{"id":36667,"date":"2013-09-09T17:52:51","date_gmt":"2013-09-09T15:52:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36667"},"modified":"2013-09-09T17:53:20","modified_gmt":"2013-09-09T15:53:20","slug":"nahe-stehende-personen-i-s-des-%c2%a7-32d-abs-2-nr-1-s-1-buchst-a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nahe-stehende-personen-i-s-des-%c2%a7-32d-abs-2-nr-1-s-1-buchst-a-estg\/","title":{"rendered":"Nahe stehende Personen\u201d i.S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG"},"content":{"rendered":"<h1><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Sind Schuldner und Gl\u00e4ubiger von Kapitalertr\u00e4gen Geschwister, ist nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG auf die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern der progressive Steuersatz anzuwenden. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise ist unerheblich ist, ob die Geschwister sich tats\u00e4chlich nahe stehen.<\/p>\n<p>2. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungskonform einschr\u00e4nkend dahingehend auszulegen, dass nur die F\u00e4lle eines potentiellen Gesamtbelastungsvorteils erfasst werden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1a<br \/>\nEStG \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7<br \/>\nAStG \u00a7 1 Abs. 2<br \/>\nAO \u00a7 15<br \/>\nGG Art. 3 Abs. 1<br \/>\nGG Art. 6<br \/>\nGG Art. 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen Geschwistern dem linearen Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen oder nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG ) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912 ) mit dem progressiven, tariflichen Steuersatz zu besteuern sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Kl\u00e4gerin war zusammen mit ihrem Vater A.X. und ihrem Bruder C.X. als Kommanditistin an der X GmbH &amp; Co. KG (KG) beteiligt. Daneben hielt sie \u2013 ebenfalls zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder \u2013 eine Beteiligung an der X Verwaltungs-GmbH (Komplement\u00e4rin der KG) sowie an der grundbesitzenden XY GbR (GbR). Der Grundbesitz der GbR war an die KG verpachtet.<\/p>\n<p>Mit Anteils\u00fcbertragungsvertrag vom 29. Mai 2008 zwischen der Kl\u00e4gerin, A. und C.X. ver\u00e4u\u00dferte sie \u2013 ebenso wie ihr Vater A.X. \u2013 mit Wirkung zum 1. Juni 2008 diese Beteiligungen an ihren Bruder C.X..<\/p>\n<p>Der Kaufpreis betrug f\u00fcr die KG-Beteiligung 180.000 EUR und f\u00fcr die GbR-Beteiligung 460.000 EUR. Er war in drei gleichen Raten zum 15. Januar 2009, zum 31. Dezember 2009 und zum 31. Dezember 2010 zu zahlen. Das Auseinandersetzungsguthaben war vom Tage des Ausscheidens an mit dem Zinssatz f\u00fcr Kontokorrentkredite der Hausbank zu verzinsen (Nr. III \u00a7 3 Abs. 3 und Nr. IV \u00a7 3 Abs. 3 des Anteils\u00fcbertragungsvertrags). Diese Regelungen beruhen auf \u00a7 15 des Gesellschaftsvertrags \u00fcber die Errichtung der KG vom 7. September 1989 und dem Gesellschaftsvertrag der GbR vom 21. Dezember 1998 (Verweis auf den Gesellschaftsvertrag der KG in \u00a7 12).<\/p>\n<p>Der Erwerber C.X. leistete an die Kl\u00e4gerin vereinbarungsgem\u00e4\u00df im Streitjahr die erste und zweite Rate zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von insgesamt 39.704 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 vom 19. Mai 2010 die Zinsen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterfallen.<\/p>\n<p>Der Beklagte unterwarf die Zinsen im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Oktober 2010 dagegen dem \u2013 h\u00f6heren \u2013 tariflichen Steuersatz, weil C.X. eine nahe stehende Person der Kl\u00e4gerin sei (Hinweis auf \u00a7 15 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013 ) und die Zinsen bei ihm als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>Den dagegen am 18. Oktober 2010 (Eingang beim Beklagten) erhobenen Einspruch begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger damit, dass zur Bestimmung der nahe stehenden Person nicht auf die Definition der Angeh\u00f6rigen in \u00a7 15 AO zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfe. Erforderlich sei nach dem zu \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ergangenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94, Tz. 136) vielmehr, dass die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben k\u00f6nne oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben k\u00f6nne oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben k\u00f6nne oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande sei, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auszu\u00fcben, oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen habe. Das sei zwischen der Kl\u00e4gerin und C.X. nicht der Fall gewesen. Die Anteils\u00fcbertragung habe ihren Grund in der Entfremdung der Parteien. Die Kl\u00e4gerin und C.X. h\u00e4tten seit dem Tag der Anteils\u00fcbertragung au\u00dfer \u00fcber ihre Anw\u00e4lte keinen Kontakt mehr miteinander gehabt.