{"id":36697,"date":"2013-09-14T11:39:49","date_gmt":"2013-09-14T09:39:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36697"},"modified":"2013-09-14T11:39:49","modified_gmt":"2013-09-14T09:39:49","slug":"die-sechste-mehrwertsteuerrichtlinie-sieht-die-anwendung-eines-globalen-pro-rata-satzes-nicht-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-sechste-mehrwertsteuerrichtlinie-sieht-die-anwendung-eines-globalen-pro-rata-satzes-nicht-vor\/","title":{"rendered":"Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie sieht die Anwendung eines &#8222;globalen Pro-rata-Satzes&#8220; nicht vor"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px;\">Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, kann in die Berechnung des Pro-rata-Satzes f\u00fcr den Vorsteuerabzug nicht die Ums\u00e4tze ihrer ausl\u00e4ndischen Zweigniederlassungen einbeziehen.<\/strong><\/h1>\n<p>Nach einer Steuerpr\u00fcfung erhielt Le Cr\u00e9dit Lyonnais (LCL), ein Kreditinstitut mit Hauptniederlassung in Frankreich und Zweigniederlassungen im Ausland, zwei Nachforderungsbescheide. Die franz\u00f6sische Steuerverwaltung verlangte von ihr n\u00e4mlich Nachzahlungen insbesondere der Mehrwertsteuer f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1989, denn sie beanstandete, dass LCL bei der Berechnung des f\u00fcr die Bank anzuwendenden Pro-rata-Satzes f\u00fcr den Vorsteuerabzug Zinsbetr\u00e4ge von Darlehen ber\u00fccksichtigt habe, die sie ihren au\u00dferhalb Frankreichs ans\u00e4ssigen Zweigniederlassungen gew\u00e4hrt habe.<\/p>\n<p>LCL legte wegen der Mehrwertsteuer, die sie ihrer Meinung nach in den Jahren 1988 bis 1990 zu viel gezahlt hatte (etwa 31,7 Mio. Euro), drei Einspr\u00fcche ein und verlangte die Erstattung dieser Steuer. Nachdem die Steuerverwaltung diese Einspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen hatte, erhob LCL Klage vor dem zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Verwaltungsgericht mit der Begr\u00fcndung, dass, wenn die von der Hauptniederlassung den Zweigniederlassungen in Rechnung gestellten Zinsen nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, weil die Hauptniederlassung und ihre ausl\u00e4ndischen Zweigniederlassungen eine Einheit bildeten, die Einnahmen aus den Ums\u00e4tzen, die Letztere mit Dritten erzielten, als ihre Einnahmen anzusehen und bei der Berechnung des auf sie angewandten Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu ber\u00fccksichtigen seien (&#8222;globaler Pro-rata-Satz&#8220;).<\/p>\n<p>Nachdem sie mit ihrer Klage und auch mit ihrer Berufung gescheitert war, wandte sich LCL an den Conseil d&#8217;\u00c9tat (Frankreich), der beschlossen hat, den Gerichtshof um die Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie zu ersuchen. Es geht um die Frage, ob eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ihre Hauptniederlassung und im Ausland Zweigniederlassungen hat, bei der Erf\u00fcllung ihrer steuerlichen Pflichten gegen\u00fcber dem Staat ihrer Hauptniederlassung &#8211; soweit sie sowohl Ums\u00e4tze, f\u00fcr die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Ums\u00e4tze, f\u00fcr die dieses Recht nicht besteht, t\u00e4tigt -, ihren Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs unter Ber\u00fccksichtigung ihres Gesamtumsatzes berechnen muss, d. h. unter Einbeziehung sowohl des Umsatzes der Hauptniederlassung als auch des Umsatzes ihrer einzelnen Zweigniederlassungen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist in seinem Urteil vom 12.09.2013 erstens darauf hin, dass der in der Richtlinie vorgesehene Vorsteuerabzug den Unternehmer vollst\u00e4ndig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten soll. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gew\u00e4hrleistet daher v\u00f6llige Neutralit\u00e4t hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese T\u00e4tigkeiten der Mehrwertsteuer unterliegen. Insbesondere ist, wenn sich die Mehrwertsteuer auf Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen bezieht, die vom Steuerpflichtigen sowohl f\u00fcr Ums\u00e4tze verwendet werden, f\u00fcr die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch f\u00fcr Ums\u00e4tze, f\u00fcr die dieses Recht nicht besteht, der Vorsteuerabzug nur f\u00fcr den Teil der Mehrwertsteuer zul\u00e4ssig, der auf den Betrag der erstgenannten besteuerten Ums\u00e4tze entf\u00e4llt. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes zu berechnen, der anhand der Sechsten Richtlinie ermittelt wird. Da die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs Teil der Regelung \u00fcber den Vorsteuerabzug ist, fallen die Modalit\u00e4ten dieser Berechnung in den Geltungsbereich des nationalen Mehrwertsteuerrechts, dem eine T\u00e4tigkeit oder ein Umsatz steuerlich zuzuordnen ist (Territorialit\u00e4tsprinzip). Es ist daher Sache der nationalen Steuerbeh\u00f6rden, die Methode f\u00fcr die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen, da sie durch die Sechste Richtlinie erm\u00e4chtigt sind, f\u00fcr jeden T\u00e4tigkeitsbereich einen besonderen Pro-rata-Satz, einen Vorsteuerabzug nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen zu einer bestimmten T\u00e4tigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug vorzusehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hebt der Gerichtshof hervor, dass sich die Art der R\u00fcckzahlung der Mehrwertsteuer (durch Abzug oder durch Erstattung) ausschlie\u00dflich danach richtet, wo der Steuerpflichtige ans\u00e4ssig ist (Hauptniederlassung, aber auch feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat). So ist eine Gesellschaft, die ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat und eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, aufgrund dieser Tatsache im Hinblick auf die im letztgenannten Staat durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten als dort niedergelassen anzusehen und hat keinen Anspruch mehr auf eine Erstattung der dort entrichteten Mehrwertsteuer. Es ist Sache der festen Niederlassung, bei den Steuerbeh\u00f6rden dieses Staates f\u00fcr dort get\u00e4tigte Anschaffungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen.<\/p>\n<p>Da der Gerichtshof entschieden hat, dass eine in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssige feste Niederlassung und die in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Hauptniederlassung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind, folgt daraus, dass ein einziger Steuerpflichtiger au\u00dfer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen \u00fcber den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat.<\/p>\n<p>Da die Modalit\u00e4ten der Berechnung des Pro-rata-Satzes ein wesentlicher Bestandteil der Vorsteuerabzugsregelung sind, kann bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes, der f\u00fcr die in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Hauptniederlassung eines Steuerpflichtigen gilt, der Umsatz, der von allen festen Niederlassungen des genannten Steuerpflichtigen in anderen Mitgliedstaaten erzielt wurde, nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, f\u00fcr die Bestimmung des f\u00fcr sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz ber\u00fccksichtigen kann, den ihre in Drittstaaten ans\u00e4ssigen Zweigniederlassungen erzielt haben.<\/p>\n<p>Die Richtlinie enth\u00e4lt n\u00e4mlich keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsregelung, der ein Steuerpflichtiger in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung unterliegt, haben k\u00f6nnte, wenn er au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union eine feste Niederlassung hat. Der Gerichtshof weist somit das Vorbringen von LCL zur\u00fcck, dass eine Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem Drittstaat habe, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer dieselbe steuerliche Behandlung erfahren m\u00fcsse wie eine Gesellschaft, die in dem Drittstaat eine Tochtergesellschaft habe. Diese unterschiedlichen M\u00f6glichkeiten spiegeln n\u00e4mlich klar unterschiedliche Sachverhalte wider und k\u00f6nnen deshalb nicht dieselbe steuerliche Behandlung erfahren.<\/p>\n<p>Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, f\u00fcr die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs f\u00fcr jeden T\u00e4tigkeitsbereich einer steuerpflichtigen Gesellschaft eine Regelung vorzusehen, nach der die Gesellschaft den Umsatz ber\u00fccksichtigen darf, den eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ans\u00e4ssige Zweigniederlassung erzielt hat.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;T\u00e4tigkeitsbereiche&#8220; bezieht sich n\u00e4mlich nicht auf geografische Gebiete, sondern auf verschiedene Arten wirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten, wie T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 12.09.2013 zum Urteil C-388\/11 vom 12.09.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, kann in die Berechnung des Pro-rata-Satzes f\u00fcr den Vorsteuerabzug nicht die Ums\u00e4tze ihrer ausl\u00e4ndischen Zweigniederlassungen einbeziehen. 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