{"id":36704,"date":"2013-09-16T11:13:57","date_gmt":"2013-09-16T09:13:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36704"},"modified":"2018-03-22T11:28:30","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:30","slug":"doppelte-haushaltsfuhrung-bei-zweitwohnung-in-der-nahe-des-familienwohnsitzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelte-haushaltsfuhrung-bei-zweitwohnung-in-der-nahe-des-familienwohnsitzes\/","title":{"rendered":"Doppelte Haushaltsf\u00fchrung bei Zweitwohnung in der N\u00e4he des Familienwohnsitzes"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Eine beruflich begr\u00fcndete doppelte Haushaltsf\u00fchrung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung n\u00e4her am Familienwohnsitz als an der Arbeitsst\u00e4tte liegt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 27. Juni 2013 (Az. <\/span>3 K 4315\/12 E<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">) entschieden.<\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Professor an einer Universit\u00e4t besch\u00e4ftigt. Der Ort, an dem er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebt, liegt etwa 2 Stunden von seiner Arbeitsst\u00e4tte entfernt. Aus diesem Grund hatte der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich eine Zweitwohnung in der N\u00e4he der Universit\u00e4t. Diese gab er jedoch auf und bezog eine neue Zweitwohnung, die 83 km von der Universit\u00e4t, aber nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt liegt.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt erkannte keine Kosten f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung an, da die Zweitwohnung aufgrund der zu gro\u00dfen Entfernung nicht als Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort des Kl\u00e4gers angesehen werden k\u00f6nne. Die Entfernung zur Familienwohnung sei f\u00fcr die Wahl der Zweitwohnung zumindest mitbestimmend gewesen. Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsg\u00fcnstig gelegen sei und er die Universit\u00e4t innerhalb von 50 Minuten erreichen k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcge der Ort der Zweitwohnung auch \u00fcber in seinem Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche.<\/p>\n<p>Das Gericht gab der Klage statt. F\u00fcr eine aus beruflichem Anlass begr\u00fcndete doppelte Haushaltsf\u00fchrung sei es erforderlich, dass der Arbeitnehmer \u201eam Besch\u00e4ftigungsort\u201c wohne. Hierf\u00fcr sei nicht eine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsst\u00e4tte erforderlich; es reiche vielmehr aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liege. Ma\u00dfgeblich sei, dass die Arbeitsst\u00e4tte von dort aus in zumutbarer Weise t\u00e4glich aufgesucht werden k\u00f6nne, was bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 km der Fall sei. Da der Kl\u00e4ger \u00fcberdies auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutze, komme dem Umstand der g\u00fcnstigen Lage zum Familienwohnsitz kein \u00fcberlagerndes Gewicht mehr zu. Das\u00a0Revisionsverfahren\u00a0ist beim\u00a0Bundesfinanzhof\u00a0anh\u00e4ngig\u00a0(Az. VI R 59\/13).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 3 K 4315\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.06.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>3. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>3 K 4315\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 vom 23.07.2012 und 2011 vom 05.07.2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2012, werden nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsgr\u00fcnde ge\u00e4ndert. Die Berechnung der Steuer obliegt dem Beklagten.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger 1\/9 und der Beklagte 8\/9.