<\/p>\n<p>Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94, Tz. 136) sei typisierend davon auszugehen, dass Angeh\u00f6rige i.S. des \u00a7 15 AO einander nahe stehende Personen seien. Der Gesetzgeber bediene sich hier zur Entlastung der Steuerverwaltung einer Typsierung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.<\/p>\n<p>Mit der dagegen am 31. August 2011 erhobenen Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Ziel weiter. Die Kl\u00e4gerin sei keine ihrem Bruder nahe stehende Person i.S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG . Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94 ) sei als Verwaltungsvorschrift nicht geeignet, Angeh\u00f6rige i.S. des \u00a7 15 AO ohne weitere Voraussetzungen in den Kreis der nahe stehenden Personen einzubeziehen. Die Vorschrift des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG sei als Missbrauchsbek\u00e4mpfungsnorm konzipiert. Sie m\u00fcsse daher im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend eingeschr\u00e4nkt werden, dass ein Gesamtbelastungsvorteil und eine Eink\u00fcnfteverlagerung festgestellt werden m\u00fcsse, damit eine nahe stehende Person angenommen werden k\u00f6nne. Die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes d\u00fcrfe nur dann ausscheiden, wenn die dem Gl\u00e4ubiger nahe stehende Person das ihr \u00fcberlassene Kapital zur Finanzierung progressiv besteuerter T\u00e4tigkeiten einsetze. Eine solche Situation liege im Streitfall nicht vor. C.X. k\u00f6nne als Privatmann die gezahlten Zinsen steuerlich nicht abziehen.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion folge auch aus \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG ) 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 1768 ), die ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gelte. Darin habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift nunmehr eingeschr\u00e4nkt, indem die den Kapitalertr\u00e4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften sein m\u00fcssen, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen und \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG keine Anwendung findet. Diese Einschr\u00e4nkung sei auch vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, da der Gesetzgeber nicht gewollt habe, die Vorschrift im Streitjahr anders auszulegen als nach dem JStG 2010 . Der Beklagte habe nicht begr\u00fcndet und nachgewiesen, dass der Schuldner C.X. die Kapitalertr\u00e4ge als privatwirtschaftlicher Erwerber der Gesellschaftsanteile als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Eink\u00fcnften, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen, ber\u00fccksichtigen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen versto\u00dfe die Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes im Streitfall gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ), weil grundlos verwandtschaftliche Beziehungen gegen\u00fcber Rechtsbeziehungen zu fremden Dritten diskriminiert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fchrten die Kl\u00e4ger au\u00dferdem aus, die \u2013 verzinsliche\u2013 Stundung der Kaufpreise sei auf die Gesellschaftsvertr\u00e4ge der KG und der GbR aus den Jahren 1989 und 1998 zur\u00fcckzuf\u00fchren. Damit habe die Fortf\u00fchrung der Gesellschaften erleichtert werden sollen. Ein Missbrauch der Abgeltungssteuer, etwa durch eine Back-to-back-Finanzierung, sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Zinseinnahmen des anderen Ver\u00e4u\u00dferers A.X. seien in bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheiden dem Abgeltungssteuersatz unterworfen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die erhaltenen Zinsen in H\u00f6he von 39.704 EUR mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und nicht mit dem tariflichen Steuersatz besteuert werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er verweist zur Begr\u00fcndung auf seine Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin erzielt durch die Vereinnahmung der Zinsen aus der Stundung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ).<\/p>\n<p>2. Die Zinsen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 32a EStG mit dem tariflichen, progressiven Steuersatz zu versteuern. Der Abgeltungssteuersatz findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 32d Abs. 1 Satz 1 EStG betr\u00e4gt die Einkommensteuer 25 Prozent f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die nicht unter \u00a7 20 Abs. 8 Satz 1 EStG fallen. Der Abgeltungssteuersatz gilt jedoch nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG u.a. nicht f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG , wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind.<\/p>\n<p>Der Begriff der nahe stehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 soll ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auszu\u00fcben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen hat (BT-Drucks. 16\/4841, S. 61; BR-Drucks. 220\/07, S. 98).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat diese \u2013 ohne Gesetzeszitat an die Begriffsbildung des \u00a7 1 Abs. 2 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) angelehnte \u2013 Definition in den BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94, Tz. 136, Satz 1) und nachfolgend vom 9. Oktober 2012 (BStBl I 2012, 953, Tz. 136, Satz 1) \u00fcbernommen. Erg\u00e4nzend hei\u00dft es dort, dass ein derartiges N\u00e4heverh\u00e4ltnis vorliegt, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge Angeh\u00f6rige i.S. des \u00a7 15 AO sind oder wenn \u2013 au\u00dferhalb von Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnissen \u2013 die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (jeweils S\u00e4tze 2 und 3).<\/p>\n<p>Die Literatur folgt zum Teil der Finanzverwaltung darin, dass bei Angeh\u00f6rigen von einander nahe stehenden Personen auszugehen sei (Schmidt\/Weber-Grellet, EStG , 32. Aufl. 2013, \u00a7 32d Rz 8; gegen diese Gleichstellung: Koss in Korn, \u00a7 32d EStG Rz 47; Behrens\/Renner, Betriebs-Berater \u2013 BB \u2013 2008, 2319, unter IV.2.; Fischer, Deutsches Steuerrecht \u2013 DStR \u2013 2007, 1898, unter 2.; Worgulla, Der Erbschaft-Steuer-Berater \u2013 ErbStB \u2013 2010, 151, unter IV.2.c). Zum Teil wird \u2013 wie von der Gesetzesbegr\u00fcndung \u2013ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7 1 Abs. 2 AStG gefordert (Baumg\u00e4rtel\/Lange in Hermann\/ Heuer\/Raupach, \u00a7 32d EStG Rz 20; Schulz\/Vogt, DStR 2008, 2189, unter 2.1.1.3; gegen diese Bezugnahme: Storg in Frotscher, EStG , \u00a7 32d Rz 20). Andere Autoren vertreten wiederum, dass sich das N\u00e4heverh\u00e4ltnis nach zu den verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen (vgl. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2013 KStG \u2013 und \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ) entwickelten Kriterien bestimme (Lambrecht in Kirchhof, EStG , 12. Aufl. 2013, \u00a7 32d Rz 11; Bl\u00fcmich\/Treiber, \u00a7 32d EStG Rz 69; Schmidt\/W\u00e4nger, NWB, Fach 3, S. 14939, 14948; ebenso: Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht \u2013 FG \u2013, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 322\/10, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG \u2013 2012, 242 , zu \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ).<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats kommt im Gesetzestext des \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG im Gegensatz zu anderen steuerlichen Vorschriften die Bezugnahme auf die Legaldefinition der \u201enahe stehenden Person\u201d in \u00a7 1 Abs. 2 AStG nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck (siehe z.B. \u00a7 90 Abs. 3 Satz 1, \u00a7 162 Abs. 3 Satz 3 und \u00a7 178a Abs. 1 Satz 1 AO ; \u00a7 3 Nr. 70 Satz 4 EStG ; \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 und \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG ; \u00a7 8a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KStG; \u00a7 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes und \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1982). Im \u00dcbrigen ist die f\u00fcr die Beschreibung eines N\u00e4heverh\u00e4ltnisses bei nat\u00fcrlichen Personen allein in Betracht kommende Bestimmung des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz AStG in den Gesetzesmaterialien nicht w\u00f6rtlich \u00fcbernommen worden. Die gesetzliche Formulierung \u201eeigenes Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen\u201d versteht die Rechtsprechung als \u201epers\u00f6nliches\u201d und nicht als \u201ewirtschaftliches Interesse\u201d (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 19. Januar 1994 I R 93\/93 , BFHE 174, 61 , BStBl II 1994, 725 ). In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird demgegen\u00fcber ein \u201ewirtschaftliches Interesse\u201d verlangt.<\/p>\n<p>Die Ausnahmevorschrift will Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne, z.B. in Form von Darlehenszinsen, abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird (BT-Drucks. 