{"id":36709,"date":"2013-09-16T11:20:36","date_gmt":"2013-09-16T09:20:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36709"},"modified":"2018-03-22T11:28:31","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:31","slug":"funfjahrige-behaltensfrist-nach-%c2%a7-13a-abs-5-erbstg-lauft-nach-dem-tod-des-erben-weiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/funfjahrige-behaltensfrist-nach-%c2%a7-13a-abs-5-erbstg-lauft-nach-dem-tod-des-erben-weiter\/","title":{"rendered":"F\u00fcnfj\u00e4hrige Behaltensfrist nach \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG l\u00e4uft nach dem Tod des Erben weiter"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2013 (Az. <\/span>3 K 204\/11 Erb<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">) entschieden, dass die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 13a ErbStG bei einer Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Behaltensfrist r\u00fcckwirkend zu versagen ist.<\/span><\/p>\n<p>Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die wiederum auf die Kl\u00e4ger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge \u00fcbergingen. Diese ver\u00e4u\u00dferten die Anteile innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem Tod der Mutter der Erblasserin.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt versagte im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung nach der Mutter der Erblasserin die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), weil die Behaltensfrist nicht eingehalten worden sei. Die Kl\u00e4ger sind demgegen\u00fcber der Auffassung, dass diese Frist allein den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG, wonach \u201eder Erwerber\u201c die Ver\u00e4u\u00dferung vornehmen m\u00fcsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Gericht wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte keine ausdr\u00fcckliche Regelung, dass die f\u00fcnfj\u00e4hrige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers ende. Zweck der Steuerbeg\u00fcnstigung sei die sachliche Fortf\u00fchrung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle als Missbrauchsverhinderungsklausel zur Erf\u00fcllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine sch\u00e4dliche Ver\u00e4u\u00dferung vornehme. Das von den Kl\u00e4gern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge \u00fcbernommene Verm\u00f6gen sei mit der laufenden Frist \u201ebelastet\u201c. Gegen den Gerichtsbescheid wurde beim Bundesfinanzhof\u00a0Revision eingelegt (Az. II R 25\/13).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 3 K 204\/11 Erb<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>12.06.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>3. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Gerichtsbescheid<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>3 K 204\/11 Erb<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die f\u00fcnfj\u00e4hrige Behaltensfrist nach \u00a7 13a Abs. 5 Nr.\u00a04 Erbschaftsteuergesetz a. F. (ErbStG) vorzeitig mit dem Tod des Erwerbers endet.<\/p>\n<p>3Am 29. Juli 2003 starb J\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 . Durch Testament vom 22. Juli\u00a02003 (Urkunden-Rolle Nr. xxx\/2003 des Notars N\u00a0\u00a0 aus L\u00a0\u00a0 ) war ihre Tochter N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0\u00a0 als Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass geh\u00f6rten unter anderem auch Anteile an der B\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 GmbH.<\/p>\n<p>4Am 31. M\u00e4rz 2004 starb N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 , die von den Kl\u00e4gern zu gleichen Teilen beerbt wurde. Die zum Nachlass geh\u00f6rigen Anteile an der B\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 GmbH ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger mit Vertrag vom 8. Juni 2004.<\/p>\n<p>5Nach Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung nach J\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 setzte der Beklagte gegen\u00fcber jedem Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner mit jeweiligem Bescheid vom 7. April 2008 Erbschaftsteuer in H\u00f6he von xxx \u20ac fest. Die Bescheide ergingen nach \u00a7 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a013a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG f\u00fcr die Anteile an der B\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 GmbH ber\u00fccksichtigte der Beklagte hierbei nicht. In seiner Anlage zum Erbschaftsteuerbescheid f\u00fchrte der Beklagte dazu aus, dass eine Beg\u00fcnstigung wegen der bereits 2004 erfolgten Anteilsver\u00e4u\u00dferung nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>6Gegen die Bescheide legten die Kl\u00e4ger am 24. April 2008 Einspruch ein. Sie verwiesen auf den Wortlaut des \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG, nach dem lediglich eine Steuersch\u00e4dlichkeit f\u00fcr den Erwerber definiert sei. Im vorliegenden Fall seien die Anteile an der GmbH aber durch die Gesamtrechtsnachfolger der Erwerberin N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 und nicht durch diese selbst ver\u00e4u\u00dfert worden. Die Frist des \u00a7 13a Abs.