{"id":36670,"date":"2013-09-09T17:54:21","date_gmt":"2013-09-09T15:54:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36670"},"modified":"2013-09-09T17:54:21","modified_gmt":"2013-09-09T15:54:21","slug":"einbringung-von-grundstucken-in-kg-als-gewerblicher-grundstuckshandel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einbringung-von-grundstucken-in-kg-als-gewerblicher-grundstuckshandel\/","title":{"rendered":"Einbringung von Grundst\u00fccken in KG als gewerblicher Grundst\u00fcckshandel"},"content":{"rendered":"<h1><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Werden Grundst\u00fccke nicht an fremde Dritte ver\u00e4u\u00dfert, sondern in eine KG eingebracht, an der der Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke zu 100 % an Gewinn und Verm\u00f6gen beteiligt ist, ist die Einbringung bei \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten, die auf den Grundst\u00fccken lasten, einer entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung an einen fremden Dritten gleichzustellen, so dass bei \u00dcberschreitung der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel vorliegt.<\/p>\n<p>2. Dies gilt auch dann, wenn die Einbringung erfolgt, um zu Zwecken der Verm\u00f6gensnachfolge ein Stiftung zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob F.X. einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben und zum 30. Dezember 2000 seinen gesamten Grundbesitz in die X GmbH &amp; Co. KG im Rahmen dieses Grundst\u00fcckshandels eingebracht hat.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin ist die Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) des 2008 verstorbenen F.X. (F).<\/p>\n<p>F war zu Beginn des Streitjahres mit einem Anteil von 99,75 % an der zum 1. Januar 1976 gegr\u00fcndeten Grundst\u00fccksgemeinschaft X GbR (GbR) beteiligt. Mitgesellschafter war zuletzt Y mit einem Anteil von 0,25 %. Zweck der Gesellschaft war nach \u00a7 2 des Gesellschaftsvertrags vom 29. M\u00e4rz 1976 die Verwaltung, Nutzung und Verwertung von Grundst\u00fccken, wozu auch der Kauf, der Verkauf und die Bebauung von Grundst\u00fccken sowie die Abwicklung aller damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4fte geh\u00f6rten. Die GbR erzielte aufgrund der eigenen Aktivit\u00e4ten \u2013 unstreitig \u2013 gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Daneben war F selbst Eigent\u00fcmer zahlreicher Immobilien. Einige Grundst\u00fccke wurden vom ihm bebaut und anschlie\u00dfend \u2013 bei Wohnungen mit unbefristeten Mietvertr\u00e4gen \u2013vermietet. Diese Objekte wurden wiederum gelegentlich \u2013 zumeist nach Ablauf von drei Jahren nach der Bebauung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG ) zum Teilwert \u2013 unentgeltlich in die GbR eingelegt und von dieser kurze Zeit sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dfert. Die GbR versteuerte dadurch lediglich die Differenz zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis und dem ggfs. durch AfA geminderten Einlagewert der Grundst\u00fccke. F selbst verkaufte weder im Streitjahr noch in den Jahren davor Immobilien an Dritte. Die Betriebspr\u00fcfung der Jahre 1996 bis 1999 beurteilte die Aktivit\u00e4ten des F nicht als gewerblichen Grundst\u00fcckshandel. F erzielte in diesen Jahren dementsprechend Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung brachte F vor dem Jahr 2000 die folgenden von ihm zuvor bebauten und vermieteten Grundst\u00fccke in die GbR ein:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Objekt<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Anschaffung\/<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>Fertigstellung<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>durch F<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Einbringung in<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>GbR<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>durch GbR<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,C-Str. 1 und 2<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01993(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a031.12.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a021.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,C-Str. 3<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a015.05.1995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a026.11.1998<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,C-Str. 4<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1994(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a028.07.1999<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,C-Str. 5<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.04.1996(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a027.04.1999<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,C-Str. 7<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a015.06.1994(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a019.06.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,C-Str. 10<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a015.02.1994(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a030.07.1999<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,G-Str. 11<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.04.1994(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a019.05.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0B.,G-Str. 15<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.02.1994(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a020.06.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0Hotel W.;diverse Apartments<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01992-1996(Anschaffung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1997<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01998<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0D.,H-Str.