16\/4841, S. 60). Die Gefahr einer solchen Gestaltung besteht immer dann, wenn zwischen den handelnden Personen (Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge) eine Beziehung besteht, durch die der zwischen Fremdkapitalgeber und -nehmer normalerweise bestehende Interessengegensatz eingeschr\u00e4nkt oder aufgehoben wird. Damit entsprechen die Kriterien f\u00fcr die Bestimmung einander nahe stehender Personen i.S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG denjenigen, die der Feststellung verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ; \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ) bei Vorteilsgew\u00e4hrungen der Kapitalgesellschaft an Nichtgesellschafter zugrunde gelegt werden (ebenso: Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 322\/10 , EFG 2012, 242 ). F\u00fcr eine weite Auslegung des Begriffs der \u201enahe stehenden Person\u201d spricht auch, dass \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in den Jahren 2009 und 2010 durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94, Tz. 134) und ab dem Jahr 2011 durch die Fassung des JStG 2010 eine am Gesetzeszweck orientierte Einschr\u00e4nkung (Bestehen eines Gesamtbelastungsvorteils) erfahren hat (vgl. unten unter 2.b).<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung reicht als Indiz f\u00fcr ein \u201eNahestehen\u201d jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zul\u00e4sst, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen k\u00f6nnen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tats\u00e4chlicher Art sein (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 I R 139\/94 , BFHE 182, 184 , BStBl II 1997, 301 ; vom 22. Februar 2005 VIII R 24\/03, BFH\/NV 2005, 1266 ; vom 19. Juni 2007 VIII R 54\/05, BFHE 218, 244 , BStBl II 2007, 830 ; vom 19. Dezember 2007 VIII R 13\/05, BFHE 220, 187 , BStBl II 2008, 568 ; vom 8. Oktober 2008 I R 61\/07, BFHE 223, 131 , BStBl II 2011, 62 ). Sie umfassen insbesondere auch Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnisse (Schmidt\/Weber-Grellet, EStG , 32. Aufl. 2013, \u00a7 20 Rz 56; Schuhmann, GmbH-Rundschau \u2013 GmbHR \u2013 2008, 1029, unter III.1.).<\/p>\n<p>Im Streitfall sind Schuldner und Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge Geschwister (Angeh\u00f6rige nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 4 AO ). Sie stehen damit in einer engen familienrechtlichen Beziehung, die typischerweise dazu geeignet ist, den zwischen fremden Dritten bestehenden Interessengegensatz einzuschr\u00e4nken oder aufzuheben. Ob die Kl\u00e4gerin und ihr Bruder tats\u00e4chlich einander nahe standen, ist in Anbetracht der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzes unerheblich (vgl. zu \u00a7 1 Abs. 2 AStG : BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 I R 93\/93 , BFHE 174, 61 , BStBl II 1994, 725, unter II.3.c). Der Gesetzgeber hat einen Korrekturbedarf gesehen, aber mit dem JStG 2010 au\u00dfer dem theoretisch m\u00f6glichen Bestehen eines Gesamtbelastungsvorteils durch die Steuersatzspreizung keine weiteren Einschr\u00e4nkungen (z.B. Widerlegung des Nahestehens durch besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls, Fremd\u00fcblichkeit der Zinsvereinbarung) normiert. Solche Einschr\u00e4nkungen w\u00fcrden au\u00dferdem das Vereinfachungsziel der Typisierung in Frage stellen.<\/p>\n<p>b) Die weiteren \u2013 im Streitjahr lediglich von der Finanzverwaltung aufgestellten und f\u00fcr das Gericht nicht bindenden \u2013 einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG sind ebenfalls erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Anwendung des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG wird bereits im Streitjahr durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94, Tz. 134) u.a. dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass der Darlehensnehmer, wenn er eine nat\u00fcrliche Person ist, Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbst\u00e4ndiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung erzielen und die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat diese Einschr\u00e4nkung durch das Jahressteuergesetz 2010 ab dem Veranlagungszeitraum 2011 (und damit au\u00dferhalb des Streitzeitraums) im Wesentlichen \u00fcbernommen. Danach ist der Abgeltungssteuersatz nicht anzuwenden, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalertr\u00e4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften sind, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen und \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 EStG keine Anwendung findet. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung wird damit die Ausnahmeregelung auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug der gezahlten Entgelte f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Besteuerung der vereinnahmten Ertr\u00e4ge mit dem Abgeltungssteuersatz) gestaltet werden kann, da nur insoweit ein Regelungsbed\u00fcrfnis besteht (BT-Drucks. 