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten, ob die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung bei der Steuerfestsetzung der Veranlagungszeitr\u00e4ume 2010 und 2011 als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7 19 Einkommensteuergesetz (EStG) ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und wurden f\u00fcr die Streitjahre 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger ist Professor f\u00fcr &#8230; an der &#8230; in B\u00a0\u00a0\u00a0 und bezieht Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 EStG. Die Kl\u00e4gerin bezieht als angestellte Buchh\u00e4ndlerin im Rahmen eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses ebenfalls Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Besch\u00e4ftigungsort der Kl\u00e4gerin und Familienwohnsitz der Kl\u00e4ger mit den beiden gemeinsamen Kindern ist H\u00a0\u00a0 .<\/p>\n<p>4Bereits im Jahr 2007 wechselte der Kl\u00e4ger von P\u00a0\u00a0\u00a0 an die Universit\u00e4t nach B\u00a0\u00a0 , als er dort die M\u00f6glichkeit erhielt, vertretungsweise einen Lehrstuhl zu \u00fcbernehmen. Um sich mit den Gepflogenheiten in B\u00a0\u00a0\u00a0 und der Universit\u00e4t vertraut machen zu k\u00f6nnen, nahm er eine Wohnung in der N\u00e4he der Universit\u00e4t. Parallel zur Lehrstuhlvertretung durchlief der Kl\u00e4ger ein Berufungsverfahren f\u00fcr eine andere Professur an der Universit\u00e4t in B\u00a0\u00a0 , die er dann im Herbst 2007 erhielt. Bereits im Sp\u00e4tsommer 2007 k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger seine Wohnung in B\u00a0\u00a0\u00a0 und suchte nach einer f\u00fcr sich geeigneten Wohnung in E\u00a0\u00a0 . Er entschied sich f\u00fcr E\u00a0\u00a0\u00a0 deshalb, weil dort die &#8230;bibliothek und auch die &#8230;bibliothek ans\u00e4ssig sind, die im Fachbereich des Kl\u00e4gers sehr gut ausgestattet sind. In seinem Fachgebiet \u201e&#8230;\u201c besteht die Arbeit des Kl\u00e4gers im Wesentlichen im Literaturstudium. Die Bibliotheken sucht er dabei im Schnitt drei bis f\u00fcnf mal im Monat auf, wobei die Nutzung entsprechend seines Arbeitsfortschritts unterschiedlich intensiv ist. Ma\u00dfgeblich ist aus Sicht des Kl\u00e4gers der schnell m\u00f6gliche Zugriff.<\/p>\n<p>5Die Lehrverpflichtungen des Kl\u00e4gers belaufen sich im Schnitt auf f\u00fcnf Veranstaltungen pro Woche. Au\u00dferdem ist er gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor eines Instituts und somit bestimmten Verwaltungsaufgaben und Verpflichtungen, z. B. an Fachbereichssitzungen teilzunehmen, betraut.<\/p>\n<p>6In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2010 und 2011 machte der Kl\u00e4ger Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend. F\u00fcr 2010 beliefen sich die Aufwendungen auf insgesamt 9.164 Euro und f\u00fcr 2011 auf 8.078 Euro. Im Wesentlichen handelte es sich um die Kosten der Unterkunft des Kl\u00e4gers in E\u00a0\u00a0 , diverse Einrichtungsgegenst\u00e4nde und die Aufwendungen f\u00fcr die Heimfahrten nach H\u00a0\u00a0 . Die Aufwendungen f\u00fcr die in E\u00a0\u00a0\u00a0 angemietete Garage betragen 480\u00a0Euro j\u00e4hrlich. Zu den Einzelheiten wird auf die Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen 2010 und 2011 (Blatt 15\/16 und Blatt 84\/85 der Steuerakte) Bezug genommen.<\/p>\n<p>7Die Entfernung der vom Kl\u00e4ger bewohnten Wohnung in E\u00a0\u00a0\u00a0 zum Familienwohnsitz nach H\u00a0\u00a0\u00a0 betr\u00e4gt 47 km, die Entfernung zur Arbeitsst\u00e4tte in B\u00a0\u00a0\u00a0 83 km.<\/p>\n<p>8Die Wohnung in E\u00a0\u00a0 , A-Stra\u00dfe 44, ist in einer Entfernung von ca. 4\u00a0Kilometern zur &#8230;bibliothek belegen. Die Autobahn nach B\u00a0\u00a0\u00a0 ist schnell zu erreichen.<\/p>\n<p>9Bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2010 durch Bescheid vom 03.08.2011 und f\u00fcr 2011 durch Bescheid vom 29.06.2012 ber\u00fccksichtigte der Beklagte die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht als Werbungskosten, da der Wohnsitz in E\u00a0\u00a0\u00a0 zu weit vom Arbeitsort entfernt liege und deshalb nicht als Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort des Kl\u00e4gers angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>10Die Einkommensteuerfestsetzung 2011 \u00e4nderte der Beklagte aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden durch Einkommensteuerbescheid vom 05.07.2012.