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01996(Modernisierung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01998<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01998<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0I.,K-Str. 3<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01996-1997(Modernisierung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1997<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a02000-2001<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a0I.,K-Str. 4<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01996-1997(Modernisierung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a001.07.1997<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"142\">\u00a01999-2002<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. Zum Ende des Jahres 2000 ordnete der kinderlos gebliebene und inzwischen 76 Jahre alte F seinen Grundbesitz grundlegend neu. Dabei verfolgte er nach seinen Angaben das Ziel, die Ertr\u00e4ge aus den Immobilien nach seinem Tod einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung (der Kl\u00e4gerin) zugute kommen zu lassen. Er gr\u00fcndete zun\u00e4chst am 5. Oktober 2000 die X Verwaltung GmbH (GmbH), die am 30. Oktober 2000 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die GmbH trat am 11. Dezember 2000 in die GbR ein, aus der Y zeitgleich austrat. Im n\u00e4chsten Schritt wurde die GbR ebenfalls mit Vertrag vom 11. Dezember 2000 in die X Immobilien GmbH &amp; Co. KG (KG) umgewandelt. Gesellschafter der KG waren die GmbH als Komplement\u00e4rin ohne verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung und der Kommanditist F mit einer Beteiligung von 100 % (fester Kapitalanteil von 50 Mio. DM). Die KG wurde am 18. Dezember 2000 in das Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Mit mehreren Vertr\u00e4gen vom 11. Dezember 2000 brachte F seinen gesamten Grundbesitz zum 30. Dezember 2000 in die zwischen ihm und der GmbH bestehende Gesellschaft ein. Bei den in den Anlagen n\u00e4her bezeichneten Grundst\u00fccken handelt es sich um 27 Objekte in D., 14 Objekte in I, sechs Objekte in L, sechs Objekte in B., zwei Objekte in M und ein Objekt in O\u2026 Die KG wurde als neue Eigent\u00fcmerin der Grundst\u00fccke in die Grundb\u00fccher eingetragen.<\/p>\n<p>In der Bilanz der KG zum 31. Dezember 2000 wurde der eingebrachte Grundbesitz mit einem angenommenen Teilwert von 341.873.840 DM aktiviert. Die auf den Objekten lastenden, \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten passivierte die KG in H\u00f6he von 207.460.000 DM. Die verbleibenden 134.414.000 DM wurden dem Privatkonto des F gutgeschrieben.<\/p>\n<p>Zum 1. Juli 2001 wurde die KG in die X AG (AG) umgewandelt. F errichtete die Kl\u00e4gerin am 10. Dezember 2003 und \u00fcbertrug ihr am 15. Dezember 2004 unentgeltlich die Aktien der AG.<\/p>\n<p>3. Bei der Betriebspr\u00fcfung bei F der Jahre 2000 bis 2003 vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, F betreibe einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel. Aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferungen der GbR, die bei F mitz\u00e4hlten, sei die Drei-Objekt-Grenze \u00fcberschritten. In den Grundst\u00fcckshandel seien wegen der Branchenn\u00e4he des F s\u00e4mtliche Grundst\u00fccke einzubeziehen, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erworben bzw. errichtet und ver\u00e4u\u00dfert worden sind. Als Ver\u00e4u\u00dferungen des F w\u00fcrden auch die Einbringungen der Grundst\u00fccke in die KG gelten, da diese gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und gegen Schuld\u00fcbernahme erfolgten und daher als tausch\u00e4hnliche Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge anzusehen seien. Der Grundst\u00fcckshandel habe im Jahr 1993 begonnen, als F das Objekt in B., C-Str. 1 und 2 fertigstellte.<\/p>\n<p>Im Einzelnen erfasste der Beklagte im Rahmen des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels von den zum 30. Dezember 2000 in die KG eingebrachten Grundst\u00fccke diejenigen, die F seit dem Beginn des von ihm angenommenen Grundst\u00fcckshandels im Jahr 1993 anschaffte oder auf denen er \u2013 wie zumeist \u2013 ein Geb\u00e4ude errichtete. Nach den Angaben der Kl\u00e4gerin wurde bisher lediglich eines dieser Grundst\u00fccke (im Jahr 2005) verkauft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Objekt<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Anschaffung\/<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>Fertigstellung<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>durch F<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Einbringung in<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>KG<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0L.,N-Str. 1,3,5;E-Str. 12, 14, 16<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0L.,N-Str. 2<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0L.,N-Str. 6<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0L.,N-Str. 4<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0L.,N-Str. 8<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0L.,N-Str. 10<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0D.,Q-Str. 5, 7;\u00dc-Str. 11, 13;\u00c4-Str. 12<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01995(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0D.,R-Str. 8, 9, 11, 12<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01996(Anschaffung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0D.,T-Str. 8, 10<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01993(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0D.,T-Str. 14, 16<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01993(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0I.,P-Str. 6<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01997(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0M.,J-Str. 10-16<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01996(Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0V., \u00d6-Str.