{"id":36684,"date":"2013-09-10T17:52:47","date_gmt":"2013-09-10T15:52:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36684"},"modified":"2013-09-10T17:52:47","modified_gmt":"2013-09-10T15:52:47","slug":"einkommensteuer-ehegattensplitting-auch-fur-eingetragene-lebenspartnerschaften-bverfg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-ehegattensplitting-auch-fur-eingetragene-lebenspartnerschaften-bverfg\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Ehegattensplitting auch f\u00fcr eingetragene Lebenspartnerschaften (BVerfG)"},"content":{"rendered":"<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr valign=\"top\">\n<td>\n<h2><strong style=\"font-size: 11px; line-height: 19px;\">Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften versto\u00dfen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgr\u00fcnden f\u00fcr die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss r\u00fcckwirkend zum 1.8.2001 ge\u00e4ndert werden. \u00dcbergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden (BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013 &#8211; 2 BvR 909\/06; 2 BvR 1981\/06 und 2 BvR 288\/07; ver\u00f6ffentlicht am 6.6.2013).\u00a0<\/strong><\/h2>\n<ul>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die \u00a7\u00a7 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die M\u00f6glichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens er\u00f6ffnen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsversto\u00df r\u00fcckwirkend zum Zeitpunkt der Einf\u00fchrung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1.8.2001 zu beseitigen. Da er hierf\u00fcr unterschiedliche M\u00f6glichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung in Betracht.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverz\u00fcglich zu treffen hat, bleiben \u00a7\u00a7 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit \u00fcber die Rechtslage anwendbar mit der Ma\u00dfgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskr\u00e4ftig durchgef\u00fchrt sind, mit Wirkung ab dem 1.8.2001 unter den f\u00fcr Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0BVerfG, Pressemitteilung v. 6.6.2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<pre><strong><big>Bundesverfassungsgericht<\/big> - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 41\/2013 vom 6. Juni 2013<\/strong>\r\nBeschluss vom 7. Mai 2013\r\n<a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20130507_2bvr090906.html\">2 BvR 909\/06 2 BvR 1981\/06 2 BvR 288\/07<\/a><\/pre>\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<p><big><\/big><big><strong>Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig<\/strong><\/big><\/p>\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<pre> \r\n\r\nDie Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen \r\nbeim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden \r\nVorschriften des Einkommensteuergesetzes versto\u00dfen gegen den allgemeinen \r\nGleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgr\u00fcnden f\u00fcr die \r\nUngleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des \r\nBundesverfassungsgerichts in einem heute ver\u00f6ffentlichten Beschluss \r\nentschieden. Die Rechtslage muss r\u00fcckwirkend ab der Einf\u00fchrung des \r\nLebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 ge\u00e4ndert werden. \r\n\u00dcbergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting \r\nauch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung \r\nist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin \r\nKessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben. \r\n\r\n<strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erw\u00e4gungen zugrunde:<\/strong> \r\n\r\n1. Das Einkommensteuergesetz erm\u00f6glicht Ehegatten, die \r\nZusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu w\u00e4hlen, was zur Anwendung des \r\nsogenannten Splittingtarifs f\u00fchrt (\u00a7\u00a7 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die \r\nBeschwerdef\u00fchrer beantragten nach Begr\u00fcndung eingetragener \r\nLebenspartnerschaften f\u00fcr die Jahre 2001 und 2002 die \r\nZusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die \r\nFinanzverwaltung f\u00fchrte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die \r\nhiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem \r\nBundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die \r\nBeschwerdef\u00fchrer mit ihren Verfassungsbeschwerden. \r\n\r\n2. Die \u00a7\u00a7 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art. \r\n3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen \r\nLebenspartnern anders als Ehegatten nicht die M\u00f6glichkeit der \r\nZusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des \r\nSplittingverfahrens er\u00f6ffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der \r\nSenat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den \r\nBundesfinanzhof zur\u00fcckverwiesen. \r\n\r\na) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen \r\nLebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am \r\nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare \r\nUngleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die \r\nRegelung selbst an den Familienstand ankn\u00fcpft, ist doch die Entscheidung \r\nf\u00fcr eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar \r\nmit der sexuellen Orientierung verbunden. \r\n\r\nIm Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelm\u00e4\u00dfig \r\neine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des \r\nVerh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung \r\nsind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die \r\ndes Art. 3 Abs. 3 GG ann\u00e4hern, das hei\u00dft je gr\u00f6\u00dfer die Gefahr ist, dass \r\ndie Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit f\u00fchrt. Dies \r\nist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall. \r\n\r\nb) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG \r\nvermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener \r\nLebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des \r\nArt. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in \r\nerster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegen\u00fcber anderen \r\nLebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Ma\u00df an \r\nwechselseitiger Pflichtbindung gepr\u00e4gt sind. Geht die Privilegierung der \r\nEhe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich \r\nverbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der blo\u00dfe \r\nVerweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes \r\nnicht. \r\n\r\nDer Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der \r\nEhe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte \r\nVerantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende \r\nUnterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die \r\nLebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch \r\nvon den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten. \r\n\r\nc) Es bedarf daher jenseits der blo\u00dfen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG \r\neines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Beg\u00fcnstigung von Ehen \r\ngegen\u00fcber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen \r\nRegelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher l\u00e4sst sich f\u00fcr \r\ndas Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der \r\nTypisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten. \r\n\r\naa) Zweck des 1958 eingef\u00fchrten Splittingverfahrens ist es, Ehen \r\nunabh\u00e4ngig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei \r\ngleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren \r\nnimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als \r\nGemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene \r\nLebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs \r\nausgestaltet. Bereits seit ihrer Einf\u00fchrung im Jahr 2001 ist sie in \r\nihren f\u00fcr die steuerrechtliche Ankn\u00fcpfung wesentlichen Grundz\u00fcgen mit \r\nder Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei \r\nGesch\u00e4ften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschr\u00e4nkte \r\nVerf\u00fcgungsberechtigung \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen sind in beiden Instituten \r\nidentisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001, \r\nwenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schlie\u00dfen wollten, die \r\nsogenannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, f\u00fcr die die Vorschriften \r\nf\u00fcr die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar \r\n2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelg\u00fcterstand \r\neingef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus wurde der - bei Ehescheidungen erst seit 1977 \r\nstattfindende - Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der \r\nLebenspartnerschaft erstreckt. \r\n\r\nFamilienpolitische Intentionen verm\u00f6gen die Ungleichbehandlung von Ehen \r\nund eingetragenen Lebenspartnerschaften bez\u00fcglich des \r\nSplittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem \r\nEinkommensteuergesetz h\u00e4ngt die Gew\u00e4hrung des Splittingvorteils allein \r\nvon der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt \r\nleben. Unbeachtlich ist demgegen\u00fcber das Vorhandensein von Kindern sowie \r\ndie M\u00f6glichkeit, dass w\u00e4hrend der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner \r\ngeboren werden. \r\n\r\nDas Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der \r\nAufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung \r\nangesehen, die vor allem f\u00fcr Familien gedacht ist, in denen ein \r\nEhepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder \r\nPflege) nicht oder nur teilweise erwerbst\u00e4tig ist. Jedoch erkennt auch \r\ndas Lebenspartnerschaftsgesetz - ebenso wie das Eherecht - den Partnern \r\nGestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre pers\u00f6nliche und wirtschaftliche \r\nLebensf\u00fchrung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit \r\nund Erwerbst\u00e4tigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von \r\nEhepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung \r\nrechtfertigen k\u00f6nnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt \r\nes nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder \r\nausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften \r\nKinder gro\u00dfgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht \r\nv\u00f6llig un\u00fcblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktm\u00e4\u00dfig \r\ndie Betreuung der Kinder \u00fcbernimmt. \r\n\r\nbb) Die Privilegierung der Ehe im Verh\u00e4ltnis zur Lebenspartnerschaft \r\nl\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des \r\nGesetzgebers im Steuerrecht begr\u00fcnden. \r\n\r\nTypisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich \r\ngeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tats\u00e4chlichen \r\nAnkn\u00fcpfungspunkte m\u00fcssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt \r\nvoraus, dass die durch sie