<\/p>\n<p>11Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen erhoben die Kl\u00e4ger Einspruch am 31.08.2011 (2010) und am 30.07.2012 (2011). Sie verwiesen darauf, dass der Besch\u00e4ftigungsort sich begrifflich nicht auf die politische Gemeinde beschr\u00e4nke, in der sich die Arbeitsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen befinde, sondern auch das Einzugsgebiet umfasse. Soweit sich die Zweitwohnung in der N\u00e4he des Besch\u00e4ftigungsortes befinden m\u00fcsse, k\u00f6nne diese N\u00e4he auch zeitlich begr\u00fcndet sein. Dies gelte im Fall des Kl\u00e4gers deshalb, weil er seine Arbeitsst\u00e4tte von der besonders verkehrsg\u00fcnstig gelegenen Wohnung in E\u00a0\u00a0\u00a0 innerhalb von 50 Minuten erreichen k\u00f6nne. Diese Fahrtzeit werde ausweislich der Rechtsprechung f\u00fcr eine Strecke zwischen Wohnung und Besch\u00e4ftigungsort f\u00fcr Pendler als zumutbar erachtet. Gegen\u00fcber einer Fahrt zum Arbeitsort von seinem Familienwohnsitz aus ergebe sich eine t\u00e4gliche Fahrzeitersparnis von mindestens zwei Stunden. Dar\u00fcber hinaus er\u00f6ffne ihm die Wohnung in E\u00a0\u00a0\u00a0 den unproblematischen Zugang zu dort vorhandenen Bibliotheken, die einen f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit unerl\u00e4sslichen Literaturbestand auswiesen. Nat\u00fcrlich erm\u00f6gliche es die Wohnung in E\u00a0\u00a0\u00a0 auch, den famili\u00e4ren Kontakt nach H\u00a0\u00a0\u00a0 \u00fcber die Woche unkomplizierter zu halten. Dies sei jedoch nicht der f\u00fcr die Wohnungswahl ausschlagende Grund gewesen.<\/p>\n<p>12Den Einkommensteuerbescheid 2010 \u00e4nderte der Beklagte durch Bescheide vom 05. und 23.07.2012 aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>13Durch Einspruchsentscheidung vom 16.10.2012, bekannt gegeben durch einfachen Brief, wies er die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es treffe zwar zu, dass der Begriff der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort weit auszulegen sei. Sei jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Entfernung zwischen Zweitwohnsitz und Besch\u00e4ftigungsort wesentlich h\u00f6her als die zwischen Zweitwohnsitz und Familienwohnsitz, komme nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ebenfalls die private Lebensf\u00fchrung als Ursache der doppelten Haushaltsf\u00fchrung in Betracht. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Entfernung zwischen dem Zweitwohnsitz in E\u00a0\u00a0\u00a0 und dem Familienwohnsitz in H\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr den Bezug der Zweitwohnung mitbestimmend gewesen und die doppelte Haushaltsf\u00fchrung deshalb nicht ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst sei. Soweit sich der BFH in seinem Urteil vom 19.04.2012 (VI R 59\/11, BFH\/NV 2012, 1378) dahingehend ge\u00e4u\u00dfert habe, dass auch bei einer Entfernung von 141 km zwischen Zweitwohnsitz und Besch\u00e4ftigungsort eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung gegeben sein k\u00f6nne, liege dem vom BFH entschiedenen Fall ein anderer Sachverhalt zu Grunde, da dort der Arbeitgeber seinen Firmensitz vom Ort des beruflich bedingten Zweitwohnsitzes wegverlegt habe.<\/p>\n<p>14Mit der dagegen am 14.12.2012 erhobenen Klage beantragen die Kl\u00e4ger gleichzeitig Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Klagefrist.<\/p>\n<p>15Sie tragen dazu vor, die den Kl\u00e4gern am 22.10.2012 zugegangene Einspruchsentscheidung sei per E-Mail an den Kl\u00e4gervertreter weitergeleitet worden. Dieser habe am 07.11.2012 auf Wunsch der Kl\u00e4ger, trotz Ablehnung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung am 29.10.2012, die Klage gefertigt und per Post an das Finanzgericht M\u00fcnster versandt. Dies sei ausreichend gewesen, da das Fristende auf den 19.11.2012 berechnet worden sei. Da entgegen der sonstigen Erfahrungen eine Eingangsbest\u00e4tigung f\u00fcr diese Klage nicht eingegangen sei, habe das B\u00fcro des Kl\u00e4gervertreters auf Nachfrage