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01996 (Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0V., \u00d6-Str.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a01996 (Fertigstellung)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a030.12.2000<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte folgte dem Pr\u00fcfer und stellte mit ge\u00e4ndertem Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 2. Januar 2008 f\u00fcr F den verbleibenden Verlust zum 31. Dezember 2000 auf 72.752.169 DM fest.<\/p>\n<p>4. Im hiergegen am 5. Februar 2008 erhobenen Einspruch berief sich F auf das Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen (BMF) vom 26. April 2003 (BStBl I 2004, 462 ), nach dessen Tz. 30 ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel ausnahmsweise dann nicht anzunehmen sei, wenn aufgrund besonderer Umst\u00e4nde eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht spr\u00e4chen. Solche Umst\u00e4nde seien im Streitfall gegeben. Er habe seinen Immobilienbesitz in einer gewerblich t\u00e4tigen Gesellschaft zusammengefasst, um Risiken bei der Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit der Stiftung (der Kl\u00e4gerin) auszuschlie\u00dfen. Eine gemeinn\u00fctzige Stiftung k\u00f6nne nicht an einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft beteiligt sein. Daher sei die KG in eine AG umgewandelt worden. Er habe sodann s\u00e4mtliche Anteile an der AG an die Stiftung verschenkt. Es sei fraglich, ob Gewerblichkeit bei einer Schenkung an eine Stiftung \u00fcberhaupt vorliegen k\u00f6nne. Gegen eine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht spreche auch, dass er die Wohnungen langfristig vermietet hatte.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens einigten sich die Beteiligten auf die Teilwerte, mit denen die Grundst\u00fccke zum 31. Dezember 2000 bei der KG anzusetzen sind. Die KG verfolgte mit der Erh\u00f6hung der Teilwerte das Ziel, die AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr die eingebrachten Grundst\u00fccke zu erh\u00f6hen. Die Gewinnfeststellungsbescheide gegen\u00fcber der KG wurden mit diesen Werten bestandskr\u00e4ftig. Der Beklagte stellte mit ge\u00e4ndertem Verlustfeststellungsbescheid vom 29. Juni 2011 f\u00fcr F einen Verlust von nunmehr 35.747.507 DM fest.<\/p>\n<p>5. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, die Einbringungen der Grundst\u00fccke in die KG durch F st\u00fcnden voll entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen gleich, da dem bilanzierten Wert der Grundst\u00fccke \u00fcbernommene Bankdarlehen in H\u00f6he von 207.460.000 DM sowie ein Darlehen gegen\u00fcber F von 134.414.000 DM gegen\u00fcber st\u00fcnden. Durch die Einbringung des Grundbesitzes in die KG sei die Grenze zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel \u00fcberschritten worden. F\u00fcr die Ermittlung der Z\u00e4hlobjekte seien die von der GbR ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke zu ber\u00fccksichtigen, so dass F innerhalb des F\u00fcnfjahreszeitraums weit mehr als drei Ver\u00e4u\u00dferungen zuzurechnen seien. Aufgrund der Branchenn\u00e4he des F seien weitere Objekte bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren in den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel einzubeziehen. Die indizielle Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze f\u00fcr das Vorliegen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels sei im Streitfall nicht durch besondere Umst\u00e4nde widerlegt. F habe die Wohnungen nicht langfristig vermietet, sondern die Mietvertr\u00e4ge seien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mietvertr\u00e4ge auf unbestimmte Zeit seien nicht mit befristeten Mietvertr\u00e4gen vergleichbar<\/p>\n<p>6. Mit der am 8. August 2011 erhobenen Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin weiterhin gegen die Annahme eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung der Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte der GbR sei nur m\u00f6glich, wenn der Steuerpflichtige selbst gleichartige wirtschaftliche Aktivit\u00e4ten entfaltet h\u00e4tte. Das sei hier jedoch nicht der Fall. F habe selbst keine Grundst\u00fccke an Dritte ver\u00e4u\u00dfert. Auch einem gewerblichen Grundst\u00fccksh\u00e4ndler sei ein Privatbereich zuzugestehen, in dem er Grundst\u00fccke besitzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Einbringung seines Grundbesitzes in die KG im Jahr 2000 sei nicht als Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels zu werten. F sei \u2013 nach Auffassung des Beklagten \u2013 bis zum 29. Dezember 2000 verm\u00f6gensverwaltender Privatmann gewesen. Er k\u00f6nne daher nicht am 30. Dezember 2000 durch die Einbringung seines Grundbesitzes in die KG einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zugleich begr\u00fcndet und wieder beendet haben. Diese Auffassung versto\u00dfe gegen die Grunds\u00e4tze der Logik. Vielmehr handele es sich bei der Einbringung um den letzten Akt einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Es schlie\u00dfe sich logisch aus, dass auf der einen Seite Ver\u00e4u\u00dferungen einer Personengesellschaft dem Gesellschafter zugerechnet w\u00fcrden, auf der anderen Seite bereits die Einbringung in eine Personengesellschaft als Ver\u00e4u\u00dferung gewertet werde. Die \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke auf die KG k\u00f6nne jedenfalls nicht als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr angesehen werden, da F die Grundst\u00fccke nicht selbst am Markt einer unbegrenzten Zahl von Personen angeboten, sondern lediglich privates Verm\u00f6gen im Hinblick auf eine Nachfolgeplanung umgewandelt habe, an deren Ende eine gemeinn\u00fctzige Stiftung stehen sollte. Die \u00dcbertragung des Grundbesitzes auf die KG sei Teil eines dem Beklagten bekannten Gesamtplans gewesen, um die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse neu zu ordnen. Eine Vermarktung des Verm\u00f6gens sei nicht beabsichtigt gewesen. F sei schlie\u00dflich nicht nachhaltig t\u00e4tig geworden. Eine Wiederholungsabsicht habe nicht bestanden.