{"id":36648,"date":"2013-05-31T16:45:10","date_gmt":"2013-05-31T14:45:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36648"},"modified":"2013-09-07T16:51:08","modified_gmt":"2013-09-07T14:51:08","slug":"wann-beginnt-frist-zur-erklarung-der-fristlosen-kundigung-eines-geschaftsfuhrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-beginnt-frist-zur-erklarung-der-fristlosen-kundigung-eines-geschaftsfuhrers\/","title":{"rendered":"Wann beginnt Frist zur Erkl\u00e4rung der fristlosen K\u00fcndigung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann beginnt Frist zur Erkl\u00e4rung der fristlosen K\u00fcndigung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nNach dem Gesetz k\u00f6nnen Dienstverh\u00e4ltnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gek\u00fcndigt werden. Die K\u00fcndigung muss dabei innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der K\u00fcndigungsberechtigte von dem wichtigen Grund erf\u00e4hrt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied aktuell, dass diese 2-w\u00f6chige Frist zur Erkl\u00e4rung der fristlosen K\u00fcndigung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrags erst ab positiver Kenntnis des K\u00fcndigungsberechtigten vom K\u00fcndigungsgrund l\u00e4uft.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger war zun\u00e4chst Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse D\u00fcsseldorf, dann Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kl\u00e4ger einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem K\u00f6lner Kommunalpolitiker f\u00fcr die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse D\u00fcsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft und der Stadtsparkasse K\u00f6ln. Nach dem Vortrag der beklagten GmbH beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse K\u00f6ln und dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse D\u00fcsseldorf, nach der der Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen sollte. Der Kommunalpolitiker erhielt ein j\u00e4hrliches Honorar von 200.000 DM, das vereinbarungsgem\u00e4\u00df von der Stadtsparkasse K\u00f6ln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser R\u00fcckwirkung aufgehoben. Nach der Ver\u00f6ffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum R\u00fccktritt des Kommunalpolitikers als B\u00fcrgermeister f\u00fchrten, wurde der Kl\u00e4ger am 16.2.2009 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der beklagten GmbH abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gek\u00fcndigt. Der Kl\u00e4ger verlangt die Feststellung, dass die K\u00fcndigung seines Dienstverh\u00e4ltnisses unwirksam sei und bekam schlie\u00dflich vor dem Oberlandesgericht Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Richter urteilten, die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung sei wegen Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungsfrist unwirksam gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings sah die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Verfristung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung als nicht ausreichend an. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Tochtergesellschaft vom K\u00fcndigungsgrund zu laufen. Grobfahrl\u00e4ssige Unkenntnis gen\u00fcgt nicht, so dass keine Pflicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Oberlandesgericht wird jetzt im zweiten Rechtsgang abschlie\u00dfend kl\u00e4ren m\u00fcssen, wann die neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung positive Kenntnis vom K\u00fcndigungsgrund hatte. Jedenfalls gilt: Die 2-Wochen-Ausschluss-Frist beginnt, wenn der K\u00fcndigungsberechtigte eine zuverl\u00e4ssige und m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige positive Kenntnis von den f\u00fcr die K\u00fcndigung ma\u00dfgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung \u00fcber die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses m\u00f6glich ist Mit dem Ablauf der Frist verf\u00e4llt das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung endg\u00fcltig. Unbenommen dessen kann der Arbeitgeber eine ordentliche K\u00fcndigung aussprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann beginnt Frist zur Erkl\u00e4rung der fristlosen K\u00fcndigung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers? Kernaussage Nach dem Gesetz k\u00f6nnen Dienstverh\u00e4ltnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gek\u00fcndigt werden. Die K\u00fcndigung muss dabei innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der K\u00fcndigungsberechtigte von dem wichtigen Grund erf\u00e4hrt. 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