{"id":36664,"date":"2013-09-09T17:51:03","date_gmt":"2013-09-09T15:51:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36664"},"modified":"2013-09-09T17:51:43","modified_gmt":"2013-09-09T15:51:43","slug":"verdeckte-gewinnausschuttung-wegen-nicht-nachvollziehbar-vereinbarter-gewinntantieme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verdeckte-gewinnausschuttung-wegen-nicht-nachvollziehbar-vereinbarter-gewinntantieme\/","title":{"rendered":"Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung wegen nicht nachvollziehbar vereinbarter Gewinntantieme"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Keine R\u00fcckstellung f\u00fcr Eventualverbindlichkeit<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die Vereinbarung einer wegen unbestimmter Regelungen zur K\u00fcrzbarkeit unter einer aufl\u00f6senden Bedingung stehenden Gewinntantieme zwischen einer GmbH und ihrem Allein-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bedingt durch das Fehlen einer klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers kommt es dann ebenso nicht mehr an wie auf die Fremd\u00fcblichkeit und tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der Vereinbarung.<\/p>\n<p>2. R\u00fcckstellungen f\u00fcr zugesagte nach Ablauf von mehreren Jahren zu zahlende Gratifikation an den Allein-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH und diesem nahestehende Personen, die zuk\u00fcnftige Leistungen, wie eine fehlende K\u00fcndigung abgelten sollen, k\u00f6nnen nicht gebildet werden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 3 S. 2<br \/>\nHGB \u00a7 249<br \/>\nEStG \u00a7 5 Abs. 1<br \/>\nKStG \u00a7 8 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Berechnung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr sich aus von der Kl\u00e4gerin erteilten Einmalzusagen ergebenden Eventualverbindlichkeiten sowie die ertragsteuerliche Behandlung einer Tantiemezusage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine am 28. M\u00e4rz 2001 gegr\u00fcndete GmbH. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist der am \u2026 1968 geborene \u2026 (H S), dessen Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB ) in das Handelsregister eingetragen ist. Er war in den Streitjahren zugleich Alleingesellschafter der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin sind ausweislich des Handelsregisters: Handel mit Hydraulikzubeh\u00f6r, Konfektionierung von und Handel mit Hydraulikschl\u00e4uchen und Leitungen, Handel mit Ersatzteilen f\u00fcr die Land- und KFZ-Technik, technischem Bedarf, technischen Gasen und Propan, Schwei\u00dftechnik sowie Industrie- und Werkstattbedarf wie auch technischer Service.<\/p>\n<p>Im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag mit H S vom 26. April 2001 ist u.a. bestimmt, das feste Monatsgehalt belaufe sich auf 3.500,\u2013 DM. Ferner hei\u00dft es: \u201eWeiterhin erh\u00e4lt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer j\u00e4hrlich eine Tantieme von 25 % des Gewinnes vor s\u00e4mtlichen Steuern, Wertberichtigungen, Zuf\u00fchrungen zu R\u00fccklagen, R\u00fcckstellungen und 1\/3 der gesamten Abschreibungen (einschl. Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter), mindestens jedoch eine Tantieme (Grundtantieme) von 8.000,\u2013 DM. \u2026Die feste Verg\u00fctung setzt sich wie folgt zusammen: Das feste Monatsgehalt und die Grundtantieme. Die gewinnabh\u00e4ngige Tantieme ist begrenzt auf 25 % der Gesamtverg\u00fctung. Die gewinnabh\u00e4ngige Tantieme wird gekappt, sollte sie 25 % der Gesamtverg\u00fctung im Sinne der laufenden Bez\u00fcge \u00fcbersteigen. Die laufenden Bez\u00fcge und die Grundtantieme stellen 75 % der Gesamtausstattung dar. Die Gewinntantieme davon betr\u00e4gt maximal 1\/3; der \u00fcbersteigende Betrag wird gekappt. Die Tantieme steht dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur dann zu, wenn der Gewinn der Gesellschaft einen Betrag von 15 % des eingezahlten Stammkapitals \u00fcbersteigt. Reicht der \u00fcbersteigende Gewinn nicht zur Erf\u00fcllung des vollen Tantiemeanspruchs aus, dann reduziert sich die Tantieme auf einen Betrag, der der Gesellschaft einen Gewinn in H\u00f6he von 15 % des eingezahlten Stammkapitals bel\u00e4sst. Der nicht realisierte (Teil-)Anspruch aus der Grundtantieme wird auf neue Rechnung vorgetragen. Er ist dann so zu behandeln, als ob eine Besserungszusage mit aufschiebend bedingtem Erfolgseintritt besteht. Die Gesellschaft verzichtet insoweit auch auf die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Tantiemezusage ist Gehaltsbestandteil und f\u00fcr das Jahr des Ein- bzw. Austritts zeitanteilig zu gew\u00e4hren. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Gewinnermittlung zur Feststellung des Tantiemeanspruchs ist der modifizierte Jahres\u00fcberschuss, der sich aus dem unter Anwendung der steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften aufgestellten Jahresabschluss (Steuerbilanz) unter Aussch\u00f6pfung aller Sonderabschreibungen, erh\u00f6hten Absetzungen, Bewertungsfreiheiten, \u00dcbertragungen stiller Reserven und steuerfreien R\u00fccklagen ergibt. Modifiziert wird der Jahres\u00fcberschuss \u2026, indem ihm die Tantieme selbst sowie eventuelle andere gewinnabh\u00e4ngige Verg\u00fctungen an Dritte hinzugerechnet werden. Im Falle einer Ver\u00e4nderung der Bemessungsgrundlage infolge Abweichung der Finanzverwaltung von der aufgestellten Steuerbilanz \u2026 erfolgt eine Korrektur der anteiligen Tantieme auf den Bilanzstichtag, der zur urspr\u00fcnglichen Ermittlung der Tantieme gef\u00fchrt hat. Eine Verzinsung erfolgt nicht, weil der Anspruch nicht zugeflossen ist. Die Grundtantieme gilt als laufender Gehaltsbestandteil. Die Grundtantieme und die Gewinntantieme werden jeweils auf das Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres abschlie\u00dfend rechnerisch ermittelt und damit ist der Anspruch entstanden. Die Grundtantieme wird am Ende des Wirtschaftsjahres ausgezahlt, in dessen Verlauf der Jahresabschluss f\u00fcr die Ermittlung der Tantieme festgestellt wird. Die Gewinntantieme wird nach Ablauf von drei Jahren, die dem Gesch\u00e4ftsjahr folgen, in dem die Tantieme verdient wurde, zur Auszahlung f\u00e4llig. \u2026 die Gesellschaft \u2026 muss sich vorbehalten, die Tantiemezusage zu k\u00fcrzen oder einzustellen, \u2026<\/p>\n<p>wenn die bei Erteilung der Tantiemezusage ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse sich nachhaltig so wesentlich ge\u00e4ndert haben, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht mehr zugemutet werden kann, oder<\/p>\n<p>wenn die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen die zur planm\u00e4\u00dfigen Finanzierung der Tantiemezahlungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich \u00e4ndert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder<\/p>\n<p>wenn das Eigenkapital nicht mehr dem gezeichneten Kapital entspricht (analog \u00a7\u00a7 30, 31, 32, 32 a GmbHG ).