<\/p>\n<p>Die Grundst\u00fcckseinbringungen des F in die GbR in den Jahren 1997 und 1998 k\u00f6nnten ebenfalls nicht zur Begr\u00fcndung eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels herangezogen werden, da die GbR steuerrechtlich von den Gesellschaftern nicht zu trennen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Verk\u00e4ufe einer GbR dem Gesellschafter zuzurechnen seien, wenn gleichzeitig der Gesellschafter durch die \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke an die GbR eine Ver\u00e4u\u00dferung t\u00e4tige. F\u00fcr den umgekehrten Fall der Realteilung einer Personengesellschaft habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die \u00dcbertragung von Grundbesitz zum Alleineigentum eines Gesellschafters bei der Pr\u00fcfung der Drei-Objekt-Grenze nicht einzubeziehen sei. Ein Anschaffungsvorgang bei der GbR k\u00f6nne nur angenommen werden, wenn sich die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse \u00e4nderten. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen, da der Anteil des F an der GbR ohnehin fast 100 % betrug. Auch f\u00fcr das Jahr 2000 gelte schlie\u00dflich, was in der vorangegangenen Betriebspr\u00fcfung festgestellt worden sei, F sei kein gewerblicher Grundst\u00fccksh\u00e4ndler.<\/p>\n<p>Als Indiz gegen eine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht spreche jedenfalls, dass F die errichteten Wohnungen langfristig vermietet habe. Die Mieter h\u00e4tten in den Wohnungen bleiben k\u00f6nnen, solange sie wollten.<\/p>\n<p>Selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, dass es sich bei der \u00dcbertragung des Grundbesitzes um das Ende eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels handelte, sei der Gewinn als Betriebsaufgabegewinn gewerbesteuerfrei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 vom 29. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2011, ge\u00e4ndert mit Bescheid vom 6. August 2012, dahingehend abzu\u00e4ndern, dass ein Verlust in H\u00f6he von 86.264.730 DM festgestellt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2011 und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, dass die GbR seit Jahren aufgrund der von ihr vollzogenen Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt habe und allein deshalb eine gewerbliche Bet\u00e4tigung der Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte des F indiziert werde. Bei der hier durchgef\u00fchrten Form der Einbringung in die KG liege eine Ver\u00e4u\u00dferung vor, die F zuzurechnen sei. Die KG besitze steuerrechtlich eine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Als Gegenleistung f\u00fcr die Grundst\u00fccke habe F wirtschaftlich mit den Grundst\u00fccken im Zusammenhang stehende Darlehen auf die KG \u00fcbertragen und die KG ihm eine Darlehensforderung gew\u00e4hrt. Die \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke auf die KG sei der letzte Akt eines bereits im Jahr 1993 begonnenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandels.<\/p>\n<p>F habe mit der Einbringung auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, da hierf\u00fcr Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner ausreichten. Er habe auch nachhaltig gehandelt, denn bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit seien auch die Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte der GbR mit einzubeziehen.<\/p>\n<p>Die Vermietung der Wohnungen k\u00f6nne nicht als Indiz gegen eine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht herangezogen werden. Die Mietvertr\u00e4ge seien auf unbestimmte Zeit und nicht langfristig, d.h. nicht mit einer festen Mietdauer abgeschlossen worden. Die tats\u00e4chliche Dauer der Vermietung sei unerheblich.<\/p>\n<p>Der Gewinn aus der Einbringung der Grundst\u00fccke sei schlie\u00dflich laufender gewerbesteuerpflichtiger Gewinn, da der gewerbliche Grundst\u00fcckshandel bereits im Jahr 1993 begr\u00fcndet worden sei und die sp\u00e4ter eingebrachten Grundst\u00fccke seit diesem Zeitpunkt dem Umlaufverm\u00f6gen zuzuordnen seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2000 am 6. August 2012 aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden erneut ge\u00e4ndert.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 vom 29. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2011, ge\u00e4ndert mit Bescheid vom 6. August 2012, ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013). F hat die Grundst\u00fccke am 30. Dezember 2000 im Rahmen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels in die KG eingebracht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 2 EStG ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufes noch als eine andere selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit anzusehen ist. Au\u00dferdem m\u00fcssen durch die T\u00e4tigkeit die Grenzen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten werden. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sph\u00e4re andererseits ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Eine private Verm\u00f6gensverwaltung wird ausge\u00fcbt, solange sich die zu beurteilende T\u00e4tigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtungen nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Von einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. etwa f\u00fcnf Jahren, mindestens vier Objekte ver\u00e4u\u00dfert werden, weil die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101\/06 , BFHE 228, 65 , BStBl II 2010, 541, m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Drei-Objekt-Grenze sind zur Annahme eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dfert, in der Weise zuzurechnen, dass unter Einbeziehung dieser Ver\u00e4u\u00dferungen ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel des Gesellschafters besteht (BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 ; vom 10. April 2003 X B 109\/02, BFH\/NV 2003, 1082 ; vom 28. November 2002 III R 1\/01, BFHE 201, 133 , BStBl II 2003, 250 ; vom 22. August 2012 X R 24\/11, BFHE 238, 180 , BStBl II 2012, 865 ).