{"id":36707,"date":"2013-09-16T11:19:27","date_gmt":"2013-09-16T09:19:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36707"},"modified":"2018-03-22T11:28:04","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:04","slug":"voller-betriebsausgabenabzug-fur-fahrten-eines-steuerberaters-zu-seinem-hauptauftraggeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voller-betriebsausgabenabzug-fur-fahrten-eines-steuerberaters-zu-seinem-hauptauftraggeber\/","title":{"rendered":"Voller Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten eines Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. <\/span>10 K 1769\/11 E<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">) hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass Fahrten eines selbstst\u00e4ndigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber nicht dem beschr\u00e4nkten Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte unterliegen.<\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielt mehr als 60 % seiner Einnahmen als selbstst\u00e4ndiger Steuerberater aus T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine andere Steuerberaterpraxis. Diese stellte ihm f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten einen Arbeitsplatz in ihren R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung, die er im Streitjahr an 181 Tagen aufsuchte. F\u00fcr seine \u00fcbrigen Mandanten wurde der Kl\u00e4ger\u00a0von zu Hause aus t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte Betriebsausgaben f\u00fcr ein geleastes betriebliches Fahrzeug geltend. Das beklagte Finanzamt k\u00fcrzte die Betriebsausgaben, weil es die Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers als regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers ansah. Deshalb seien diese Fahrten nur mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zu ber\u00fccksichtigen. Demgegen\u00fcber ist der Kl\u00e4ger der Ansicht, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte eines Selbstst\u00e4ndigen darstelle.<\/p>\n<p>Der Senat folgte der Ansicht des Kl\u00e4gers und gab der Klage statt. Die BFH-Rechtsprechung, nach der Arbeitnehmer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte haben, selbst wenn sie dort l\u00e4nger eingesetzt sind, sei auf selbstst\u00e4ndig T\u00e4tige zu \u00fcbertragen. Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs sei nicht gerechtfertigt, da der Steuerpflichtige nicht die M\u00f6glichkeit habe, sich auf die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einzustellen. Dies gelte f\u00fcr den Kl\u00e4ger insbesondere deshalb, weil er lediglich als freier Mitarbeiter f\u00fcr seinen Hauptauftraggeber t\u00e4tig gewesen sei und jederzeit h\u00e4tte gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen. Eine gleichartige Auslegung der Begriffe der Arbeitsst\u00e4tte und der Betriebsst\u00e4tte sei auch aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung geboten. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 10 K 1769\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">10.07.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht M\u00fcnster<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">10. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">10 K 1769\/11 E<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Sachgebiet:\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanz- und Abgaberecht<\/span><\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 15.12.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.4.2011 wird aufgehoben.\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/span><\/div>\n<div>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs des Kl\u00e4gers abwenden, soweit nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>G r \u00fc n d e:<\/strong>2I.<\/p>\n<p>3Streitig ist, ob Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr Fahrten mit seinem \u00fcberwiegend betrieblich genutzten Fahrzeug zu seinem Hauptauftraggeber in vollem Umfang oder nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro f\u00fcr jeden vollen Kilometer als Betriebsausgaben abziehbar sind.