\u201d<\/p>\n<p>Unter dem 30. November 2004 sagte die Kl\u00e4gerin H S eine von beiden als Einmalpr\u00e4mie bezeichnete Leistung f\u00fcr den 30. November 2014 f\u00fcr den Fall eines dann ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen beiden zu. Weiter war bestimmt: \u201eIm Falle der K\u00fcndigung durch die Gesellschaft, die der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht zu vertreten hat, wird die Zuwendung in Form der Einmalzusage zum K\u00fcndigungszeitpunkt zeitanteilig, fr\u00fchestens zum 30.11.2014 \u2013 bezogen auf die Dauer des zur\u00fcckgelegten Bindungszeitraumes von zehn Jahren \u2013 ausgesch\u00fcttet. \u2026Die Leistungsvoraussetzungen \u2026 bestehen nur, wenn in der Zeit vom Beginn der Zusage bis zum 30.11.2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Auseinandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer herbeigef\u00fchrt wurden. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gr\u00fcnden und von wem die gerichtliche Auseinandersetzung aufgenommen wurde.\u201d Die Kl\u00e4gerin behielt sich vor, die Leistungen zu k\u00fcrzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Zusage ma\u00dfgebenden Verh\u00e4ltnisse sich nachhaltig derart wesentlich ge\u00e4ndert h\u00e4tten, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zuwendungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Zuwendungsempf\u00e4ngers nicht mehr zugemutet werde k\u00f6nne, oder wenn die rechtliche \u2013 insbesondere steuerrechtliche \u2013 Behandlung der Aufwendungen, die zur planm\u00e4\u00dfigen Finanzierung der Zuwendungen von der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt w\u00fcrden oder worden seien, sich derart wesentlich \u00e4ndere, dass ihr die Aufrechterhaltung der Einmalzusage nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Im Insolvenzfalle werde die Kl\u00e4gerin von den genannten Vorbehalten keinen Gebrauch machen. Ferner hei\u00dft es: \u201eDie von dem Zusageempf\u00e4nger bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teilanwartschaften \u2026 werden von einer solchen Einschr\u00e4nkung nicht ber\u00fchrt.\u201d<\/p>\n<p>Unter demselben Datum erteilte die Kl\u00e4gerin A S, der Ehefrau des H S, eine inhaltsgleiche Zusage.<\/p>\n<p>Gleichfalls unter dem 30. November 2004 sagte die Kl\u00e4gerin E S, dem Vater des H S, eine Einmalzahlung in selber H\u00f6he f\u00fcr den 01. Januar 2009 zu. E S wurde als Prokurist bezeichnet. Es wurde bestimmt, die Einmalzusage trete zum 01. Januar 2004 in Kraft. Voraussetzung des Anspruchs war ein am 31. Dezember 2008 fortbestehendes ungek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis. Im Falle einer K\u00fcndigung durch die Kl\u00e4gerin, die E S nicht zu vertreten habe, sollte die Zuwendung zeitanteilig bezogen auf die Dauer des zur\u00fcckgelegten Bindungszeitraums von f\u00fcnf Jahren, fr\u00fchestens zum 31. Dezember 2006 ausgesch\u00fcttet werden. Die Leistungsvoraussetzungen sollten nur bestehen, wenn bis zum 31. Dezember 2008 arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen weder von E S noch der Kl\u00e4gerin herbeigef\u00fchrt worden seien. Die K\u00fcrzungs- und Einstellungsvorbehalte waren mit denen gegen\u00fcber H S identisch.<\/p>\n<p>Im Jahresabschluss f\u00fcr 2005 ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin einen Verlustvortrag i.H.v. 8.162,63 EUR.<\/p>\n<p>Mit Bescheiden vom 12. Juni 2008 setzte das seinerzeitig zust\u00e4ndige Finanzamt X in Auswertung eines Pr\u00fcfungsberichts die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge f\u00fcr 2004 auf 1.815,\u2013 EUR (Gewerbeertrag 36.300,\u2013 EUR) und f\u00fcr 2005 auf 11.545,\u2013 EUR (Gewerbeertrag 30.900,\u2013 EUR) sowie die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2004 auf 8.860,\u2013 EUR (zu versteuerndes Einkommen 35.440,\u2013 EUR) und f\u00fcr 2005 auf 7.329,\u2013 EUR (zu versteuerndes Einkommen 29.319,\u2013 EUR) fest, den jeweiligen Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung hob es auf. Zugleich hob es den Bescheid vom 11. Juli 2006 \u00fcber den \u201everbleibenden Verlustvortrag\u201d unter dem Rubrum \u201eBescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004\u201d auf. Dasselbe gilt hinsichtlich des Bescheids vom 05. Januar 2007 \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005. Desweiteren hob es den Bescheid vom 05. Januar 2007 \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 auf.<\/p>\n<p>Mit Bescheiden vom 11. Juli 2006 waren zuvor unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung die K\u00f6rperschaftsteuer ausgehend und der Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2004 auf jeweils 0,\u2013 EUR festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 mit 7.210,\u2013 EUR und der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 mit 5.964,\u2013 EUR festgestellt worden. Ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung waren mit Bescheiden vom 05. Januar 2007 die K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2005 auf jeweils 0,\u2013 EUR festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit 2.837,\u2013 EUR und der vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf dasselbe Datum mit 9,\u2013 EUR festgestellt worden.<\/p>\n<p>Statt Dotierungen der R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzusagen i.H.v. 52.271,89 EUR in 2004 und 2.874,94 EUR in 2005 ber\u00fccksichtige es f\u00fcr 2004 solche i.H.v. 5.136,\u2013 EUR und f\u00fcr 2005 i.H.v. 9.124,50 EUR.<\/p>\n<p>Im Pr\u00fcfungsbericht ist hierzu ausgef\u00fchrt, es handele sich um Gratifikationen, welche ein Entgelt f\u00fcr k\u00fcnftig erwartete Betriebstreue bildeten, weil ihr Hauptzweck in der k\u00fcnftigen Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb liege. Es handele sich nicht um sog. Jubil\u00e4umsverpflichtungen i.S.d. \u00a7 5 Abs. 4 EStG . Die R\u00fcckstellung sei zeitanteilig mit 1\/60 im Falle des E S und 1\/120 je Monat im Falle der anderen Zusageempf\u00e4nger aufzubauen und abzuzinsen.