beim Finanzgericht M\u00fcnster am 05.12.2012 erfahren, dass ein Klageeingang nicht zu verzeichnen gewesen sei. Davon habe der Kl\u00e4gervertreter pers\u00f6nlich am 11.12.2012 nach seiner R\u00fcckkehr aus dem Urlaub erfahren. Dass die Klageschrift rechtzeitig gefertigt und versandt worden sei, ergebe sich aus dem Postausgangsbuch und der eidesstattlichen Versicherung der absendenden Bearbeiterin. Auf die in Kopie vorgelegten Dokumente (Blatt 6 und 5 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>16Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>17unter Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung bzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte die Einkommensteuerfestsetzung 2010 gem\u00e4\u00df Bescheid vom 23.07.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2012 zu \u00e4ndern und Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 9.164 Euro zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>18unter Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung bzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte die Einkommensteuerfestsetzung 2011 gem\u00e4\u00df Bescheid vom 05.07.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2012 zu \u00e4ndern und Werbungkosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 8.078 Euro zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>19hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>20Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>21die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>22hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>23Unabh\u00e4ngig von der rechtzeitigen Erhebung der Klage h\u00e4lt er an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung fest.<\/p>\n<p>24Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 18.04.2013 er\u00f6rtert. Der Kl\u00e4gervertreter hat im Termin das Fristenkontroll- und das Postausgangsbuch im Original vorgelegt. Zu den Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll (Blatt 75\/76 der Gerichtsakte) hingewiesen.<\/p>\n<p>25Der Senat hat in der Sache am 27.06.2013 m\u00fcndlich verhandelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>26<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>27I.<\/p>\n<p>28Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>29Sie ist insbesondere fristgem\u00e4\u00df erhoben, da bez\u00fcglich der vers\u00e4umten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>30Die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Einspruchsentscheidung dem Kl\u00e4ger bekannt gegeben worden ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gilt die Einspruchsentscheidung bei \u00dcbersendung mit einfachem Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Danach h\u00e4tte im vorliegenden Fall die Klagefrist mit Ablauf des 19.11.2012 geendet, und die am 14.12.2012 erhobene Klage ist verfristet. Jedoch sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 56 FGO kann einem Kl\u00e4ger, der die Klagefrist unverschuldet vers\u00e4umt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen entsprechenden Antrag stellt, die zur Begr\u00fcndung dienenden Tatsachen glaubhaft macht und die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachholt.<\/p>\n<p>31Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Klagerhebung unverschuldet nicht fristgem\u00e4\u00df erfolgte. Denn der Kl\u00e4gervertreter hat im Er\u00f6rterungstermin durch die Vorlage des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuchs im Original sowie durch die Schilderung des Arbeitsablaufs in seiner Kanzlei glaubhaft dargelegt, dass die ma\u00dfgebliche Klageschrift bereits am 07.11.2012 gefertigt und auch tats\u00e4chlich versandt wurde. Dass die Klage das Gericht nicht erreicht hat, ist den Kl\u00e4gern nicht als von ihnen zu vertretender Umstand zuzurechnen. Vielmehr ist von einem Verlust der Klageschrift auf dem Postweg auszugehen. Wiedereinsetzungsantrag und Nachholung der Klageerhebung als ma\u00dfgeblicher Rechtshandlung sind auch innerhalb der 14t\u00e4gigen Frist nach Wegfall des Hindernisses, das ist hier das Telefonat vom 05.12.2012 mit dem Finanzgericht M\u00fcnster, erfolgt.