<\/p>\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat F im Streitjahr einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben und im Rahmen dieses Grundst\u00fcckshandels die Grundst\u00fccke am 30. Dezember 2000 in die KG eingebracht.<\/p>\n<p>a) F hat sowohl durch die Zurechnung der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen der GbR als auch durch eigene Einbringungen vom 30. Dezember 2000 die Drei-Objekt-Grenze \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>aa) F sind zun\u00e4chst die Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen der GbR zuzurechnen, die seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1976 bis zur Umwandlung in die KG im Jahr 2000 \u2013 unstreitig \u2013 einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben hat.<\/p>\n<p>bb) Dar\u00fcber hinaus stehen die Grundst\u00fcckseinbringungen in die KG zum 30. Dezember 2000 entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen gleich.<\/p>\n<p>Die Einbringung von Wirtschaftsg\u00fctern aus dem Verm\u00f6gen eines Gesellschafters in das Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und ggf. einer weiteren Gegenleistung ist als tausch\u00e4hnlicher Vorgang anzusehen, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fchrt. Denn jeder offenen Sacheinlage liegt eine Vereinbarung des Gegenstands der Sacheinlage und der H\u00f6he der in Geld ausgedr\u00fcckten Einlageschuld zugrunde, auf die der Gesellschafter die Sacheinlage leistet, die die Gesellschaft mit dem angemessenen Wert gegen ihre Einlageforderung verrechnet. Dies verdeutlicht, dass die Einbringung ihrem rechtlichen und sachlichen Charakter nach auf eine Ver\u00e4u\u00dferung gegen ein dem Verkehrswert des Grundst\u00fccks entsprechendes Entgelt und insofern auf die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gerichtet ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 1976 I R 17\/74 , BFHE 119, 285 , BStBl II 1976, 748 ; vom 29. Oktober 1987 IV R 93\/85, BFHE 151, 181 , BStBl II 1988, 374 ; vom 19. Oktober 1998 VIII R 69\/95, BFHE 187, 434 , BStBl II 2000, 230 ; vom 11. Dezember 2001 VIII R 58\/98, BFHE 197, 411 , BStBl II 2002, 420 ).<\/p>\n<p>Die Gegenleistung f\u00fcr die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen eines Gesellschafters in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer gewerblichen Personengesellschaft kann in der (erstmaligen) Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten, aber auch in Barentgelt, in der \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten des Gesellschafters durch die Gesellschaft oder in der Gew\u00e4hrung eines Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft liegen (BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 IV R 37\/06 , BFHE 220, 374 , BStBl II 2011, 617 ). Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter von der aufnehmenden Personengesellschaft \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten des \u00fcbertragenden Gesellschafters f\u00fchren auch dann zu einer (gewinnwirksamen) Gegenleistung beim einbringenden Gesellschafter, wenn die \u00fcbernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsg\u00fctern stehen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 58\/98 , BFHE 197, 411 , BStBl II 2002, 420 ).<\/p>\n<p>Der Behandlung der Sacheinlage als tausch\u00e4hnlichen Vorgang steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter bereits vor der Einbringung zu 100 % an Gewinn und Verm\u00f6gen der Gesellschaft beteiligt ist. Auch in diesem Fall wird durch den Beschluss \u00fcber die Erh\u00f6hung des Kapitals und die \u00dcbernahme der erh\u00f6hten Beteiligung durch den Gesellschafter eine Einlageforderung der Gesellschaft begr\u00fcndet, die die Gesellschaft gegen den einzubringenden Sachgegenstand hingibt (BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77\/06 , BFHE 222, 402 , BStBl II 2009, 464, unter B.II.2.b; BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 , BStBl I 2011, 713, unter II.2.c).<\/p>\n<p>Die Beurteilung von Einbringungen gegen Gesellschaftsrechte und ggf. einer weiteren Gegenleistung als tausch\u00e4hnlichen Vorgang f\u00fchrt auch beim gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zu einer Gleichstellung mit Ver\u00e4u\u00dferungen mit der Folge, dass diese als gewerblich zu qualifizieren sind (ebenso: Schmidt\/Wacker, EStG , 31. Aufl. 2012, \u00a7 15 Rn. 56; Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 15 EStG Rn. 1131; Bordewin\/Brandt, \u00a7 15 EStG , Rn. 93f; Markl\/Zeidler in Lademann, EStG , \u00a7 15 Rn. 110; Sarrazin in Lenski\/Steinberg, GewStG , \u00a7 2 Rn. 1332; Finanzgericht \u2013 FG \u2013 Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2009 2 K 158\/08, EFG 2009, 1934 , rechtskr\u00e4ftig; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51\/98 , BFHE 201, 19 , BStBl II 2003, 394, obiter dictum zur Einbringung in eine Personengesellschaft; BMF-Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2004 , BStBl I 2004, 434, Tz. 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 15\/00 , BFH\/NV 2005, 1033 , zum umgekehrten Fall der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks an einen Gesellschafter; BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74\/95 , BFHE 181, 19 , BStBl II 1996, 599, zur Realteilung, wo offengelassen wird, ob Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte einer Mitunternehmerschaft mit ihren Mitunternehmern \u00fcberhaupt als Vorg\u00e4nge anzusehen sind, die auf die Drei-Objekt-Grenze Anrechnung finden; ablehnend: FG M\u00fcnster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 1 V 3502\/01 , EFG 2002, 324 , unter II.2.c; Prinz, Deutsches Steuerrecht \u2013 DStR \u2013 1996, 1145, 1151, unter 4.5.). Denn auch in diesem Fall wird beim Gesellschafter Verm\u00f6gen durch Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte umgeschichtet.