<\/p>\n<p>In der Dotierung der Tantiemer\u00fcckstellung im Jahre 2005 liege i.H.v. 13.022,\u2013 EUR verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA). Bei der Berechnung der Tantieme f\u00fcr 2005 habe die Kl\u00e4gerin dem Gewinn keine Wertberichtigungen hinzugerechnet, obwohl z.B. Forderungsabschreibungen i.H.v. 3.672,93 EUR vorgenommen worden seien. Bei den Forderungsabschreibungen handele es sich um sog. Sonderabschreibungen, die sich auf den Gewinn ausgewirkt h\u00e4tten. Die Vereinbarung sei nicht umgesetzt worden. Seien Wertberichtigungen zu korrigieren, so seien konsequenterweise auch deren Aufl\u00f6sungen zu korrigieren. In jenem Punkte bestehe Unklarheit. Ein fremder Dritter h\u00e4tte sich auf die K\u00fcrzungsvorbehalte der Kl\u00e4gerin nicht eingelassen.<\/p>\n<p>Die am 11. Juli 2008 bei ihm eingegangenen Einspr\u00fcche gegen die genannten Verwaltungsakte wies das Finanzamt X unter dem 11. Februar 2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, der gesamte Leistungszeitraum f\u00fcr die Gratifikationen des H S belaufe sich auf 13 Jahre und 8 Monate, derjenigen der A S auf 12 Jahre und 6 Monate und derjenigen des E S auf 7 Jahre und 9 Monate. F\u00fcr die H\u00f6he der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit nicht ma\u00dfgeblich gewesen, zumal allen drei Arbeitnehmern trotz unterschiedlich langer Betriebszugeh\u00f6rigkeit, unterschiedlicher T\u00e4tigkeitsbereiche und unterschiedlicher Festgeh\u00e4lter Zusagen in selber H\u00f6he gemacht worden seien. Mit den versprochenen Leistungen habe in der Hauptsache das k\u00fcnftige Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers abgedeckt werden sollen, der f\u00fcr eine bestimmte Zeit an den Betrieb der Kl\u00e4gerin unter F\u00f6rderung seiner k\u00fcnftigen Einsatzbereitschaft habe gebunden werden sollen, weshalb die R\u00fcckstellung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung in regelm\u00e4\u00dfigen (ratierlichen) Beitr\u00e4gen anzusammeln und abzuzinsen sei. F\u00fcr die H\u00f6he der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit wie Betriebszugeh\u00f6rigkeit und H\u00f6he des durchschnittlichen Jahresverdiensts im Jahr der Zuteilung nicht ma\u00dfgebend gewesen, zumal jene zwischen den Zusageempf\u00e4ngern variierten. Die Bindungsfristen seien wesentlich l\u00e4nger als die anzurechnenden Arbeitszeiten. Vordienstzeiten von Sabine und E S im Einzelunternehmen des H S k\u00f6nnten angesichts der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin im Jahre 2001 nicht ber\u00fccksichtigt werden. Schuldrechtliche Abreden zwischen Kapitalgesellschaften und sie beherrschenden Gesellschaftern k\u00f6nnten nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie im voraus klar und eindeutig getroffen worden seien. Verg\u00fctungen m\u00fcssten ohne Aus\u00fcbung von Ermessen berechnet werden k\u00f6nnen. Die Wertberichtigungen, die dem Gewinn zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme hinzugerechnet werden sollten, seien nicht klar definiert.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 12. M\u00e4rz 2009 eingegangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Tantieme sei klar und eindeutig geregelt. Die Finanzbeh\u00f6rde k\u00f6nne von Vereinbarungen und Berechnungen des Steuerpflichtigen nur dann abweichen, wenn er seine eigenen Ermittlungen denjenigen des Steuerpflichtigen gegen\u00fcber stelle. H\u00e4tte sich H S nicht auf den vereinbarten Vorbehalt der teilweisen oder vollst\u00e4ndigen K\u00fcrzung der Tantieme eingelassen, so h\u00e4tte ein anderer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jene akzeptiert. Das Finanzamt habe die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Deckelung der Tantieme unber\u00fccksichtigt gelassen. Selbst kleinere M\u00e4ngel in der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage w\u00e4ren durch die h\u00f6here umfassende der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entstammenden Deckelung absorbiert worden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Tantieme seien die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Sp\u00e4tere \u00c4nderungen der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse zu Ungunsten der Kapitalgesellschaft seien nicht geeignet, eine Anpassungspflicht zu begr\u00fcnden. Allerdings m\u00fcsse die k\u00fcnftige Entwicklung in die Angemessenheitspr\u00fcfung einbezogen werden. Seinerzeit habe die Rechtsprechung gefordert, dass mindestens 75 v.H. des Gesamtgehalts als Festgehalt gezahlt w\u00fcrden und die Gewinntantieme maximal \u00bc der Gesamtverg\u00fctung ausmache. Diese Erfordernisse habe die Rechtsprechung fallen lassen. Wenn die Kl\u00e4gerin sie erf\u00fcllt habe, so spreche das f\u00fcr eine angemessene Gehaltsgestaltung. Ma\u00dfgeblich sei allerdings die Angemessenheit der Gesamtbez\u00fcge, nicht hingegen die eines einzelnen Gehaltsbestandteils. Es gebe eine Bandbreite angemessener Bez\u00fcge, deren H\u00f6he vom Finanzgericht zu sch\u00e4tzen sei. Nur der unangemessene Teil einer Tantieme k\u00f6nne eine vGA bilden. Stets m\u00fcsse eine Einzelfallpr\u00fcfung erfolgen.<\/p>\n<p>Die Tantieme habe sie wie folgt berechnet:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0vorl\u00e4ufiger Jahres\u00fcberschuss<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a04.718,34 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0abz\u00fcglich Verlustvortrag<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a07.210,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich \u00a7 269 i.V.m. \u00a7 282 HGB Ingangsetzung<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a00,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich Tantiemen<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a017.112,50 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich Ertragsteuern<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0-0,55 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich Wertberichtigungen<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a00,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich Zuf\u00fchrung zu den R\u00fccklagen<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0351,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich Zuf\u00fchrung zu den R\u00fcckstellungen<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a024.047,57 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0zuz\u00fcglich 1\/3 d. AfA<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a017.785,32 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0Bemessungsgrundlage<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a056.804,18 