<\/p>\n<p>32II.<\/p>\n<p>33Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, \u00a7\u00a0100 Abs. 1 Satz 1 FGO.<\/p>\n<p>34Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 S\u00e4tze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt dabei nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch \u201eam Besch\u00e4ftigungsort wohnt\u201c. Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht nur dann erf\u00fcllt ist, wenn der Arbeitnehmer sich in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsst\u00e4tte eine Wohnung nimmt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Umgebung, d. h. im Einzugsgebiet der politischen Gemeinde wohnt (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33\/08, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Von diesen Grunds\u00e4tzen ist der BFH bereits in seinem Urteil vom 09.11.1971 (VI R 96\/70, BStBl II 1972, 134) ausgegangen. In der gleichen Entscheidung hat der BFH aber auch betont, ein Wohnen am Besch\u00e4ftigungsort sei nicht mehr anzunehmen, wenn bei der Wahl des Wohnortes offenbar die Lage der Familienwohnung eine ma\u00dfgebende Rolle gespielt habe, so wenn sich die Zweitwohnung des Arbeitnehmers an einem Ort befinde, der n\u00e4her zum Ort der Familienwohnung als zur Arbeitsst\u00e4tte gelegen sei und an dem andere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsst\u00e4tte in der gleichen politischen Gemeinde h\u00e4tten wie der einen doppelten Haushalt f\u00fchrende Arbeitnehmer, \u00fcblicherweise nicht wohnten. In einem derartigen Fall schlie\u00dfe \u00a7 12 Nr. 1 EStG unter Umst\u00e4nden eine Anerkennung von Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung aus. In seinem Urteil vom 19.04.2012 (VI R 59\/11, BStBl II 2012, 833) geht der BFH davon aus, dass ein Arbeitnehmer in einer Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort jedenfalls dann wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsst\u00e4tte t\u00e4glich aufsuchen kann. Ma\u00dfgeblich sei dabei, dass die fragliche Wohnung in der Weise am Besch\u00e4ftigungsort, n\u00e4mlich so zur Arbeitsst\u00e4tte gelegen sei, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise t\u00e4glich von dort seine Arbeitsst\u00e4tte aufsuchen k\u00f6nne. Ob dies der Fall sei, sei aufgrund der Ber\u00fccksichtigung und W\u00fcrdigung aller wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu pr\u00fcfen, wobei insbesondere die individuellen Verkehrsverbindungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsst\u00e4tte ma\u00dfgeblich seien. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sei zwar ein wesentliches, allerdings nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal.<\/p>\n<p>35Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen hat der Senat im vorliegenden Fall die \u00dcberzeugung gewonnen, dass der Kl\u00e4ger mit der Wohnung in E\u00a0\u00a0\u00a0 eine Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort inne hat.<\/p>\n<p>36Ausgangspunkt der \u00dcberlegungen des Senats ist dabei die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger seinen Arbeitsplatz in B\u00a0\u00a0\u00a0 nicht in zumutbarer Weise von seinem Familienwohnsitz in H\u00a0\u00a0\u00a0 aus arbeitst\u00e4glich \u2013 wie dies angesichts des Vorlesungsplans des Kl\u00e4gers zumindest in der Vorlesungszeit erforderlich ist \u2013 erreichen kann. Denn sowohl der Weg \u00fcber &#8230; als auch \u00fcber &#8230; war und ist in erheblicher Weise baustellen- und staubelastet, sodass ein arbeitst\u00e4gliches Pendeln mit Fahrzeiten von bis zu zwei Stunden pro Strecke nicht zumutbar und damit die Nutzung einer Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort angezeigt ist.