<\/p>\n<p>4Der in E wohnhafte Kl\u00e4ger ist seit 1998 Steuerberater und hat sich mit dem Schwerpunkt internationale Rechnungslegung spezialisiert. Er war bis Oktober 2006 bei einem Steuerberater im C angestellt und ist seitdem selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig, ohne mit einem eigenen Telefoneintrag oder anderen Werbema\u00dfnahmen an die \u00d6ffentlichkeit zu treten.<\/p>\n<p>5Im Streitjahr 2009 war sein Hauptauftraggeber, von dem der Kl\u00e4ger als freier Mitarbeiter rund 61 % seiner Nettoeinnahmen aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit erzielte, die in S ans\u00e4ssige Steuerberaterpraxis T &amp; Partner (im Folgenden: Steuerberaterpraxis), f\u00fcr die der Kl\u00e4ger seit etwa 2006 t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>6Die hierzu m\u00fcndlich getroffene Vereinbarung sieht die Erstellung von Steuererkl\u00e4rungen und Jahresabschl\u00fcssen sowie vergleichbare Leistungen f\u00fcr Mandanten der Steuerberaterpraxis vor, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger zwischen 40% (z.B. f\u00fcr die Fertigung von Jahresabschl\u00fcssen etc.) und 80% (z.B. f\u00fcr intensive Beratungsgespr\u00e4che) der gegen\u00fcber den Mandanten der Steuerberaterpraxis abgerechneten Nettohonorare, Stundens\u00e4tze bzw. direkt anfallenden Sonderkosten erh\u00e4lt. Der Umfang der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers richtet sich nach dem Arbeitsanfall der Steuerberaterpraxis. Absprachen \u00fcber die Dauer und die L\u00e4nge der Zusammenarbeit wurden nicht getroffen. Seine Leistungen f\u00fcr die Steuerberaterpraxis hat der Kl\u00e4ger an deren Sitz in S zu erbringen, den er im Streitjahr an insgesamt 181 Tagen aufsuchte. Er konnte dabei \u00fcber seine Arbeitszeiten frei bestimmen und regelm\u00e4\u00dfig den gleichen Arbeitsplatz und das Equipment der Steuerberaterpraxis nutzen.<\/p>\n<p>7Neben der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Steuerberaterpraxis war der Kl\u00e4ger f\u00fcr einen international t\u00e4tigen Konzern und weitere Mandanten aus dem Raum E und L t\u00e4tig. Diese Mandate beruhten noch auf Bekanntschaften aus der Zeit seiner Angestelltent\u00e4tigkeit sowie nachfolgender Mund-zu-Mund-Propaganda. Die T\u00e4tigkeit f\u00fcr diese Mandanten \u00fcbte der Kl\u00e4ger nach seinen Angaben in bzw. von seiner aus 2 Zimmern und Bad bestehenden Wohnung in E aus, in der das daf\u00fcr notwendige Equipment (2 Computer, 2 Monitore, 1 Laptop, 1 Drucker, 1 Reisedrucker, 1 Multifunktionsger\u00e4t, 1 Rei\u00dfwolf und 1 Telefonanlage, Regale und Schr\u00e4nke, Ordner und Archivboxen, Akten, Fachliteratur) vorhanden war und dessen vorderes Zimmer er (auch) beruflich nutzte.<\/p>\n<p>8In seiner Gewinnermittlung f\u00fcr 2009 ber\u00fccksichtigte der Kl\u00e4ger als Betriebsausgaben Kosten in H\u00f6he von netto \u20ac 10.801,11 f\u00fcr einen geleasten betrieblichen Pkw, mit dem er im Jahre 2009 insgesamt 35.604 Kilometer zur\u00fccklegte.<\/p>\n<p>9Als Entnahme f\u00fcr die private Pkw-Nutzung des Pkw setzte er einen an Hand seiner Aufzeichnungen im Fahrtenbuch ermittelten Betrag in H\u00f6he von insgesamt netto \u20ac 1.672,01 (15,48 % der Gesamtkosten f\u00fcr 5.513 Kilometern privat gefahrene Kilometer) an.<\/p>\n<p>10Der Beklagte setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 2009 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest.<\/p>\n<p>11Nach \u00dcberpr\u00fcfung des Fahrtenbuchs des Kl\u00e4gers vertrat er die Ansicht, die Steuerberaterpraxis in S stelle die regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers dar. Insoweit d\u00fcrften die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten nach S gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>12\u00a7 4 Absatz 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in H\u00f6he des positiven Unterschiedsbetrages zwischen dem auf diese Fahrten entfallenden tats\u00e4chlichen Aufwendungen und dem sich nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ergebenen Betrag den Gewinn nicht mindern.<\/p>\n<p>13Er erh\u00f6hte dementsprechend den Gewinn um \u2013der H\u00f6he nach unstreitige- \u20ac 3.595,35 und setzte mit nach \u00a7 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ge\u00e4ndertem Bescheid vom 15.12.2010 die Einkommensteuer f\u00fcr 2009 auf \u20ac 6.235,- fest. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/p>\n<p>14Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt der Kl\u00e4ger weiterhin in die Ansicht, die Aufwendungen f\u00fcr seine Fahrten nach S seien in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>15Die Steuerberaterpraxis in S stelle nicht seine Betriebsst\u00e4tte oder regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte dar. Hierf\u00fcr sei erforderlich, dass die Gesch\u00e4ftseinrichtung der Verf\u00fcgungsmacht des Unternehmers unterliegen. Dies sei bei ihm nicht der Fall.<\/p>\n<p>16Die Steuerberaterpraxis sei aus seiner Sicht ein Kunde wie alle seine anderen Mandanten. Er habe dort im Jahre 2009 lediglich 61,7% seiner Einnahmen erzielt. Dieser Anteil sei im Jahre 2010 auf unter 45% gesunken und habe sich auch 2011 weiter reduziert. Der Umfang und die Dauer der freien Mitarbeit seien nicht abzusehen bzw. geplant gewesen. Hinzu komme, dass er an keinerlei bestimmte Arbeitszeiten gebunden sei, so dass seine pers\u00f6nliche Anwesenheit in S jederzeit in seinem freien Ermessen gelegen habe.<\/p>\n<p>17In der Steuerberaterpraxis habe zun\u00e4chst das Freie-Platz-Prinzip geherrscht. Im Streitjahr 2009 habe er aber die M\u00f6glichkeit gehabt, regelm\u00e4\u00dfig den gleichen Arbeitsplatz zu nutzen. Eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr eigene Mandanten sei ihm zwar nicht ausdr\u00fccklich untersagt gewesen, da es keine \u00dcberschneidungen gegeben habe. Wegen bestehender Platzprobleme h\u00e4tte sich die Steuerberaterpraxis aber \u201ebedankt\u201c, wenn er die dortigen R\u00e4umlichkeiten mit seinem Material vollgestopft h\u00e4tte. Zudem sei eine Abwicklung eigener Angelegenheiten organisatorisch nur schwer m\u00f6glich gewesen, da sich s\u00e4mtliche Akten seiner sonstigen Mandanten, seine Fachliteratur, sein Archivmaterial und sein Equipment in E befunden h\u00e4tten. Insbesondere habe er in E erheblich umfangreichere Fachliteratur zum internationalen Steuerrecht, als sie in der Steuerberatungspraxis vorhanden sei. Faktisch habe es sich so eingespielt, dass er in E auch Angelegenheiten der Steuerberaterpraxis erledigt habe, insbesondere wenn er auf seine Literatur habe zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>18Zudem sei nach dem BFH-Urteil vom 9.7.2009 VI R 21\/08, BStBl II 2009, 822 die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. Diese Rechtsprechung sei auch bei Gewinneink\u00fcnften entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>19Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>20den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 15.12.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.4.2011 ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>21Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>22die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>23Er tr\u00e4gt vor, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 9.6.11 VI R 36\/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 55\/10, BStBl II 2012, 38), wonach ein Arbeitnehmer nur noch eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte haben k\u00f6nne, sei auch bei Selbstst\u00e4ndigen nur noch eine regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte anzunehmen.<\/p>\n<p>24Regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers sei aber die Steuerberaterpraxis in S, die der Kl\u00e4ger an 181 Arbeitstagen aufgesucht und in der er einen nicht unerheblichen Teil seiner Betriebseinnahmen erwirtschaftet habe.<\/p>\n<p>25Die mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG angestrebte Gleichbehandlung des Werbungskostenabzugs bei Arbeitnehmern und des Betriebsausgabenabzugs bei Selbstst\u00e4ndigen verlange eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der beruflichen oder betrieblichen Bet\u00e4tigung. R\u00e4umlichkeiten, die wie \u00fcblicherweise ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildeten, k\u00f6nnten ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung nicht als Betriebsst\u00e4tte qualifiziert werden.<\/p>\n<p>26Insoweit sei die K\u00fcrzung der Fahrtkosten zu Recht erfolgt.<\/p>\n<p>27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und de Steuerakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>28II.