\u00a05 ErbStG sei somit durch die Erwerberin N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 eingehalten worden bzw. sei sie in diesem Zeitraum verstorben. Im Rahmen der Erbschaftssteuererkl\u00e4rung seien lediglich die Besteuerungsgrundlagen der Erwerberin N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4ger verwiesen hierzu auf den Fall der Vor- und Nacherbschaft. Dort stehe der Freibetrag nach \u00a7 13a ErbStG sowohl dem Vorerben bei Eintritt des Erbfalls und danach dem Nacherben wiederum bei Eintritt des Nacherbfalls zu. Gleiches gelte auch im vorliegenden Fall, da hier ebenfalls zwei Erbf\u00e4lle vorl\u00e4gen. Die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 13a ErbStG komme f\u00fcr beide Erbf\u00e4lle in Betracht. Eine gemeinsame Sperrfrist bestehe nicht.<\/p>\n<p>8Zur Vertiefung ihrer Rechtsauffassung trugen die Kl\u00e4ger weiter vor, dass nach dem Sinn und Zweck des \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG die Ver\u00e4u\u00dferung von demjenigen vorgenommen werden m\u00fcsse, der die Steuerbeg\u00fcnstigung in Anspruch genommen habe. Werde das Verm\u00f6gen durch den Zuwendungsempf\u00e4nger nach dem (unentgeltlichen) Erwerb vom Ersterwerber ver\u00e4u\u00dfert, k\u00f6nne die Ver\u00e4u\u00dferung steuerlich dem Ersterwerber nur in F\u00e4llen eines Missbrauchs zugerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei aber die Ver\u00e4u\u00dferung nicht willentlich, sondern durch den Eintritt des Erbfalls erfolgt.<\/p>\n<p>9Mit der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2010 \u2013 dem Prozessbevollm\u00e4chtigten am 15. Dezember 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugegangen \u2013 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Nach \u00a7 1922 BGB seien die Kl\u00e4ger in alle Rechte und Pflichten der Erblasserin N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0\u00a0 eingetreten, so auch in die Behaltensverpflichtung gem. \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG. Weder aus den Erlassen zu \u00a7\u00a013a ErbStG noch aus dem ErbStG selbst ergebe sich, dass die Behaltensfrist des \u00a7\u00a013a Abs. 5 ErbStG vorzeitig mit dem Tod des Ersterwerbers ende. Auch aus den \u00c4nderungen der Textpassage von der bis zum 27.12.1996 anzuwendenden Fassung des \u00a7 13 Abs. 2a ErbStG zu dem \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG jetziger Fassung ergebe sich nichts anderes. So gelte \u00a7\u00a013a Abs. 5 ErbStG nicht nur, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile durch den Erwerber erfolge, sondern auch durch seine Gesamtrechtsnachfolger. Der Beklagte verwies zu diesem Zweck auf die Rechtsprechung des FG Berlin (Urteil vom 4. Juni 2002 \u2013 5 K 5042\/00, EFG 2002, 1466), welches noch zu \u00a7 13 Abs. 2a ErbStG ergangen ist.<\/p>\n<p>10Mit ihrer Klage vom 12. Januar 2011 \u2013 dem Beklagten per Fax am 17. Januar 2011 \u00fcbermittelt und beim Finanzgericht eingegangen am 18. Januar\u00a02011\u00a0\u2013 verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren auf Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung gem. \u00a7 13a ErbStG weiter. Sie vertiefen ihre Rechtsauffassung mit einem Verweis auf \u00a7 13 Abs. 2a ErbStG, der in der passiven Form formuliert gewesen sei (\u201esoweit innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Erwerb \u2026 ver\u00e4u\u00dfert wird\u201c). Nach der Gesetzes\u00e4nderung sei in \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG die passive Form durch die aktive Form ersetzt worden (\u201esoweit der Erwerber innerhalb von f\u00fcnf Jahren \u2026 ver\u00e4u\u00dfert\u201c). Daraus ergebe sich, dass die Ver\u00e4u\u00dferung durch die Erwerberin der Anteile der GmbH \u2013 also Frau N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0 \u2013 habe stattfinden m\u00fcssen und nicht durch deren Gesamtrechtsnachfolger. Auch sei \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG nach der Rechtsprechung eine Missbrauchsverhinderungsklausel. Hiernach m\u00f6ge die Behaltenszeit im Rahmen einer Weiterschenkung von Betriebsverm\u00f6gen auch von dem Erwerber einzuhalten sein. Das gelte aber nicht im Falle des Todes des Ersterwerbers.