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\"><\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0Festbez\u00fcge<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0Gehalt<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a048.000,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0Grundtantieme<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a04.090,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0Summe<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a052.090,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\"><\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0maximale Gewinntantieme (25\/75)<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a013.022,50 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0Grundtantieme<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a04.090,00 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\u00a0Gesamttantieme<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a017.112,50 EUR<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Sie habe die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzahlungen mit 5,5 v.H. abgezinst. Die Zusagen seien allen leitenden Angestellten auf der Grundlage der zur\u00fcckgelegten und weiteren langfristigen Zusammenarbeit erteilt worden. Sie h\u00e4tten einzig den Zweck besessen eine langfristige Zusammenarbeit auch in Zukunft abzusichern. Der Anspruch auf die Einmalzusage sei bereits mit ihrer Erteilung in voller H\u00f6he entstanden.<\/p>\n<p>Die Vorgabe, dass die Einmalzahlung nur zu leisten sei, wenn in der Zeit von Beginn der Zusage bis zum 30. November 2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Auseinandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer herbeigef\u00fchrt w\u00fcrden, sei so zu verstehen sei, dass damit nur gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverh\u00e4ltnis bzw. im Zusammenhang der Erteilung der Einmalzahlung gemeint sein sollten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Bescheide vom 12. Juni 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 2004 und 2005, Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2004 und 2005, gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 sowie gesonderter Feststellung \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit folgenden Ma\u00dfgaben zu \u00e4ndern:<\/li>\n<\/ol>\n<p>A)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Festsetzungen bzw. Feststellungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2004 solle ein um 47.135,89 EUR geminderter Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung zu Grunde gelegt werden,<\/p>\n<p>B)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 bei der Veranlagung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2005 solle ein um 6.772,44 EUR geminderter Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung zu Grunde gelegt werden.<\/p>\n<ol>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dass die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens dem Beklagten auferlegt werden,<\/li>\n<li>3. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 dass nach Erlass des Urteils des Finanzgerichts die Kosten des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7 139 Abs. 3 FGO und \u00a7 41 der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung (StBGebV ) gegen den Beklagten festgesetzt werden,<\/li>\n<li>4. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 v.H. \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB ) ab Antragstellung zuzusprechen (155 FGO i.V.m. \u00a7 104 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 105 Abs. 2 der Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013 ) und f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren,<\/li>\n<li>5. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung festzustellen,<\/li>\n<li>6. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise gegen die abweisende Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof ausdr\u00fccklich zuzulassen,<\/li>\n<li>7. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren,<\/li>\n<li>8. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Streitwert des Verfahrens festzusetzen,<\/li>\n<li>9. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 H S, A S und E S notwendig zum Verfahren beizuladen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er verweist auf die Einspruchsentscheidungen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>I. Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) in Form der Dotierung der auf die Gewinntantieme entfallenden R\u00fcckstellung liegt in vollem Umfang vor.<\/p>\n<p>a) Unter einer vGA i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung oder verhinderte Verm\u00f6gensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnaussch\u00fcttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst oder mitveranlasst ist.<\/p>\n<p>aa) Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der zu entscheidenden F\u00e4lle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umst\u00e4nden nicht zugewendet h\u00e4tte. Ma\u00dfstab f\u00fcr den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters, der gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG ) die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes anwendet (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 10\/04 , BFH\/NV 2005, 2058 ). Aufgabe eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der K\u00f6rperschaft und damit nur mittelbar im Interesse der Gesellschafter, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70\/04 , BStBl II 2005, 882 ). Dies gilt auch im Falle eines Alleingesellschafters.<\/p>\n<p>bb) Es ist nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempf\u00e4ngers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar f\u00fcr die Gesellschaft g\u00fcnstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4\/04 , BFH\/NV 2005, 723 ).<\/p>\n<p>cc) Eine vGA ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Leistung der Gesellschaft wie im Streitfall dem Grunde nach geeignet ist, beim Gesellschafter Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen auszul\u00f6sen (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 57\/03 , BFH\/NV 2004, 1603 und vom 07. August 2002 I R 2\/02, BStBl II 2004, 131 ).<\/p>\n<p>dd) Ist der beg\u00fcnstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, f\u00fcr die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 62\/03 , BStBl II 2005, 176 ). In diesen F\u00e4llen indiziert das vom Fremd\u00fcblichen abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73\/06 , BStBl II 2008, 314 ).