{"id":36712,"date":"2013-08-31T12:43:21","date_gmt":"2013-08-31T10:43:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36712"},"modified":"2013-09-16T12:50:44","modified_gmt":"2013-09-16T10:50:44","slug":"grobe-fahrlassigkeit-bei-nutzung-des-elster-programmes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grobe-fahrlassigkeit-bei-nutzung-des-elster-programmes\/","title":{"rendered":"Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEinwendungen gegen Steuerbescheide sollten innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden. Ist diese abgelaufen, werden die Bescheide i. d. R. bestandskr\u00e4ftig. \u00c4nderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind dann nur noch m\u00f6glich, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft. Die Finanzverwaltung hat es da leichter. Die Abgabenordnung (AO) erlaubt es dem Finanzamt, nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ohne Einschr\u00e4nkungen zu korrigieren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDem Bundesfinanzhof (BFH) lagen 2 F\u00e4lle vor, in denen die Kl\u00e4ger \u00fcbersehen hatten, Unterhaltsleistungen steuermindernd gelten zu machen. Der eine Fall betraf das Jahr 2006, der andere 2008. Die Bescheide waren bestandskr\u00e4ftig und es war streitig, ob diese noch nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern waren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nIm Fall f\u00fcr 2006 entschied der BFH gegen den Kl\u00e4ger. Denn der dieser hatte die Hinweise bzw. Eingabezeilen im Elster-Formular zu Unterhaltszahlungen nicht beachtet, die nach Ansicht des BFH auch ausreichend verst\u00e4ndlich sowie klar und eindeutig waren. Im Fall von 2008 war dies anders, hier entschied der BFH zugunsten des Kl\u00e4gers. Zwar enthielt das Elster-Programm ebenfalls Hinweise zu Unterhaltszahlungen, die jedoch nicht so gestaltet waren, dass sich dem Steuerpflichtigen der Ansatz der Unterhaltszahlungen h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. So fehlte z. B. ein konkreter Hinweis im Hauptformular. Lediglich am Ende einer separat zu \u00f6ffnenden Anlage tauchte der Sachverhalt auf, aber nicht in den zugeh\u00f6rigen Hinweisen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWer als Steuerpflichtiger Steuererkl\u00e4rungen selbst abgeben will, muss die zugeh\u00f6rigen Hinweise beachten, ansonsten gehen die Fehler zu seinen Lasten. Mangelt es diesen aber an Verst\u00e4ndlichkeit, so besteht die Chance, dass eine nachtr\u00e4gliche Korrektur noch m\u00f6glich ist. Steuerpflichtige sollten sich aber nicht hierauf verlassen, da immer der einzelne Fall zu betrachten ist. Viele Steuerpflichtige, die eine fehlerhafte Einkommensteuererkl\u00e4rung zu ihren Ungunsten abgegeben haben, werden dies mangels Kenntnis auch im Nachhinein nicht mehr feststellen. Es ist daher zu pr\u00fcfen, ob die Erstellung zumindest komplexer Erkl\u00e4rungen nicht einem steuerlichen Berater \u00fcbertragen werden sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes Kernaussage Einwendungen gegen Steuerbescheide sollten innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden. Ist diese abgelaufen, werden die Bescheide i. d. R. bestandskr\u00e4ftig. \u00c4nderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind dann nur noch m\u00f6glich, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft. Die Finanzverwaltung hat es da leichter. 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