<\/p>\n<p>37Die vom Kl\u00e4ger in E\u00a0\u00a0\u00a0 genommene Zweitwohnung ist auch als Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort anzusehen, da sie unter Zugrundelegung der Grunds\u00e4tze des Urteils des BFH, vom 19.04.2012 (VI R 59\/11, BStBl II 2012, 833) noch als im Einzugsbereich von B\u00a0\u00a0\u00a0 belegen anzusehen ist. Denn die Anforderung des BFH, dass der Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus in zumutbarer Weise zu erreichen sein muss, erf\u00fcllt die vom Kl\u00e4ger in E\u00a0\u00a0\u00a0 genommene Wohnung. Der Kl\u00e4ger kann n\u00e4mlich von dieser Wohnung aus \u2013 vom Beklagten unbestritten \u2013 seinen Arbeitsplatz trotz der Entfernung von 83 Kilometern in unter einer Stunde Fahrzeit erreichen. Im \u00fcbrigen handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine heutzutage durchaus \u00fcbliche Pendelstrecke und Pendelzeit. Hinzu kommt, dass E\u00a0\u00a0\u00a0 mit den dort ans\u00e4ssigen Bibliotheken, zu denen die Wohnung des Kl\u00e4gers ebenfalls g\u00fcnstig gelegen ist, einen weiteren f\u00fcr den Beruf des Kl\u00e4gers gewichtigen Standortvorteil bietet, ohne dass es nach Auffassung des Senats letztlich ausschlaggebend ist, wie h\u00e4ufig der Kl\u00e4ger diese Bibliotheken nutzt. Dass der Kl\u00e4ger sie tats\u00e4chlich nutzt, steht aufgrund des differenzierten Vortrags des Kl\u00e4gers zur Ausstattung der Bibliotheken in seinem Fachgebiet in B\u00a0\u00a0\u00a0 und E\u00a0\u00a0\u00a0 und zur nur geringen Digitalisierungsquote hinsichtlich der Literaturbest\u00e4nde seines Fachbereichs zur \u00dcberzeugung des Senats fest und wird im \u00dcbrigen vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Ein diesbez\u00fcglich gleichwertiger Standort f\u00fcr eine Zweitwohnung im Einzugsbereich von B\u00a0\u00a0\u00a0 ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>38Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass E\u00a0\u00a0\u00a0 auch zur Familienwohnung des Kl\u00e4gers g\u00fcnstig gelegen ist und so den famili\u00e4ren Kontakt unter der Woche erleichtert, kein die vorrangig berufliche Veranlassung \u00fcberlagerndes Gewicht mehr zu.<\/p>\n<p>39Entsprechend der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung der Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung sind der Besteuerung nunmehr 180 Tage f\u00fcr die Fahrten von der Zweitwohnung in E\u00a0\u00a0\u00a0 zum Arbeitsplatz nach B\u00a0\u00a0\u00a0 zugrunde zu legen. Zu den Mehraufwendungen f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung geh\u00f6ren auch die Kosten f\u00fcr die Anmietung einer Garage am Besch\u00e4ftigungsort (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2012 VI R 50\/11, BStBl. II 2013, 286), wie sie der Kl\u00e4ger geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>40Die Steuerberechnung obliegt dem Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.<\/p>\n<p>41Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.<\/p>\n<p>42Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 155 FGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>43Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine beruflich begr\u00fcndete doppelte Haushaltsf\u00fchrung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung n\u00e4her am Familienwohnsitz als an der Arbeitsst\u00e4tte liegt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 27. Juni 2013 (Az. 3 K 4315\/12 E) entschieden. Der Kl\u00e4ger ist als Professor an einer Universit\u00e4t besch\u00e4ftigt. Der Ort, an dem er mit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelte-haushaltsfuhrung-bei-zweitwohnung-in-der-nahe-des-familienwohnsitzes\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Doppelte Haushaltsf\u00fchrung bei Zweitwohnung in der N\u00e4he des Familienwohnsitzes<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689],"tags":[987],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36704"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36704"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36704\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36704"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36704"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36704"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}