<\/p>\n<p>(1) Eine im Hinblick auf die Verg\u00fctung des beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der H\u00f6he nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer getroffene Vereinbarung \u00fcber besondere Verg\u00fctungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage (Prozents\u00e4tze, Zuschl\u00e4ge, H\u00f6chst- und Mindestbetr\u00e4ge) die Verg\u00fctung errechnet werden soll (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 187\/81 , BFH\/NV 1986, 430 , m.w.N.; vom 11. Dezember 1985 I R 164\/82, BFHE 146, 126 , BStBl II 1986, 469, unter I.2. der Gr\u00fcnde; vom 26. April 1989 I R 96\/85, BFH\/NV 1990, 63 ; BFH-Beschluss vom 22. April 2009 I B 162\/08 , BFH\/NV 2009, 1458 ). Eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung liegt nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Verg\u00fctung festgelegt wird (BFH-Urteil in BFH\/NV 1990, 63 ). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Verg\u00fctung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen m\u00fcssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorg\u00e4nge die H\u00f6he der Verg\u00fctung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Aus\u00fcbung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37\/82 , BFHE 143, 263 , BStBl II 1985, 345 ; in BFH\/NV 1986, 430 ; vom 29. April 1992 I R 21\/90, BFHE 168, 151 , BStBl II 1992, 851 ; vom 17. Dezember 1997 I R 70\/97, BStBl II 1998, 545 ; vom 1. April 2003 I R 78\/02, I R 79\/02, BFH\/NV 2004, 86 , unter III.3. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>(2) Auch speziell f\u00fcr die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelm\u00e4\u00dfig nur dann dem Klarheitsgebot gen\u00fcgt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37\/82 , BFHE 143, 263 , BStBl II 1985, 345 ; vom 24. M\u00e4rz 1999 I R 20\/98, BFHE 189, 45 , BStBl II 2001, 612 , 614 ; vom 01. April 2003 I R 78, 79\/02, BFH\/NV 2004, 86 ). Das setzt u.a. voraus, dass die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird.<\/p>\n<p>(3) Nach der BFH-Rechtsprechung sind Vertr\u00e4ge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter allerdings zun\u00e4chst auszulegen. Erst wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen l\u00e4sst, ist f\u00fcr die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung Raum (BFH-Urteil vom 09. Juli 2003 I R 36\/02 , BFH\/NV 2004, 88 , m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Hinsichtlich der Dotierung der Tantiemer\u00fcckstellung liegt eine vGA zumindest in der vom Beklagten angenommenen H\u00f6he vor. \u2013 Hinsichtlich der sog. Grundtantieme hat der Beklagte keine vGA angenommen. \u2013<\/p>\n<p>aa) Bei der Vereinbarung \u00fcber die Tantieme zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der als Alleingesellschafter beherrschender Gesellschafter war, handelt es sich nicht um eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung.<\/p>\n<p>(1) Die Auslegung des Anstellungsvertrages i.S. einer klaren und eindeutigen Regelung kam nicht in Betracht. Es waren aus den Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine entsprechende Auslegung zugelassen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(2) Der Kl\u00e4gerin war unter gewissen Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, die Tantieme zu k\u00fcrzen oder gar ganz zu streichen. Damit stand im Streitfall die Tantieme wie bei dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 29. April 1992 I R 21\/90 , BStBl II 1992, 851, zugrunde lag, unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung sie nicht niedriger festsetzt, ggf. bis auf 0,00 EUR mindert. Die getroffene Vereinbarung bedeutete, dass die entstandene Gewinntantieme, die erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des Gesch\u00e4ftsjahres f\u00e4llig sein sollte, unter einer aufl\u00f6senden Bedingung stand. Die Kl\u00e4gerin, d.h. die Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin, konnte einseitig eine K\u00fcrzung vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es erforderte; ein solcher Vorbehalt ist sch\u00e4dlich (Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 8 Abs. 3 KStG Rz 450). Zwar enth\u00e4lt die vertragliche Vereinbarung Vorgaben f\u00fcr die K\u00fcrzung, jedoch sind diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines au\u00dfen stehenden Dritten unsicher und unklar war, ob und in welcher H\u00f6he die entstandenen Tantiemeanspr\u00fcche letztlich Bestand haben w\u00fcrden. So unterliegt insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Aufrechterhaltung der zugesagten Tantieme der Kl\u00e4gerin zugemutet werden kann, der unternehmerischen Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin, bei der auch zuk\u00fcnftige Unternehmensplanungen Eingang finden k\u00f6nnen. Wie sich das betragsm\u00e4\u00dfig auf die verdiente Tantieme auswirkt, kann von einem au\u00dfen stehenden Dritten im Voraus nicht klar und eindeutig betragsm\u00e4\u00dfig fixiert werden.<\/p>\n<p>bb) Der Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass die Gesamtausstattung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers angemessen sei, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Werden \u2013 wie im Streitfall \u2013 die Sonderbedingungen, denen beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen unterworfen sind, missachtet und wird die daraus abzuleitende indizielle Vermutung einer gesellschaftlichen Veranlassung von der Kapitalgesellschaft nicht widerlegt, so f\u00fchrt dies bereits dem Grunde nach zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung; auf eine Angemessenheitspr\u00fcfung kommt es nicht mehr an (Gosch, KStG , 2. Aufl.; \u00a7 8 Rz 334). Das hei\u00dft, dass die Gesamtausstattung angemessen sein mag, kann das Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffene Vereinbarung nicht kompensieren bzw. heilen.<\/p>\n<p>cc) Auch die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass durch das Eingreifen der Kappung die Gewinntantieme zu einer Festverg\u00fctung f\u00fchre, \u00e4ndert nichts am Ergebnis. Denn auch wenn dies der Fall w\u00e4re, \u00e4nderte dies nichts daran, dass aufgrund des bestehenden Vorbehalts keine klare und eindeutige, im Voraus getroffene Vereinbarung hinsichtlich dieses Verg\u00fctungsbestandteils vorliegt.