<\/p>\n<p>29Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>30Der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 15.12.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.4.2011 ist rechtwidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung \u2013FGO-), da der Beklagte hierin die auf die Fahrten nach S entfallenden Fahrzeugkosten nicht in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt, sondern unter Anwendung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG um \u20ac 3.595,- gek\u00fcrzt hat. Er war deshalb aufzuheben.<\/p>\n<p>311. Bei den dem Kl\u00e4ger im Streitjahr f\u00fcr seinen Pkw entstandenen Aufwendungen handelt es sich um Betriebsausgaben i. S. von \u00a7 4 Abs. 4 EStG, weil dieses Fahrzeug weit \u00fcberwiegend betrieblich genutzt wurde und deshalb zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte. Die Fahrten nach S sind auch betrieblich veranlasst. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>32Zu Unrecht geht der Beklagte jedoch davon aus, dass diese Aufwendungen teilweise einem Abzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 S\u00e4tze 1 und 2 EStG unterliegen. Nach dieser Regelung d\u00fcrfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte den Gewinn nur in dem durch \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmten Umfang mindern. Danach sind Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte mit der Entfernungspauschale von \u20ac 0,30 f\u00fcr jeden vollen Entfernungskilometer, h\u00f6chstens \u20ac 4.500,- im Kalenderjahr, abgegolten; ein h\u00f6herer Betrag als \u20ac 4.500,- ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zu Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen benutzt.<\/p>\n<p>33Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anzuwenden, weil der Kl\u00e4ger bei der aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung gebotenen Anwendung der neueren BFH-Rechtsprechung zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte von Arbeitnehmern auch auf die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen im Streitjahr 2009 am Sitz der Steuerberaterpraxis keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des<\/p>\n<p>34\u00a7 12 AO oder des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterhielt und damit auch keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte vorlagen.<\/p>\n<p>35a. Eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne von \u00a7 12 S. 1 AO liegt nicht vor. Diese erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die von ihm genutzte Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage hat. Das blo\u00dfe T\u00e4tigwerden in den R\u00e4umlichkeiten des Vertragspartners gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen selbst dann nicht zur Begr\u00fcndung der erforderlichen Verf\u00fcgungsmacht, wenn die T\u00e4tigkeit \u00fcber mehrere Jahre hinweg erbracht wird (BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 30\/07, BStBl II 2008, 922 m.w.N.). Im Streitfall war dem Kl\u00e4ger die Nutzung seines Arbeitsplatzes in S nur im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Steuerberaterpraxis einger\u00e4umt. Ein eigenst\u00e4ndiges Nutzungsrecht bestand nicht. Insbesondere konnte ihm die Nutzungsm\u00f6glichkeit jederzeit entzogen werden.<\/p>\n<p>36b. Der Senat verkennt nicht, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung den Begriff der Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 6 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG abweichend von \u00a7 12 AO definiert und unter \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c jede (von der Wohnung getrennte) Besch\u00e4ftigungsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen versteht. Als regelm\u00e4\u00dfige Betriebst\u00e4tte war danach der Ort zu verstehen, an dem der Unternehmer die geschuldete Leistung mit einer gewissen Nachhaltigkeit zu erbringen hatte; anders als in \u00a7 12 AO war eine abgrenzbare Fl\u00e4che oder R\u00e4umlichkeit und eine hierauf bezogene Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 19.9.1990 X R 44\/89, BStBl II 1991, 97 m.w.N.). Demgegen\u00fcber konnten im eigenen Wohnhaus belegene oder in die private Sph\u00e4re eingebundene