17\/3549, S. 19; BR-Drucks. 318\/10 \u2013 Beschluss \u2013, S. 44). Es soll also kein \u201eGesamtbelastungsvorteil\u201d dadurch erzielt werden k\u00f6nnen, dass der Schuldner die gezahlten Zinsen im Rahmen seiner \u2013 tariflichen, progressiven \u2013 Einkommensbesteuerung mit einem Steuersatz von bis zu 45 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen kann, w\u00e4hrend der Gl\u00e4ubiger die vereinnahmten Zinsen nur mit dem linearen Steuersatz von 25 % versteuern muss. Der Gesetzgeber bel\u00e4sst es insoweit bei einer abstrakten Betrachtungsweise; er fordert nicht, dass der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug die Steuerbelastung beim Schuldner tats\u00e4chlich um \u00fcber 25 % mindert. Die Neuregelung f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass der Gl\u00e4ubiger die Zinseinnahmen bei einem Darlehen an eine nahe stehende Person f\u00fcr deren Eink\u00fcnfteerzielung (Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug im Rahmen der \u2013 tariflichen, progressiven \u2013 Einkommensbesteuerung) mit dem tariflichen Einkommensteuersatz versteuert und bei einem Darlehen an eine nahe stehende Person f\u00fcr deren privaten Konsum (kein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug) mit dem Abgeltungssteuersatz.<\/p>\n<p>Im Streitfall besteht die \u2013 im Streitjahr nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94, Tz. 134) vorausgesetzte \u2013 abstrakte Gefahr eines solchen Gesamtbelastungsvorteils. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger kann der Bruder die an die Kl\u00e4gerin gezahlten Zinsen im Rahmen seiner \u2013 tariflichen, progressiven \u2013 Einkommensbesteuerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, da er aus dem Betrieb des Unternehmens Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und aus der Verpachtung des Grundbesitzes Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung oder \u2013 bei Bestehen einer Betriebsaufspaltung \u2013 solche aus Gewerbebetrieb erzielt. Ob wegen der Bindung der Vertragsparteien an die Gesellschaftsvertr\u00e4ge aus den Jahren 1989 und 1998 oder wegen nicht bestehender Missbrauchsabsicht ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden in Betracht kommt, kann der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.<\/p>\n<p>3. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl\u00e4ger gegen \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG teilt der Senat nicht. Insbesondere kann die Vorschrift \u2013 wie vorliegend\u2013 mit dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 94, Tz. 134) jedenfalls verfassungskonform einschr\u00e4nkend so ausgelegt werden, dass sie nur die F\u00e4lle eines potentiellen Gesamtbelastungsvorteils erfasst. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit der ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung des Nieders\u00e4chsischen FG (Urteil vom 18. Juni 2012 15 K 417\/10, EFG 2012, 2009 , unter 2.c der Entscheidungsgr\u00fcnde) an.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO . Die Revision war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden, wie der Begriff der \u201enahe stehenden Person\u201d in \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgem\u00e4\u00df ist (siehe bereits Nieders\u00e4chsisches FG, Urteile vom 6. Juli 2011 4 K 322\/10, EFG 2012, 242 , Revision BFH VIII R 31\/11 , zu \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ; vom 18. Juni 2012 15 K 417\/10, EFG 2012, 2009 , Revision BFH VIII R 9\/13 ).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz 1. Sind Schuldner und Gl\u00e4ubiger von Kapitalertr\u00e4gen Geschwister, ist nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG auf die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern der progressive Steuersatz anzuwenden. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise ist unerheblich ist, ob die Geschwister sich tats\u00e4chlich nahe stehen. 2. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1a &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nahe-stehende-personen-i-s-des-%c2%a7-32d-abs-2-nr-1-s-1-buchst-a-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nahe stehende Personen\u201d i.S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36667"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36667"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36667\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36667"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36667"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}