eintretenden H\u00e4rten und Ungerechtigkeiten nur \r\nunter Schwierigkeiten vermeidbar w\u00e4ren, lediglich eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig \r\nkleine Zahl von Personen betreffen und der Versto\u00df gegen den \r\nGleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum \r\nf\u00fcr Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen \r\nVorgaben au\u00dferhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die \r\nspeziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen \r\nsind. \r\n\r\nDer Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen \r\ngleicherma\u00dfen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert \r\nsind, geb\u00f6te bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche \r\nGleichbehandlung. \r\n\r\nAuch unter dem Gesichtspunkt der F\u00f6rderung des Aufwachsens von Kindern \r\nkommt eine typisierende Beg\u00fcnstigung von Ehepaaren gegen\u00fcber \r\neingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in \r\nBetracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen \r\nentfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit \r\naktuell oder fr\u00fcher steuerlich relevanten Kindern. Da der \r\nSplittingvorteil umso h\u00f6her ist, je gr\u00f6\u00dfer die Einkommensunterschiede \r\nzwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene \r\nLebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting \r\nprofitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und \r\ndeshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt erwerbst\u00e4tig ist. \r\nDass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter \r\ndem von Ehepaaren liegt, gen\u00fcgt f\u00fcr eine typisierende Beschr\u00e4nkung des \r\nSplittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von \r\nLebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne gr\u00f6\u00dfere \r\nSchwierigkeiten f\u00fcr den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar. \r\nAuszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, \r\nliefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen \r\nOrientierung der Partner hinaus. \r\n\r\n3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten \r\nVerfassungsversto\u00df r\u00fcckwirkend zum Zeitpunkt der Einf\u00fchrung des \r\nInstituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er \r\nhierf\u00fcr unterschiedliche M\u00f6glichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine \r\nUnvereinbarkeitserkl\u00e4rung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer \r\nNeuregelung, die der Gesetzgeber unverz\u00fcglich zu treffen hat, bleiben \u00a7\u00a7 \r\n26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit \u00fcber die \r\nRechtslage anwendbar mit der Ma\u00dfgabe, dass auch eingetragene \r\nLebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskr\u00e4ftig \r\ndurchgef\u00fchrt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den f\u00fcr \r\nEhegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die \r\nAnwendung des Splittingverfahrens beanspruchen k\u00f6nnen. \r\n\r\nSondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf: \r\n\r\n1. Der Senat verkennt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum \r\nInkrafttreten des Gesetzes zur \u00dcberarbeitung des \r\nLebenspartnerschaftsrechts am 1. Januar 2005 nach dem ausdr\u00fccklichen \r\nWillen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare \r\nGemeinschaft von Erwerb und Verbrauch ausgestaltet war. Bereits dies \r\nrechtfertigt die Privilegierung der Ehe in den allein \r\nstreitgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002, ohne dass es \r\neines R\u00fcckgriffs auf Art. 6 Abs. 1 GG bedarf. \r\n\r\na) Die Ehe ist von Verfassungs wegen als Gemeinschaft des Erwerbs und \r\nVerbrauchs konzipiert, in der ein Ehegatte an den Eink\u00fcnften und Lasten \r\ndes anderen jeweils zur H\u00e4lfte teilhat. Die \u00a7\u00a7 26, 26b und 32a EStG \r\nnehmen die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung der Ehe \r\nauf und f\u00fchren sie f\u00fcr den Bereich des Einkommensteuerrechts fort. Der \r\nGesetzgeber hat das Splittingverfahren als \u201eReflex\u201c der \r\nZugewinngemeinschaft angesehen. Es wahrt und st\u00e4rkt - dem Schutzauftrag \r\ndes Art. 6 Abs. 1 GG folgend - die eheliche Gemeinschaft von Erwerb und \r\nVerbrauch. Einem Ehepartner wird erm\u00f6glicht, ohne steuerliche Einbu\u00dfen \r\ndauerhaft oder vor\u00fcbergehend einer Besch\u00e4ftigung in Teilzeit nachzugehen \r\noder sich gar ausschlie\u00dflich famili\u00e4ren Aufgaben zu stellen. \r\n\r\nb) F\u00fcr das Kriterium der Vergleichbarkeit sind das eheliche G\u00fcterrecht \r\nund das Recht des Versorgungsausgleichs daher in besonderem Ma\u00dfe \r\nbedeutsam; hinzu treten flankierende Regelungen im \r\nSozialversicherungsrecht, insbesondere zur Hinterbliebenenversorgung. \r\nDiese konstitutiven Merkmale sind jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar \r\n2005 auf die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt worden. Die \r\n\u00dcbergangsvorschriften sahen keine zwingende r\u00fcckwirkende Erstreckung auf \r\nbestehende Lebenspartnerschaften vor. \r\n\r\nc) Die Lebenspartnerschaften der Beschwerdef\u00fchrer sind daher - \r\njedenfalls in den allein streitgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungsjahren 2001 \r\nund 2002 - nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne \r\nder Splittingvorschriften anzusehen. Der Verweis des Senats auf die \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und \r\nSchenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen \r\nFamilienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begr\u00fcnden. \r\nKeine der genannten Entscheidungen stellt Grunds\u00e4tze auf, die auf den \r\nBereich des Einkommensteuerrechts unbesehen \u00fcbertragbar sind. Durch den \r\nblo\u00dfen Hinweis auf diese Entscheidungen setzt sich der Senat dem Vorwurf \r\neiner rein schematischen Fortf\u00fchrung der bisherigen Rechtsprechung aus. \r\n\r\nDie Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner \r\nf\u00fcr die Veranlagungsjahre vor 2005 l\u00e4uft auf die Gew\u00e4hrung der \r\neinkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und \r\nVerbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden \r\nVerpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur ann\u00e4hernd \r\nvergleichbarem Umfang bestanden h\u00e4tten. Auch blendet die Begr\u00fcndung des \r\nSenats aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer vollst\u00e4ndigen \r\nGleichstellung abgesehen und gerade die \u00f6konomische Selbstst\u00e4ndigkeit \r\nbeider Partner als gesetzliches Leitbild herausgestellt hat. Somit setzt \r\nder Senat seine Einsch\u00e4tzung an die Stelle des hierzu alleine berufenen \r\nGesetzgebers. \r\n\r\n2. Die Annahme des Senats, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers \r\nrechtfertige nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und \r\nLebenspartnerschaft, entbehrt einer tragf\u00e4higen Begr\u00fcndung. \r\n\r\na) Der Senat r\u00e4umt zwar ein, dass der Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des \r\nSplittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt \r\nhat. Er zieht daraus aber nicht den gebotenen Schluss, dass auch diese \r\nfamilienpolitische Funktion grunds\u00e4tzlich geeignet ist, eine \r\ntypisierende Privilegierung der Ehe gegen\u00fcber anderen Lebensformen zu \r\nrechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich \r\nverbindlich gefasst sind. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit konnte \r\nder Gesetzgeber bei der Einf\u00fchrung des Splittingverfahrens davon \r\nausgehen, dass die weit \u00fcberwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung \r\nvon Kindern ausgerichtet war, und es - typisierend - nur vom Bestand der \r\nEhe und nicht zus\u00e4tzlich vom Vorhandensein von Kindern abh\u00e4ngig machen. \r\n\r\nb) Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften \r\nKinder auf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass \r\nschon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der \r\neingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der \r\nTypisierung zu er\u00f6ffnen gewesen w\u00e4re. Die Annahme des Senats, die \r\nsteuerlichen Vorteile k\u00e4men auch bei Lebenspartnerschaften \r\ntypischerweise solchen mit Kindern zugute, ist nicht belegt. \r\nUnbeantwortet bleibt zudem die f\u00fcr die Typisierung entscheidende Frage, \r\nwie hoch der Anteil der Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen \r\nKinder erzogen wurden. \r\n\r\nEtwaigen Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften, \r\nin denen Kinder erzogen werden oder wurden, h\u00e4tte auch durch eine auf \r\ndiese beschr\u00e4nkte Er\u00f6ffnung des Splittingverfahrens Rechnung getragen \r\nwerden k\u00f6nnen. Ein solcher L\u00f6sungsansatz ist durch den Senat, der \r\nausschlie\u00dflich auf die typisierende Einbeziehung der \r\nLebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden. \r\n\r\n3. Schlie\u00dflich w\u00e4re es dem Gesetzgeber angesichts des \r\nfamilienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen \r\ngewesen, zun\u00e4chst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf \r\nihre Vorwirkung f\u00fcr die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und \r\nhieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Diesen \r\nEinsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers \u00fcbergeht der Senat durch seine \r\nr\u00fcckwirkende Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung und verengt dessen \r\nGestaltungsm\u00f6glichkeiten zus\u00e4tzlich. Dabei setzt sich der Senat zudem \r\n\u00fcber die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, \r\nwonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren \r\nRechtszustand nicht r\u00fcckwirkend beseitigen muss, wenn die \r\nVerfassungslage nicht hinreichend gekl\u00e4rt war.<\/pre>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften versto\u00dfen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgr\u00fcnden f\u00fcr die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss r\u00fcckwirkend zum 1.8.2001 ge\u00e4ndert werden. \u00dcbergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden (BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013 &#8211; 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-ehegattensplitting-auch-fur-eingetragene-lebenspartnerschaften-bverfg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Ehegattensplitting auch f\u00fcr eingetragene Lebenspartnerschaften (BVerfG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1689],"tags":[1951],"class_list":["post-36684","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommen-und-lohnsteuer","tag-ehegattensplitting"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36684","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36684"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36684\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36684"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36684"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36684"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}