{"id":36640,"date":"2013-05-31T16:41:49","date_gmt":"2013-05-31T14:41:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36640"},"modified":"2013-09-07T16:48:48","modified_gmt":"2013-09-07T14:48:48","slug":"dinner-show-als-einheitlicher-umsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dinner-show-als-einheitlicher-umsatz\/","title":{"rendered":"Dinner Show als einheitlicher Umsatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Dinner Show als einheitlicher Umsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nUnternehmer m\u00fcssen, um ihre Ums\u00e4tze korrekt deklarieren zu k\u00f6nnen, zun\u00e4chst einmal wissen, was sie (umsatzsteuerlich) tun. Dies klingt einfach, stellt die Praxis jedoch h\u00e4ufig vor unl\u00f6sbare Probleme. Von besonderer Bedeutung ist hier die Abgrenzung zwischen der Erbringung einer einheitlichen Leistung und mehreren selbstst\u00e4ndigen Leistungen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Hotel veranstaltete Dinner Shows. Diese umfassten eine Variet\u00e9show sowie ein 4-G\u00e4nge Men\u00fc. Das Hotel behandelte das Men\u00fc sowie die Variet\u00e9show jeweils als separate Leistungen. Das Men\u00fc rechnete es zum Regelsteuersatz ab (19 %), die Variet\u00e9show hingegen zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %). Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht, da aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Veranstaltung als &#8222;Kombinationserlebnis&#8220; zu werten sei. Es wertete damit die Variet\u00e9show und das Men\u00fc als einheitliche Leistung und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Die hieraus resultierende Nachforderung betrug ca. 100.000 EUR.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNachdem die Vorinstanz dem Hotel Recht gegeben hatte, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Entgegen der Vorinstanz sah der BFH, wie das Finanzamt, Variet\u00e9show und Men\u00fc als einheitliche Leistung an. Diese unterliegt dem Regelsteuersatz. Zwar k\u00f6nnen Variet\u00e9shows beg\u00fcnstigt besteuert werden, jedoch nur, wenn sie Hauptbestandteil der erbrachten Leistung sind. Der BFH sah aber das Men\u00fc als gleichwertig an.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\n&#8222;Wie man es macht, macht man es falsch&#8220;. Vor diesem Problem stehen viele Unternehmen in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen. Es gibt immer Argumente f\u00fcr und gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung. Erschwerend kommt hinzu, dass Pr\u00fcfer des Finanzamts, fiskalisch motiviert, doch ihre Schwierigkeiten haben, die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers anzunehmen. W\u00e4re im Fall die einheitliche Leistung dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu unterwerfen, h\u00e4tte die Verwaltung den Fall wohl nicht aufgegriffen. Zu beachten ist, dass bis vor kurzem, die Rechtsprechung dazu tendierte, jeden Umsatz in seine Bestandteile zu zerlegen, soweit die einzelnen Leistungen auch von Dritten erbracht werden k\u00f6nnen. Mit dem Urteil des BFH d\u00fcrfte dies nun relativiert sein. F\u00fcr die Praxis wird es bei komplexen Leistungen aber unver\u00e4ndert schwierig sein, diese korrekt zu deklarieren. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob ein Umsatz oder Teile hiervon erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden, sondern auch, ob diese steuerfrei oder in welchem Land der Umsatz oder gegebenenfalls Teile hiervon zu besteuern sind. Hier sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dinner Show als einheitlicher Umsatz Kernaussage Unternehmer m\u00fcssen, um ihre Ums\u00e4tze korrekt deklarieren zu k\u00f6nnen, zun\u00e4chst einmal wissen, was sie (umsatzsteuerlich) tun. Dies klingt einfach, stellt die Praxis jedoch h\u00e4ufig vor unl\u00f6sbare Probleme. Von besonderer Bedeutung ist hier die Abgrenzung zwischen der Erbringung einer einheitlichen Leistung und mehreren selbstst\u00e4ndigen Leistungen. 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