (60 % Auszahlungsquote). Anschlie\u00dfend wurde die Spielverordnung dergestalt ge\u00e4ndert, dass keine Mindestauszahlungsquote mehr vorgeschrieben ist. Stattdessen wurden Mindestgewinn- und Maximalverlustgrenzen in Abh\u00e4ngigkeit zur Spielzeit je Spielger\u00e4t festgelegt. Die Hamburger Richter halten es nun f\u00fcr fraglich, ob die Rechtsprechung des EuGH nach der \u00c4nderung der Spielverordnung noch Bestand hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas FG vertritt die Auffassung, jeder Geldeinwurf sei der Preis f\u00fcr die Dienstleistung des Unternehmers. In der Dienstleistung des Unternehmers sei im \u00dcbrigen das dem Spieler w\u00e4hrend der Spielzeit gew\u00e4hrte Vergn\u00fcgen zu sehen. Dieser Argumentation folgend sehen die Hamburger Richter in den Gewinnauszahlungen keine Entgeltminderung. Da der EuGH jedoch noch in 2012 f\u00fcr das bekannte Bingo-Spiel an seiner Entscheidung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage festhielt, d\u00fcrfte er im Vorlagefall zu keinem abweichenden Ergebnis kommen. Dennoch ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass aufgrund der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe bei \u00f6ffentlichen Spielbanken eine Steuerfreiheit der Automatenums\u00e4tze aus Diskriminierungsgr\u00fcnden gew\u00e4hrt wird. Mit Spannung darf auch die Entscheidung zu den weiteren Vorlagefragen erwartet werden. Mit gro\u00dfem Interesse werden auch die \u00f6ffentlichen Spielbanken die Entscheidung verfolgen, da ebenfalls entschieden werden muss, ob die Umsatzsteuer \u00fcberhaupt neben der Spielbankabgabe erhoben werden darf. Entsprechende Veranlagungen sollten daher offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kasseninhalt als BMG bei Spielger\u00e4teums\u00e4tzen unionsrechtskonform? Rechtslage Ums\u00e4tze, die an Spielger\u00e4ten erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Da Automatenums\u00e4tze nicht der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegen, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zum Tragen. Es stellt sich hinsichtlich dieser Spielger\u00e4tums\u00e4tze die Frage der Bemessungsgrundlage. 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