<\/p>\n<p>11Die angefochtenen Bescheide vom 7. April 2008 hat der Beklagte aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden am 29.\u00a0Mai 2008 und zuletzt am 20. November 2011 ge\u00e4ndert .<\/p>\n<p>12Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>13die angefochtenen Erbschaftsteuerfestsetzungen in der Fassung der Bescheide vom 20. November 2011 zu \u00e4ndern und die Steuerbefreiung gem. \u00a7\u00a013a ErbStG f\u00fcr den Erwerb der Anteile an der B\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0\u00a0 GmbH zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>14Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>15die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>16Er h\u00e4lt bez\u00fcglich der Begr\u00fcndung an seiner Auffassung aus der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2010 fest.<\/p>\n<p>17Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, gem\u00e4\u00df \u00a7 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>19Die zul\u00e4ssige, insbesondere gem. \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 FGO fristgem\u00e4\u00df am 17. Januar 2011 per Fax an den Beklagten erhobene Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Die angefochtenen Erbschaftsteuerfestsetzungen und die Einspruchsentscheidungen sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>21Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG werden gew\u00e4hrt, wenn beim Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden u. a. Anteile an Kapitalgesellschaften (\u00a7 13a Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) auf den Erwerber \u00fcbergehen. Nach \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz r\u00fcckwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem Erwerb ver\u00e4u\u00dfert. \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG normiert damit eine Nachsteuerregelung, die bei einer Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb der Behaltensfrist nachtr\u00e4glich die Nachversteuerung des bisher beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens ausl\u00f6st. Die Frist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau f\u00fcnf Jahre sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>22Im vorliegenden Fall begann die F\u00fcnf-Jahres-Frist mit dem Tod der Erblasserin J\u00a0\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0\u00a0 am 29. Juli 2003 und endete am 29. Juli 2008.<\/p>\n<p>23Die Behaltensfrist hat auch nicht fr\u00fcher durch den Tod der N\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0\u00a0 , der Erbin nach J\u00a0\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0\u00a0 und damit der Erwerberin i.S.d. \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG geendet. Nach Auffassung des Senats war die Behaltensfrist vielmehr von den Kl\u00e4gern als Gesamtrechtsnachfolgern der Erwerberin einzuhalten.<\/p>\n<p>24Nach dem Wortlaut des \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG f\u00e4llt die beg\u00fcnstigende Wirkung des \u00a7 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG r\u00fcckwirkend weg, \u201esoweit der Erwerber innerhalb von f\u00fcnf Jahren (\u2026) ver\u00e4u\u00dfert\u201c. Soweit hier auf den Erwerber als Ver\u00e4u\u00dferer abgestellt wird, unterscheidet die Regelung jedoch nicht zwischen Erst- und Zweiterwerber des Verm\u00f6gens. Dass die Frist durch den Tod des Ersterwerbers endet, regelt \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG ausdr\u00fccklich nicht. Eine teleologische Reduktion dahingehend, nur den Ersterwerber zum Halten des Betriebsverm\u00f6gens zu verpflichten, ist dabei nicht im Wortlaut der Vorschrift angelegt. Sie w\u00fcrde nach Auffassung des Senats auch dem Sinn und Zweck der Behaltensregelung zuwider laufen.<\/p>\n<p>25Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet, dass eine verminderte Leistungsf\u00e4higkeit des Erwerbers von Betriebsverm\u00f6gen, die sich u. a. aus der Sozialgebundenheit und der mangelnden Fungibilit\u00e4t des Verm\u00f6gens ergeben kann, bei der Erbschaftbesteuerung zu ber\u00fccksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 2 BvR 552\/91, BVerfGE 93, 165; vgl. auch BFH, Beschluss vom 22.05.2002 II R 61\/99, BStBl. II 2002, 598). Der Gesetzgeber hat in der Folge die zun\u00e4chst in \u00a7 13 Abs. 2a ErbStG a. F. geregelten und durch die Nachfolgevorschrift des \u00a7\u00a013a ErbStG weiter ausgestalteten steuerlichen Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen auch damit begr\u00fcndet, dass die Betriebsfortf\u00fchrung erleichtert und Arbeitspl\u00e4tze erhalten werden sollten (Begr\u00fcndung zum Entwurf des Standortsicherungsgesetzes vom 04.01.1993, BR-Drucksache 1\/93, 49 und vom 20.01.1993, BT-Drucksache 12\/4158, 47; Begr\u00fcndung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1997 vom 11.06.1996, BT-Drucksache 13\/4839, 64 ff).