<\/p>\n<p>c) Da die vom Beklagten angesetzte verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sich bereits aus dem Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen Vereinbarung ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Vereinbarung in weiteren Punkten unklar ist, fremd\u00fcblich ist und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wurde. Zur Vermeidung weiterer zuk\u00fcnftiger Rechtsstreite weist das Gericht jedoch auf folgende Probleme hin \u2013 ohne dass der Hinweis jedoch Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit erhebt \u2013:<\/p>\n<p>aa) Unter den Begriff \u201eWertberichtigung\u201d d\u00fcrften entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht nur Wertberichtigungen auf Forderungen fallen. Handelsrechtlich wird bzw. wurde unter dem Begriff \u201eWertberichtigung\u201d wohl \u00fcberwiegend verstanden, dass es sich um einen Korrekturposten auf der Passivseite der Bilanz handelt, der den Buchwert eines Verm\u00f6genspostens auf seinen niedrigeren tats\u00e4chlichen Wert anpasst (indirekte Wertkorrektur; vgl. Br\u00f6nner\/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 9. Aufl., IV. Rz 2010 ff). Seit Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches (HGB ) 1985 d\u00fcrfen Wertberichtigungen bei Kapitalgesellschaften allerdings nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, nur die direkte Abschreibung ist noch m\u00f6glich. Eine Ausnahme sah \u00a7 281 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 254 HGB vor zur Berichtigung steuerrechtlicher Abschreibungsvorschriften; diese Vorschrift, in der allein der Begriff \u201eWertberichtigung\u201d auftauchte, gibt es seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25. Mai 2009 auch nicht mehr.<\/p>\n<p>bb) Die Vereinbarung d\u00fcrfte auch nicht fremd\u00fcblich sein, wenn nur die Zuf\u00fchrungen zu R\u00fccklagen und R\u00fcckstellungen die Tantieme beeinflussen, nicht jedoch deren Aufl\u00f6sung bzw. Minderung. Die Ber\u00fccksichtigung von Ertr\u00e4gen aus der Aufl\u00f6sung muss konsequenterweise erfolgen, wenn der Aufwand aus der Zuf\u00fchrung hinzugerechnet wird (Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 8 Abs. 3 KStG Rz 454).<\/p>\n<p>cc) Die Tantiemevereinbarung ist au\u00dferdem insoweit nicht fremd\u00fcblich, als in ihrer Bemessungsgrundlage nicht der tats\u00e4chlich vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erwirtschaftete Erfolg abgebildet wird:<\/p>\n<p>(1) Einem Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer wird der von ihm insgesamt erwirtschaftete Erfolg verg\u00fctet. Fremd\u00fcblicherweise sind vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erwirtschaftete Verluste zun\u00e4chst einmal durch sp\u00e4tere Gewinne auszugleichen, so dass lediglich der einen Verlustvortrag \u00fcbersteigende Teil des Jahres\u00fcberschusses in die Bemessungsgrundlage der Tantieme eingehen kann (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73\/06 , BStBl II 2008, 314 ). Es fehlt daher wom\u00f6glich an der Ber\u00fccksichtigung von vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erwirtschafteten Verlusten in Form der Schm\u00e4lerung der Bemessungsgrundlage der Tantieme.<\/p>\n<p>(2) R\u00fcckstellungen schm\u00e4lern fremd\u00fcblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie sind (Eventual)Verbindlichkeiten. Soweit sie zu dotieren sind, entsteht Aufwand, der den Jahres\u00fcberschuss schm\u00e4lert.<\/p>\n<p>(3) Auch Abschreibungen schm\u00e4lern fremd\u00fcblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie dienen der gewinnschm\u00e4lernden Ber\u00fccksichtigung von Aufwand. Der vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erwirtschaftete Erfolg besteht in der positiven Differenz zwischen Ertr\u00e4gen und Aufwendungen. Werden letztere nur teilweise ber\u00fccksichtigt, so wird ein tats\u00e4chlich nicht eingetretener Erfolg verg\u00fctet, was gegen\u00fcber einem gesellschaftsfremden Angestellten nicht gesch\u00e4he. Alle Negativbetr\u00e4ge, die im Verantwortungsbereich des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers entstanden seien, wirken sich fremd\u00fcblicherweise mindernd auf die Tantiemebemessungsgrundlage aus (vgl. Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 8 Abs. 3 KStG Rz 454). Bei einer Korrektur der Abschreibungen, wie sie die streitgegenst\u00e4ndliche Vereinbarung vorsieht, w\u00fcrde auf Dauer ein Betrag von einem Drittel der Abschreibungen der Ber\u00fccksichtigung bei der Tantiemeberechnung entzogen, obwohl insoweit das Ergebnis gemindert wurde.<\/p>\n<p>(4) Dass Sonder- und erh\u00f6hte Abschreibungen zu 2\/3 zu Lasten des Zusageempf\u00e4ngers ber\u00fccksichtigt werden ist nicht fremd\u00fcblich. Denn sie schm\u00e4lern den erwirtschafteten Erfolg tats\u00e4chlich insoweit nicht, als sie \u00fcber den tats\u00e4chlichen Wertverzehr der Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens durch Abnutzung hinausgehen.<\/p>\n<p>Die Aus\u00fcbung bilanzpolitischer Gestaltungswahlrechte obliegt den Gesellschaftern i.R.d. Feststellung des Jahresabschlusses nach \u00a7\u00a7 42 a Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG ) durch die Gesellschafterversammlung (\u00a7 48 Abs. 1 GmbHG ); die Gesellschafterversammlung ist an den Bilanzentwurf des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht gebunden (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG , 10. Aufl., 2007, \u00a7 46, Rz 14). Ein Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann mithin die Aus\u00fcbung der steuerrechtlichen Wahlrechte nicht steuern. Er wird erkennen, dass die Ber\u00fccksichtigung von Sonder- und erh\u00f6hten Abschreibungen die Bemessungsgrundlage seiner Erfolgsverg\u00fctung unter den tats\u00e4chlich von ihm erwirtschafteten Erfolg sinken lassen, wird die unvollst\u00e4ndige Korrektur diese Effekts nicht akzeptieren, insbesondere aber nicht, dass sogar lediglich m\u00f6gliche, jedoch tats\u00e4chlich nicht in Anspruch genommene Abschreibungen dieser Natur seine Verg\u00fctung reduzieren.<\/p>\n<p>(5) Ebenso ist es nicht fremd\u00fcblich, f\u00fcr den Falle des Beginns oder Endes der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit den Erfolg des gesamten Wirtschaftsjahres zur Bemessungsgrundlage einer Tantieme zu machen; zumindest das vor der Aufnahme der T\u00e4tigkeit erwirtschaftete Ergebnis werden einander fremde Dritte nicht in die Bemessungsgrundlage einbeziehen: Eine GmbH wird einem Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht von ihm erwirtschaftete Gewinne nicht verg\u00fcten, ein Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer wird nicht akzeptieren, dass von ihm nicht zu verantwortende Verluste die Bemessungsgrundlage seiner erfolgsabh\u00e4ngigen Verg\u00fctung schm\u00e4lern.<\/p>\n<p>(6) Zudem wird ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter, der eine Eigenkapitalverzinsung sicher gestellt wissen will, diese nicht auf die blo\u00dfe Verzinsung des Stammkapitals begrenzen.<\/p>\n<p>(7) Es kann dahinstehen, ob die Tantiemevereinbarung die Ber\u00fccksichtigung von Verlustvortr\u00e4gen vorsieht.