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat F die Grundst\u00fccke im Wege eines tausch\u00e4hnlichen Vorgangs und damit entgeltlich in die KG eingebracht. Der von F eingebrachte Grundbesitz wurde von der KG zum Teilwert von 341.874.000 DM aktiviert. Als Gegenleistung \u00fcbernahm die KG Bankverbindlichkeiten des F in H\u00f6he von 207.460.000 DM und wies den Differenzbetrag von 134.414.000 DM auf dessen Privatkonto (Darlehenskonto) aus.<\/p>\n<p>cc) Gegen\u00fcber diesem Ergebnis greifen die Einwendungen der Kl\u00e4gerin nicht durch.<\/p>\n<p>Der Einwand, F habe in eigener Person kein einziges Objekt ver\u00e4u\u00dfert, trifft nicht zu, da er die \u2013 als Ver\u00e4u\u00dferungen anzusehenden \u2013 Einbringungen in eigener Person get\u00e4tigt hat. Im \u00dcbrigen w\u00e4re dieser Einwand selbst dann unbeachtlich, wenn F in eigener Person tats\u00e4chlich kein Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte. Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt ver\u00e4u\u00dfert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betreiben (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24\/11 , BFHE 238, 180 , BStBl II 2012, 865 ).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann auch nicht darin gefolgt werden, die Einbringung aller Objekte k\u00f6nne nicht zugleich Beginn als auch Ende des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels sein. Bereits die Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen durch die GbR waren F zuzurechnen, so dass w\u00e4hrend der Gewerblichkeit der GbR das Damoklesschwert des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels \u00fcber ihm bzw. seinem Grundbesitz schwebte (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24\/11 , BFHE 238, 180 , BStBl II 2012, 865, unter II.3.b). Durch die Einbringungen zum 30. Dezember 2000 hat F vielmehr seinen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel beendet.<\/p>\n<p>Dem Steuerpflichtigen wird auch grunds\u00e4tzlich nicht die M\u00f6glichkeit genommen, zwischen einer privaten und einer betrieblichen Verm\u00f6genssph\u00e4re zu trennen. Die Trennung der Verm\u00f6genssph\u00e4ren wird nur und erst dann aufgehoben, wenn die Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze zum Tragen kommt. Es ist lediglich nicht m\u00f6glich, neben einem bestehenden Grundst\u00fcckshandel weitere Objekte \u2013 ohne Einbeziehung in den Grundst\u00fcckshandel \u2013 im Privatverm\u00f6gen in engem zeitlichen Zusammenhang zum jeweiligen Erwerb ohne Ausl\u00f6sung einer Einkommensteuerbelastung zu ver\u00e4u\u00dfern (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24\/11 , BFHE 238, 180 , BStBl II 2012, 865, unter II.3.b). Dementsprechend hat der Beklagte auch nur diejenigen Einbringungen vom 30. Dezember 2000 beim gewerblichen Grundst\u00fcckshandel erfasst, bei denen zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung durch F und Ver\u00e4u\u00dferung durch die GbR ein Zeitraum von zehn Jahren nicht \u00fcberschritten wurde.<\/p>\n<p>dd) Ob auch die Einbringungen des F in die GbR in den Jahren vor 2000 als Ver\u00e4u\u00dferungen zu werten ist, kann dahinstehen, da es zur Begr\u00fcndung eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels auf diese Einbringungen nicht ankommt und ein dabei etwaig angefallener Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht im Streitjahr zu erfassen w\u00e4re. Es ist wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung auch unerheblich, dass die vorangegangene Betriebspr\u00fcfung der Jahre 1996 bis 1999 die Aktivit\u00e4ten des F nicht als gewerblich einstufte (BFH-Urteil vom 20. November 2012 IX R 7\/11 , BFHE 239, 302 , DStR 2013, 525, unter II.4.a).<\/p>\n<p>b) Der Beklagte hat zu Recht in den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel aufgrund der Branchenn\u00e4he des F auch Grundst\u00fccke mit einbezogen, die zwar au\u00dferhalb des F\u00fcnf-Jahres-Zeitraums, jedoch innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb bzw. der Bebauung in die KG eingebracht worden sind.<\/p>\n<p>Zur Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels sind die Objekte bestimmt, auf die sich die Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht. Steht diese nicht fest, so sind das die Objekte, die aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen ihrer Anschaffung bzw. Errichtung und ihrer Ver\u00e4u\u00dferung die Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht indizieren. Dabei k\u00f6nnen auch die erst nach Ablauf von f\u00fcnf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung ver\u00e4u\u00dferten Immobilien in den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel mit einzubeziehen sein. Der F\u00fcnf-Jahres-Zeitraum hat nur indizielle Bedeutung. Bei Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde verl\u00e4ngert sich der F\u00fcnf-Jahres-Zeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringf\u00fcgigen zeitlichen \u00dcberschreitung, einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Objekten, der Aus\u00fcbung eines branchennahen Hauptberufs oder kontinuierlich fortlaufenden Grundst\u00fccksank\u00e4ufen und Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7\/02 , BFHE 206, 141 , BStBl II 2004, 738, m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall besteht jedenfalls eine Branchenn\u00e4he des F, da er \u00fcber Jahre hinweg eigene Grundst\u00fccke erworben, bebaut und die GbR eingebracht hat. Zudem hatte er in der GbR, die selbst gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben hat, eine beherrschende Mitunternehmerstellung inne.