<\/p>\n<p>26Daran ankn\u00fcpfend hat sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konsequent am Wortlaut der Beg\u00fcnstigungsnorm orientiert und f\u00fcr das Eingreifen der Nachsteuerregelung allein auf den Tatbestand einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe \u2013 unabh\u00e4ngig von deren Motiv \u2013 abgestellt (vgl. BFH, Urteile vom 16.02.2005 II R 39\/03, BStBl. II 2005, 571; vom 04.02.2010 II R 35\/09, BFH\/NV 2010, 1601 f\u00fcr die insolvenzbedingte Aufgabe; vom 17.03.2010 II R 3\/09, BStBl. II 2010, 749 f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung aufgrund gesetzlicher Anordnung). Diese mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zeigt, dass ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung und den dauerhaften Erhalt der Beg\u00fcnstigung die sachliche Fortf\u00fchrung des Betriebes ist. Unter Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck der Norm ist es dabei ohne Belang, ob die Fortf\u00fchrung durch einen Erst- oder einen Folgeerwerber erfolgt. So sieht auch die Finanzverwaltung keinen die Nachversteuerung ausl\u00f6senden Sachverhalt, wenn z.B. beg\u00fcnstigt erworbenes Verm\u00f6gen vom Erwerber im Wege der Schenkung weitergegeben wird (vgl. R 62 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR sowie die weiteren Fallgruppen, Erbschaftsteuerhandbuch 2003). Dann macht es nach Auffassung des Senats aber auch f\u00fcr die Ausl\u00f6sung der Nachsteuerregelung keinen Unterschied, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche Ver\u00e4u\u00dferung gem. \u00a7\u00a013a Abs. 5 ErbStG vornimmt. Denn die Behaltensvorschrift ist eine Missbrauchsverhinderungsklausel und soll dazu beitragen, dass der Betrieb in seiner Gesamtheit erhalten bleibt und auf die n\u00e4chste Generation unentgeltlich \u00fcbergeht, ohne Anreize daf\u00fcr zu schaffen, zum Beispiel an finanzkr\u00e4ftige Investoren zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>27Diesem gesetzlichen Regelungszweck w\u00fcrde es zuwider laufen, nur dem Ersterwerber eine Behaltensverpflichtung aufzuerlegen, zumal auch der Erbe das Verm\u00f6gen des Erb-lassers gem. \u00a7 1922 BGB in dem Zustand \u00fcbernimmt, in dem es sich beim Erblasser befindet \u2013 im vorliegenden Fall also die Anteile an der B\u00a0\u00a0 I\u00a0\u00a0\u00a0 GmbH \u201ebelastet\u201c mit der laufenden Behaltensfrist nach \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG.<\/p>\n<p>28So hat bereits das Finanzgericht Berlin zu dem inhaltsgleichen \u00a7 13 Abs. 2a ErbStG a.\u00a0F. entschieden, dass von einem freibetragssch\u00e4dlichen Versto\u00df gegen die Behaltensvorschriften auszugehen ist, wenn das vom Erben im Wege vorweggenommener Erbfolge an die Kinder \u00fcbertragene Betriebsverm\u00f6gen von diesen innerhalb der F\u00fcnf-Jahres-Frist an Dritte weiterver\u00e4u\u00dfert werde (FG Berlin in EFG 2002, 1466; kritisch: J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, \u00a7 13a n. F. Rz. 169).<\/p>\n<p>29Auch die Auffassung der Kl\u00e4ger, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur urspr\u00fcnglichen Fassung des \u00a7 13 Abs. 2a ErbStG a. F. in \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die passive Form durch die aktive Form ersetzt habe, \u00e4ndert nichts an der Auffassung des Senats. Insoweit hat das Finanzgericht Berlin (in EFG 2002, 1466) aus Sicht des Senats zutreffend dargelegt, dass die aktive Form nur gew\u00e4hlt wurde, da \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG um weitere Tatbest\u00e4nde (Land- und Forstwirtschaft) erg\u00e4nzt wurde, die eine aktive Formulierung notwendig werden lie\u00dfen.<\/p>\n<p>30Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>31Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu der Frage, auf welche Person es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG a. F. ankommt, nicht ersichtlich ist (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Diese Frage stellt sich unver\u00e4ndert auch nach Inkrafttreten des ErbStG 2009.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2013 (Az. 3 K 204\/11 Erb) entschieden, dass die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 13a ErbStG bei einer Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Behaltensfrist r\u00fcckwirkend zu versagen ist. 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