R\u00e4umlichkeiten nicht als Betriebsst\u00e4tte im Sinne von \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.5.2005 X B 42\/04, Juris; vom 28.6.2006 IV B 75\/05, BFH\/NV 2006, 2243 und vom 26.6.2007 V B 197\/05, BFH\/NV 2007, 1897). Damit wurden entsprechend dem Regelungszweck des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, Unternehmer und Arbeitnehmer hinsichtlich der Kosten f\u00fcr Fahrten<\/p>\n<p>37zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsst\u00e4tte gleich behandelt und die tatbe-standlichen Voraussetzungen f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tte und Betriebsst\u00e4tte gleich interpretiert. Nach dieser bisherigen Rechtsprechung ist das B\u00fcrogeb\u00e4ude eines Auftraggebers, das ein Selbst\u00e4ndiger im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit praktisch jeden Arbeitstag regelm\u00e4\u00dfig aufsuchte, als Betriebsst\u00e4tte anzusehen, da der Selbstst\u00e4ndige einem Arbeitnehmer vergleichbar war, der t\u00e4glich zu seiner Arbeitsst\u00e4tte f\u00e4hrt. Sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsst\u00e4tte (vgl. BFH-Beschluss vom 21.3.2001 IV B 29\/00, Juris).<\/p>\n<p>38Bei Anwendung dieser bisherigen Rechtsprechung unterl\u00e4gen die 181 Fahrten des Kl\u00e4ger dem begrenzten Betriebskostenabzug, da er \u2013wie ein Arbeitnehmer seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsstelle- seine Besch\u00e4ftigungsstelle in S praktisch jeden Arbeitstag von seiner Wohnung aus aufgesucht hat.<\/p>\n<p>39b. Der BFH hat allerdings seine die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte von Arbeitnehmern betreffende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben bzw. modifiziert.<\/p>\n<p>40Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung nur noch jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das hei\u00dft fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelm\u00e4\u00dfig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.<\/p>\n<p>41Dagegen ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers l\u00e4ngerfristig eingesetzt ist (BFH-Urteile vom 10.7.2008 VI R 21\/07, BStBl II 2009, 818; vom 9.7.2009 VI R 21\/08, BStBl II 2009, 822).<\/p>\n<p>42Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt der BFH an, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle beruflich veranlassten Aufwendungen, zu denen grunds\u00e4tzlich auch Fahrt- bzw. Mobilit\u00e4tskosten geh\u00f6ren, regelm\u00e4\u00dfig in tats\u00e4chlicher H\u00f6he abziehbar seien. Dieser Grundsatz erfahre zwar durch \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG insoweit eine Einschr\u00e4nkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelm\u00e4\u00dfiger) Arbeitsst\u00e4tte nicht im tats\u00e4chlichen Umfang steuerlich abziehbar seien, sondern nur nach Ma\u00dfgabe einer Entfernungspauschale. Diese Durchbrechung des Prinzips des Begrenzung sei im Grundsatz sachlich gerecht-fertigt (BFH-Urteil vom 11.5.2005 VI R 7\/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782), da sich ein Arbeitnehmer bei einer auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelm\u00e4\u00dfigen) Arbeitsst\u00e4tte in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken k\u00f6nne. Dies k\u00f6nne etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. F\u00fcr diesen Fall erweise sich die Regelung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip.<\/p>\n<p>43Dagegen sei die Durchbrechung der vollen Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilit\u00e4tskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt, wenn keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelm\u00e4\u00dfige) Arbeitsst\u00e4tte vorliege, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen k\u00f6nne. Dies sei insbesondere bei Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten der Fall (BFH-Urteile vom 11.5.2005 VI R 7\/02, BStBl II 2005, 782 und VI R 70\/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785; vgl. auch BFH-Urteil vom 10.4.2008 VI R 66\/05, BStBl II 2008, 825). Ein ausw\u00e4rts t\u00e4tiger Arbeitnehmer habe typischerweise nicht die vorgezeichneten M\u00f6glichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheide ein Familienumzug