<\/p>\n<p>c) Anhaltspunkte f\u00fcr besondere Umst\u00e4nde, die trotz der \u2013 f\u00fcr einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel sprechenden \u2013 Ver\u00e4u\u00dferung von mehr als drei Objekten im Streitfall zweifelsfrei gegen eine im Zeitpunkt des Immobilienerwerbs vorliegende, ggf. bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht hinsichtlich der einzelnen Objekte sprechen k\u00f6nnten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1\/98, BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.), sind im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>Ein solcher Umstand besteht insbesondere nicht in der Vermietung der Wohnungen durch F. Im Streitfall wurden Mietvertr\u00e4ge von unbestimmter Dauer abgeschlossen, die damit innerhalb der im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch geregelten Fristen k\u00fcndbar waren.<\/p>\n<p>Nicht entscheidend ist, dass tats\u00e4chlich das Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber einen Zeitraum von mehr als f\u00fcnf Jahren bestanden hat. Denn ma\u00dfgeblich f\u00fcr die gegen eine bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht sprechende Indizwirkung eines Pacht- oder Mietvertrags \u00fcber eine von vornherein vereinbarte Laufzeit von mehr als f\u00fcnf Jahren ist der Gesichtspunkt, dass die Immobilie hierdurch nur eingeschr\u00e4nkt durch Ver\u00e4u\u00dferung verwertbar ist (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 X B 118\/08 , BFH\/NV 2009, 152 , unter II.1.b). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kommt es nicht darauf an, ob F selbst berechtigt gewesen w\u00e4re, die Mietvertr\u00e4ge zu k\u00fcndigen. Die Verkehrsf\u00e4higkeit einer Wohnung bestimmt sich haupts\u00e4chlich danach, ob der Erwerber alsbald nach dem Kauf der Wohnung diese z.B. nach einer K\u00fcndigung wegen Eigenbedarfs zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann. Die langfristige Vermietung von Gewerbeobjekten w\u00fcrde der Annahme einer bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht dagegen von vornherein nicht entgegenstehen, da hier die Vermietung das Objekt f\u00fcr Kapitalanleger interessant macht und damit eher verkaufsf\u00f6rdernd wirkt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Januar 2004 IX R 88\/00, BFH\/NV 2004, 1089 ; vom 13. November 2006 IV B 47\/06, BFH\/NV 2007, 234 ).<\/p>\n<p>d) Die Einbringung der Grundst\u00fccke zum 30. Dezember 2000 stellt sich auch als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar.<\/p>\n<p>Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine T\u00e4tigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und f\u00fcr Dritte \u00e4u\u00dferlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83\/96 , BFHE 188, 101 , BStBl II 1999, 534 ). Nicht erforderlich ist, dass die T\u00e4tigkeit f\u00fcr das allgemeine Publikum erkennbar ist; es gen\u00fcgt bereits die Erkennbarkeit f\u00fcr die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden m\u00fcssen. Dementsprechend gen\u00fcgen als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1977 I R 110\/76 , BFHE 123, 507 , BStBl II 1978, 137 ; vom 9. Juli 1986 I R 85\/83, BFHE 147, 245 , BStBl II 1986, 851 ; vom 2. September 1988 III R 58\/85, BFHE 154, 332 , BStBl II 1989, 24 ), und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige vertraglich an der Begr\u00fcndung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16\/99 , BFHE 191, 45 , BStBl II 2000, 404 ).<\/p>\n<p>Folglich sind an die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine strengen Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende T\u00e4tigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16\/99 , BFHE 191, 45 , BStBl II 2000, 404 ). Das Merkmal dient dazu, solche Bet\u00e4tigungen aus dem unternehmerischen Bereich auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen G\u00fcter- und Leistungsaustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83\/96 , BFHE 188, 101 , BStBl II 1999, 534 ; vom 24. Januar 1990 X R 44\/88, BFH\/NV 1990, 798 ). Demnach sind einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel auch solche Verk\u00e4ufe zuzurechnen, die von vornherein aus der Sicht des Handelnden nur mit einem bestimmten Erwerber abgewickelt werden sollen (BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 IV R 13\/76 , BFHE 130, 34 , BStBl II 1980, 318 ; vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67\/91, BFHE 173, 313 , BStBl II 1994, 463 ).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat F danach durch die Einbringungen in die KG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2009 2 K 158\/08 , EFG 2009, 1934 ; Schmidt\/Wacker, EStG , 31. Aufl. 2012, \u00a7 15 Rn. 20; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51\/98 , BFHE 201, 19 , BStBl II 2003, 394, zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft; ablehnend: Rei\u00df in Kirchhof, EStG , 11. Aufl. 2012, \u00a7 15 Rn. 123; Kauffmann in Frotscher, EStG , \u00a7 15 Rn. 82b, 85; Carl\u00e9\/T. Carl\u00e9 in Korn, \u00a7 15 EStG Rn. 353; Olbrich, Der Betrieb 1996, 2049, 2051, unter III.; Carl\u00e9, Deutsche Steuerzeitung 2003, 483, 488, unter III.3.). Es kommt nicht darauf an, dass die T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber Dritten \u00e4u\u00dferlich in dem Sinne erkennbar ist, dass eine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht \u00f6ffentlich kundgetan wird. Dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht es auch, dass der Anbieter gezielt ein Gesch\u00e4ft nur mit einem einzigen Abnehmer schlie\u00dfen will, sei es aufgrund vertraglicher Bindungen oder sonstiger Interessen. Die Marktteilnahme ist vorliegend auch auf einen G\u00fcter- und Leistungsaustausch gerichtet, denn zivilrechtlich wurden die Grundst\u00fccke auf die Gesamthand der KG \u00fcbertragen. An diesen zivilrechtlichen G\u00fcter- und Leistungsaustausch muss sich die Kl\u00e4gerin auch steuerrechtlich festhalten lassen. Dem Wert der Grundst\u00fccke als Gegenstand der Sacheinlage steht die in Geld ausgedr\u00fcckte Einlageschuld gegen\u00fcber und bezeichnet damit den Marktwert. Aus diesem Grund vermag sich der Senat auch nicht der Meinung der Kl\u00e4gerin anzuschlie\u00dfen, ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel scheide aus, weil der Grundbesitz letztlich unentgeltlich auf eine gemeinn\u00fctzige Stiftung \u00fcbertragen worden sei, denn dabei l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin den von F tats\u00e4chlich verwirklichten Lebenssachverhalt (entgeltliche Einbringung in die KG) au\u00dfer Acht.