<\/p>\n<p>Sollte der in der Zusage verwendete Begriff \u201eGewinn\u201d ertragsteuerrechtlich zu verstehen sein, so w\u00fcrde ein Verlustvortrag die Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht schm\u00e4lern, wohingegen die Kl\u00e4gerin vertreten durch ihren gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Alleingesellschafter eine durch Verlustvortr\u00e4ge geschm\u00e4lerte Bemessungsgrundlage der Tantieme ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>Sollte der verwendete Begriff den \u201eBilanzgewinn\u201d i.S.d. \u00a7 268 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) meinen, so w\u00e4re ein Verlustvortrag in ihn einzubeziehen, zugleich aber auch ein Gewinnvortrag, was den vorgetragenen Gewinn die Bemessungsgrundlage der Tantieme nach seinem Entstehungsjahr erneut steigern lie\u00dfe. Letzteres war von den Vertragsparteien nicht gewollt.<\/p>\n<p>Selbst wenn der verwendete Begriff im Sinne von \u00a7 86 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) a.F. dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der \u201eGewinn\u201d der um den Verlustvortrag geschm\u00e4lerte Jahres\u00fcberschuss w\u00e4re, so h\u00e4tte die durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Alleingesellschafter vertretene Kl\u00e4gerin die Vereinbarung nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt, n\u00e4mlich ein niedrigeren als den tats\u00e4chlich bestehenden Verlustvortrag ber\u00fccksichtigt, was darin begr\u00fcndet sein mag, dass sie nicht den handelsrechtlichen, sondern den k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Verlustvortrag ber\u00fccksichtigt haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>d) Es kann dahin stehen, ob die Tantiemevereinbarung mit dem beherrschenden H S wie vereinbart umgesetzt worden ist, weil ein blo\u00dfer Rechenfehler unbeachtlich sein k\u00f6nnte, oder aber bereits aufgrund der abweichenden Umsetzung der mit dem beherrschenden Gesellschafter getroffenen Abrede eine vGA vorliegt. Die Kl\u00e4gerin hat, wobei sie auch insoweit durch ihren gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Alleingesellschafter und Empf\u00e4nger der Zusage handelte, die Gewinntantieme auf \u00bc der festen Verg\u00fctung i.S.d. der Tantiemezusage gekappt (13.022,50 EUR von EUR 52 .090,\u2013 EUR), w\u00e4hrend sie der Zusage selbst entsprechend lediglich auf 1\/3 dieser (17.363,33 EUR) zu kappen gewesen w\u00e4re, womit erreicht worden w\u00e4re, dass sie \u00bc der Gesamtverg\u00fctung i.S.d. Tantiemezusage nicht \u00fcberstiegen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin ist durch die Behandlung der Zusagen der Einmalzahlungen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.<\/p>\n<p>a) Denn in den Dotierungen der R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Einmalzahlungen liegen vGA.<\/p>\n<p>aa) Dies ergibt sich ebenso wie hinsichtlich der Tantieme aus der der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, die Einmalzahlungen zu k\u00fcrzen oder ganz zu streichen.<\/p>\n<p>bb) Vater und Ehefrau bildeten dem Alleingesellschafter der Kl\u00e4gerin nahe stehende Personen. Auch Ihnen gegen\u00fcber sind die Sonderbedingungen f\u00fcr beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu beachten. Im Streitfall sind sie wie bei H S nicht eingehalten worden.<\/p>\n<p>b) Im \u00dcbrigen gilt: Die R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Einmalzahlungen sind in den Streitjahren nicht \u00fcber das vom Beklagten in den streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheiden ber\u00fccksichtigte Ma\u00df hinaus zu dotieren gewesen, da mit ihnen, auch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nach, zuk\u00fcnftige Leistungen abgegolten werden sollten.<\/p>\n<p>aa) Hinsichtlich des Jahres 2005 ist die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten ohnehin g\u00fcnstiger als diejenige durch die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>bb) Hinsichtlich des Jahres 2004 ist die Kl\u00e4gerin durch die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.<\/p>\n<p>(1) Nach \u00a7 5 Abs. 1 EStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 KStG musste die Kl\u00e4gerin im Rahmen des anzustellenden Verm\u00f6gensvergleichs (\u00a7 4 Abs. 1 EStG ) dasjenige Betriebsverm\u00f6gen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist. Zu diesen z\u00e4hlt u.a. der Grundsatz, dass R\u00fcckstellungen nur in den durch \u00a7 249 HGB bestimmten F\u00e4llen gebildet werden d\u00fcrfen (\u00a7 249 Abs. 3 HGB ). Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf das Steuerrecht ist zudem zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BFH eine Passivierung steuerrechtlich nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn sie handelsrechtlich geboten ist (BFH-Urteile vom 28. April 1971 I R 39,40\/70, BFHE 102, 270 , BStBl II 1971, 601 ; vom 20. Januar 1983 IV R 168\/81, BFHE 137, 489 , BStBl II 1983, 375 ; vom 29. November 1990 IV R 131\/89, BFHE 168, 24 , 27 , BStBl II 1992, 715, 717, m.w.N.). Nach \u00a7 249 Abs. 1 HGB sind f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz R\u00fcckstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind zum einen solche, die am ma\u00dfgeblichen Stichtag dem Grunde nach entstanden sind, jedoch der H\u00f6he nach nicht feststehen. Zum anderen fallen hierunter Verbindlichkeiten, die am Stichtag nicht mit Sicherheit entstanden sind, deren Bestehen aber wahrscheinlich ist. Schlie\u00dflich ist eine R\u00fcckstellung nach \u00a7 249 Abs. 1 HGB f\u00fcr Verbindlichkeiten geboten, die am Stichtag rechtlich noch nicht entstanden, wirtschaftlich aber in einem abgelaufenen Zeitraum verursacht worden sind (BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1992 I R 69\/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010, 1011, m.w.N.). F\u00fcr Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht sind, darf hingegen eine R\u00fcckstellung nicht gebildet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 39\/00, BStBl II 2005, 465). Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 d) Satz 1 EStG waren R\u00fcckstellungen insbesondere h\u00f6chstens unter Ber\u00fccksichtigung folgender Grunds\u00e4tze anzusetzen: R\u00fcckstellungen f\u00fcr Verpflichtungen, f\u00fcr deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb urs\u00e4chlich war, waren zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 e) Satz 1 Halbs. 1 EStG waren sie mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen.<\/p>\n<p>(2) Es kann dahinstehen, ob der R\u00fcckstellungsbildung die ertragsteuerliche Anerkennung schon deshalb zu versagen war, weil sog. Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellungen i.S.d. \u00a7 5 Abs. 4 EStG vorliegen und diese wom\u00f6glich nur dann zul\u00e4ssig sind, wenn die Jubil\u00e4umsdienstzeit in Jahren ohne Rest durch 5 teilbar ist (so Weber-Grellet in Schmidt, EStG , 31. Aufl., 2012, \u00a7 5, Rz 415), was im Streitfall wom\u00f6glich nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>(3) Es kann ferner dahinstehen, ob die zeitanteilige unverfallbare Anwartschaft der Zusage den Charakter des Versprechens einer Zuwendung anl\u00e4sslich eines Dienstjubil\u00e4ums nimmt.<\/p>\n<p>(4) Denn eine R\u00fcckstellung f\u00fcr eine ungewisse Verbindlichkeit darf nur gebildet werden, soweit deren wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 42\/04 , BStBl II 2008, 956 ).<\/p>\n<p>(a) Ob Verpflichtungen aus der Zusage einer Gratifikation, die an die Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre auszuzahlen ist, Aufwand im Jahr der Zusage oder in den Jahren bis zur Auszahlung ausl\u00f6sen, h\u00e4ngt davon ab, ob sie in der Hauptsache an ein zur\u00fcckliegendes oder aber ein k\u00fcnftiges Verhalten des Arbeitnehmers ankn\u00fcpfen. Eine freiwillig \u00fcbernommene Gratifikation kann sowohl Entgelt f\u00fcr die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue als auch f\u00fcr die im Jahr der Zusage erbrachte Arbeitsleistung, aber auch f\u00fcr die k\u00fcnftig erwartete Betriebstreue bilden. G\u00e4be es f\u00fcr die Aufteilung der zugesagten Leistung keine Anhaltspunkte, so m\u00fcsste die Eventualverbindlichkeit als vollumf\u00e4nglich bereits im Jahre der Zusage verursacht behandelt werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47\/80 , BStBl II 1983, 753 ).<\/p>\n<p>(b) H\u00e4ngt die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre eine Gratifikation zu zahlen, wie im Streitfall entscheidend davon ab, dass der Arbeitnehmer nicht k\u00fcndigt, so darf der erst k\u00fcnftig entstehende Aufwand nicht durch die Bildung einer R\u00fcckstellung vorweggenommen werden. Der Sachverhalt ist objektiv zu w\u00fcrdigen. Der \u2013 auch im Streitfall eintretende \u2013 Wegfall des Anspruchs auf die Gratifikation im Falle einer K\u00fcndigung spricht gegen die Annahme, er habe die Verg\u00fctung durch Dienstleistungen in der Vergangenheit erworben. In diesem Fall ist Hauptzweck der Zusage, den Arbeitnehmer f\u00fcr eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden, so dass die Zusage kein Entgelt f\u00fcr in der Vergangenheit geleistete Dienste, sondern anteilig Aufwand in den Jahren aus, in denen das Unternehmen Nutzen aus ihr zieht, ausl\u00f6st (BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1965 IV 116\/64 U , BStBl III 1965, 289 ). In diesem Fall kann die Aufwandsverteilung ausschlie\u00dflich Mittels einer in den Jahren zwischen Zusage und Auszahlung zunehmenden R\u00fcckstellung erreicht werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47\/80 , BStBl II 1983, 753 ).<\/p>\n<p>(5) Die Abschl\u00e4ge f\u00fcr Fluktuation und Zinsen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>II. Weder H noch A noch E S sind notwendig beizuladen. Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, ver\u00e4ndert oder zum Erl\u00f6schen bringt. Ein solches Verh\u00e4ltnis der gegenseitigen Abh\u00e4ngigkeit liegt im Hinblick auf die Behandlung einer Leistung als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung einerseits auf der Ebene der vorteilsgew\u00e4hrenden Kapitalgesellschaft und andererseits auf der Ebene des empfangenden Gesellschafters nicht vor. Der auf der Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) basierende K\u00f6rperschaftsteuerbescheid gegen\u00fcber der Kapitalgesellschaft und der Steuerbescheid, der auf der Ebene des Anteilseigners Kapitaleink\u00fcnfte i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. \u00a7 8b Abs. 1 KStG einbezieht, stehen nicht im Verh\u00e4ltnis von Grundlagen- und Folgebescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 10, \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ; vielmehr ist dar\u00fcber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbst\u00e4ndig zu entscheiden. Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis die gleiche Vorfrage stellt und diese logisch nur einheitlich beantwortet werden kann, reicht f\u00fcr die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 I B 48\/08 , BFH\/NV 2009, 213 ). Hieran hat sich auch nach Schaffung der Korrespondenzregelungen in \u00a7 32a, \u00a7 8b Abs. 1 S\u00e4tze 2 bis 4 KStG, \u00a7 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d S\u00e4tze 2 und 3 EStG , jeweils i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878 , BStBl I 2007, 28 ) nichts ge\u00e4ndert (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 9\/09 , BFH\/NV 2013, 278 , m.w.N.). Zudem f\u00fchren verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen in Form von einer einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahe stehenden Personen von der Gesellschaft gew\u00e4hrten Vorteilen nicht etwa zu Einnahmen im Rahmen steuerlicher Eink\u00fcnfte bei diesen Personen, sondern beim Gesellschafter selbst (Weber-Grellet in Schmidt, EStG , 31. Aufl. 2012, \u00a7 20, Rz 56).<\/p>\n<p>III. Der Streitwert ist nicht durch das Gericht festzusetzen. Die Ermittlung und die Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbst\u00e4ndiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gr\u00e4ber, FGO , 7. Aufl.2010, vor \u00a7 135 Rz 111). Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn sich wie im Streitfall die H\u00f6he des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachantr\u00e4gen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen F\u00e4llen entwickelten Grunds\u00e4tzen ermitteln l\u00e4sst (BFH-Beschluss vom 07. M\u00e4rz 2012 V B 131\/11 , BFH\/NV 2012, 1154 ).<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO . Eine Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ist nicht zu treffen, da die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<\/p>\n<p>V. Eine Entscheidung \u00fcber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren bildet rechtlich keinen Bestandteil eines Urteils. Im Streitfall er\u00fcbrigt sie sich, da der Kl\u00e4ger ohnehin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<\/p>\n<p>VI. Eine Kostenfestsetzung h\u00e4tte au\u00dferhalb des Urteils zu erfolgen. Im Streitfall er\u00fcbrigt sie sich aus vorgenanntem Grund ebenso wie eine Verzinsung der Kosten.<\/p>\n<p>VII. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine R\u00fcckstellung f\u00fcr Eventualverbindlichkeit \u00a0Leitsatz 1. 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