an die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus. Entsprechendes treffe auch auf einen Arbeitnehmer zu, der vor\u00fcbergehend ausschlie\u00dflich am Betriebssitz eines Kunden f\u00fcr seinen Arbeitgeber t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>44Dementsprechend ist der BFH in seinem Urteil vom 10.7.2008 VI R 21\/07, BStBl II 2009, 818 auch bei einem Arbeitnehmer, der vor\u00fcbergehend ausschlie\u00dflich am Betriebssitz eines Kunden f\u00fcr seinen Arbeitgeber t\u00e4tig ist, davon ausgegangen, dass dieser typischerweise nicht die M\u00f6glichkeit hat, sich auf diese T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einzustellen. Hieraus hat der BFH geschlossen, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, und insoweit ausgef\u00fchrt, dass diese Vorschrift auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden l\u00e4ngerfristig eingesetzt wird. Denn die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer in der genannten Weise auf eine bestimmte T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einstellen kann, habe stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen T\u00e4tigkeit (&#8222;ex ante&#8220;) zu erfolgen. Solle ein Arbeitnehmer in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt werden, so sei pr\u00e4gend f\u00fcr diese Sicht des Arbeitnehmers allein das Arbeitsverh\u00e4ltnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde. Auf die konkrete Ausgestaltung und die Dauer jener vertraglichen Beziehung k\u00f6nne und m\u00fcsse sich der Arbeitnehmer typischerweise weder rechtlich noch faktisch mit dem Ergebnis der Minderung der Wegekosten einstellen. Vielmehr sei es gerade Ausdruck des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, dass der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer hinsichtlich des Orts, an dem er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, in besonderer Weise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliege. Auch bei l\u00e4ngerfristigem Einsatz beim Kunden stehe die dortige T\u00e4tigkeit unter einem dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen Vorbehalt, dass die vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde Bestand hat.<\/p>\n<p>45d. Der Senat ist der Auffassung, dass die ge\u00e4nderte Rechtsprechung des BFH zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend auch hinsicht-lich der Auslegung des Begriffs der Betriebsst\u00e4tte in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzuwenden ist.<\/p>\n<p>46Das Erfordernis einer entsprechenden Auslegung ergibt sich insbesondere aus der bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zum Betriebsst\u00e4ttenbegriff verfassungsrecht-lich gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in Bezug auf den Abzug von Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeits- bzw. Betriebsst\u00e4tte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 2.10.1969 1 BvL 12\/68, BVerfGE 27, 58; so auch Urteile des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 22.3.2013 4 K 4834\/10 E, EFG 2013, 839; des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 27.10.2011 3 K 1849\/09, EFG 2012, 310). Ebenso wie ein Arbeitnehmer, der an wechselnden Arbeitsstellen oder in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitsgebers eingesetzt ist, kann auch ein in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden t\u00e4tiger selbstst\u00e4ndiger Unternehmer regelm\u00e4\u00dfig nicht durch Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Verlegung seines Wohnsitzes die Fahrtkosten minimieren. Denn auch f\u00fcr ihn ist es \u2013ebenso wie f\u00fcr einem Arbeitnehmer, der in der Einrichtung eines Kunden t\u00e4tig ist- typischerweise ungewiss, wie lange die vertragliche Beziehung zu seinem Kunden erhalten bleibt, da &#8211;soweit nicht ausnahmsweise langfristige Vertr\u00e4ge abgeschlossen sind&#8211; das Auftragsverh\u00e4ltnis \u00fcblicherweise jederzeit kurzfristig beendet werden kann. Insoweit kann auch ein Unternehmer aus der ma\u00dfgeblichen Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht beurteilen, wie lange seine T\u00e4tigkeit in der betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauern wird. Selbst wenn er \u2013anders als hier der Kl\u00e4ger- lediglich f\u00fcr einen Kunden t\u00e4tig ist, ist es ihm daher regelm\u00e4\u00dfig nicht zumutbar, seinen Fahrtaufwand dadurch zu reduzieren, dass er seinen Wohnsitz in die N\u00e4he der betrieblichen Einrichtung des Kunden verlegt. Dies gilt erst recht, wenn ein Unternehmer nicht nur f\u00fcr einen einzigen Kunden in dessen betrieblicher Einrichtung, sondern daneben f\u00fcr weitere Kunden t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>47Im \u00dcbrigen spricht auch der in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG enthaltene Verweis, wonach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 insgesamt und nicht nur in Bezug auf seine Rechtsfolgen anzuwenden ist, f\u00fcr eine gleichartige Auslegung beider Vorschriften<\/p>\n<p>48e. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze und der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls hatte der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2009 keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in S, sodass die streitigen Fahrtkosten dorthin in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>49Es war dem Kl\u00e4ger \u2013\u00e4hnlich einem Arbeitnehmer, der in der Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers t\u00e4tig ist- nicht m\u00f6glich und zumutbar, etwa durch Verlegung seines Wohnsitzes seine Fahrtkosten zu minimieren, da er nicht von einer dauerhaften und regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit in der betrieblichen Einrichtung der Steuerberaterpraxis in S ausgehen konnte.<\/p>\n<p>50Gegen eine von vornherein langfristig angelegte T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in S spricht bereits, dass der Kl\u00e4ger lediglich als freier Mitarbeiter f\u00fcr die Steuerberaterpraxis t\u00e4tig war und Absprachen \u00fcber die Dauer und die L\u00e4nge der Zusammenarbeit nicht getroffen waren. Insoweit war das Auftragsverh\u00e4ltnis jederzeit k\u00fcndbar. Zudem richtete sich der Umfang der T\u00e4tigkeit nach dem Arbeitsanfall der Steuerberaterpraxis, sodass der Kl\u00e4ger nicht nur vom Bestehen des Auftragsverh\u00e4ltnisses mit der Steuerberaterpraxis, sondern auch von den nicht in seinem Einflussbereich liegenden weiteren Vertragsverh\u00e4ltnissen zwischen der Steuerberaterpraxis und deren Mandanten abh\u00e4ngig war.<\/p>\n<p>51Dagegen sind Umst\u00e4nde, nach denen der Kl\u00e4ger von vorneherein von einem \u00fcber lange Jahre gesichertem Auftragsverh\u00e4ltnis h\u00e4tte ausgehen k\u00f6nnen, weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Hiergegen spricht auch, dass der mit der Steuerberaterpraxis erzielte Umsatzanteil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Kl\u00e4gers von im Streitjahr rund 61% auf im Jahre 2010 unter 45% gesunken ist und sich 2011 noch weiter reduziert hat.<\/p>\n<p>523. Da nach alledem die R\u00e4ume der Steuerberaterpraxis keine regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers darstellen, ist \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht anwendbar. Die Fahrzeugkosten f\u00fcr seine Fahrten nach S sind daher ohne Beschr\u00e4nkung abziehbar.<\/p>\n<p>53Die Ermittlung des Betrags, mit dem die Nutzungsentnahme durch den Gebrauch des Pkw f\u00fcr Privatfahrten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 S\u00e4tze 1 und 3 EStG angesetzt wurde, l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen. Das vom Kl\u00e4ger vorgelegte Fahrtenbuch ist ordnungsgem\u00e4\u00df. Danach betrug der Anteil der privaten Kfz-Nutzung nicht mehr 15,48 %. Die daf\u00fcr angesetzte Entnahme kann wie vom Kl\u00e4ger ermittelt angesetzt werden. Dies ist nicht streitig<\/p>\n<p>544. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>555. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, die Ma\u00dfgeblichkeit der Rechtsprechung des VI. Senats auch f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. 10 K 1769\/11 E) hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass Fahrten eines selbstst\u00e4ndigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber nicht dem beschr\u00e4nkten Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte unterliegen. 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