<\/p>\n<p>e) F ist auch nachhaltig t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>Nachhaltigkeit erfordert eine T\u00e4tigkeit, die von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine st\u00e4ndige Erwerbsquelle zu machen, und die objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist. Im Gegensatz hierzu steht eine einmalige, ohne die Absicht der Wiederholung vorgenommene Handlung (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 49\/70 , BFHE 104, 178 , BStBl II 1972, 291 ; vom 22. April 1998 X R 17\/96, BFH\/NV 1998, 1467 ).<\/p>\n<p>Im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters sind alle ihm zuzurechnenden T\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet des Grundst\u00fcckshandels in eine Gesamtw\u00fcrdigung am Ma\u00dfstab des \u00a7 15 Abs. 1 EStG einzubeziehen. Wirtschaftliche Aktivit\u00e4ten, die der Steuerpflichtige in seiner Person t\u00e4tigt, die aber als solche die im Steuertatbestand vorausgesetzte Nachhaltigkeit nicht erreichen, k\u00f6nnen in einer Gesamtschau mit einer mitunternehmerischen Bet\u00e4tigung als gewerblich bewertet werden. In gleicher Weise k\u00f6nnen solche gemeinschaftlich verwirklichten Aktivit\u00e4ten, die auf der Ebene der Gesellschaft\/Gemeinschaft (noch) nicht gewerblicher Art sind, und hiermit sachlich zusammenh\u00e4ngende T\u00e4tigkeiten des Steuerpflichtigen selbst \u2013 auch solche im Rahmen einer anderen verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft \u2013 in seiner Person insgesamt als gewerblich eingestuft werden (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.a).<\/p>\n<p>Im Streitfall handelte F aufgrund der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen der GbR, die ihm zuzurechnen sind, nachhaltig.<\/p>\n<p>3. Gegen die H\u00f6he des vom Beklagten angesetzten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bestehen keine Bedenken. Die Beteiligten haben sich anl\u00e4sslich der Betriebspr\u00fcfung w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens auf die Teilwerte geeinigt, zu denen die Grundst\u00fccke bei der KG angesetzt wurden. Die Gewinnfeststellungsbescheide gegen\u00fcber der KG wurden bestandskr\u00e4ftig. Aus den angesetzten Teilwerten hat der Beklagte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn berechnet. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit keine Einwendungen vorgebracht.<\/p>\n<p>4. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn stellt keinen \u2013 gewerbesteuerfreien \u2013 Aufgabegewinn dar. Ver\u00e4u\u00dfert ein gewerblicher Grundst\u00fccksh\u00e4ndler seinen gesamten Grundst\u00fccksbestand (Umlaufverm\u00f6gen) an einen oder zwei Erwerber, ist ein laufender Gewinn \u2013 kein Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn \u2013 gegeben. Ein solcher Gewinn ist weder einkommensteuerrechtlich nach den \u00a7\u00a7 16 , 34 EStG beg\u00fcnstigt noch gewerbesteuerrechtlich von der Gewerbeertragsteuer freigestellt (BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77\/92, BFHE 176, 426 , BStBl II 1995, 388, m.w.N.). F\u00fcr die \u2013 im Streitfall als Ver\u00e4u\u00dferung zu wertende \u2013 Einbringung des Grundbesitzes in die KG kann nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>6. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO . Bei den bisher vom BFH entschiedenen Streitf\u00e4llen ver\u00e4u\u00dferten die Gesellschafter, denen Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen der Personengesellschaft als Z\u00e4hlobjekte zugerechnet wurden, Grundst\u00fccke aus ihrem Privatverm\u00f6gen an Dritte. Der Streitfall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Gesellschafter F seine Grundst\u00fccke nicht an fremde Dritte ver\u00e4u\u00dfert, sondern in eine ihm zu 100 % geh\u00f6rende KG eingebracht hat. Es ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Einbringung eines Grundst\u00fccks in eine Personengesellschaft im Rahmen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels einer entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung an einen fremden Dritten gleichzustellen ist und ob diese Einbringung das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz 1. Werden Grundst\u00fccke nicht an fremde Dritte ver\u00e4u\u00dfert, sondern in eine KG eingebracht, an der der Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke zu 100 % an Gewinn und Verm\u00f6gen beteiligt ist, ist die Einbringung bei \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten, die auf den Grundst\u00fccken lasten, einer entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung an einen fremden Dritten gleichzustellen, so dass bei \u00dcberschreitung der Drei-Objekt-Grenze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einbringung-von-grundstucken-in-kg-als-gewerblicher-grundstuckshandel\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einbringung von Grundst\u00fccken in KG als gewerblicher Grundst\u00fcckshandel<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[3355],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36670"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36670"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36670\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36670"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36670"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36670"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}