{"id":36714,"date":"2013-08-31T12:50:22","date_gmt":"2013-08-31T10:50:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36714"},"modified":"2013-09-16T12:57:41","modified_gmt":"2013-09-16T10:57:41","slug":"familienheimfahrt-mit-dienstwagen-kein-werbungskostenabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/familienheimfahrt-mit-dienstwagen-kein-werbungskostenabzug\/","title":{"rendered":"Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nUnterh\u00e4lt ein Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann er Aufwendungen f\u00fcr eine Familienheimfahrt w\u00f6chentlich steuerlich geltend machen. In der Regel erfolgt das mittels der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Wird dem Arbeitnehmer jedoch ein Firmenwagen \u00fcberlassen, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht, weil der Wagen ja auch als Sachbezug versteuert wird und andere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte abzugsf\u00e4hig sind. Doch hierin liegt ein Korrespondenzprinzip zur Pkw-Versteuerung, wie sich bei n\u00e4herer Betrachtung zeigt. Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass ein Rechtsstreit trotz einer gewissen Logik bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) getragen wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Arbeitnehmer machte 45 Familienheimfahrten mit jeweils 387 km steuerlich geltend. Das zust\u00e4ndige Finanzamt versagte ihm jedoch den Abzug f\u00fcr die mit dem Firmenwagen get\u00e4tigten Fahrten im Hinblick auf das im Einkommensteuergesetz geregelte Korrespondenzprinzip: Hierbei wird auf die Erhebung eines Sachbezugs f\u00fcr tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Familienheimfahrten von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer verzichtet, wenn daf\u00fcr vom Grundsatz her (mit eigenem Wagen) ein Werbungskostenabzug in Betracht k\u00e4me. Diesen wiederum untersagt dann das Gesetz im Fall des Firmenwagens, so dass weder Einnahme noch Werbungskosten vorliegen. Mit der Begr\u00fcndung, dass der Firmenwagen jedoch der 1 %-Regel f\u00fcr die Privatnutzung und der 0,03 % Regel f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung (bzw. doppeltem Haushalt) und Arbeitsst\u00e4tte unterl\u00e4ge, zog der Arbeitnehmer vor den BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH konnte wegen der eindeutigen Gesetzeslage zu keinem anderen Ergebnis kommen und best\u00e4tigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Dem liege nach Auffassung der Richter auch der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Werbungskostenabzug f\u00fcr Familienheimfahrten einen tats\u00e4chlichen Aufwand voraussetze. Doch gerade der entstehe dem Arbeitnehmer nicht, wenn die Fahrten mit dem Dienstwagen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs bleibt dabei: Wird eine Familienheimfahrt w\u00f6chentlich mit dem Firmenwagen durchgef\u00fchrt, passiert steuerlich nichts. Bei einer 2. Fahrt in der Woche wird\u2019s noch schlimmer: Diese wird als Sachbezug versteuert, die Kosten gelten aber als privat verursacht und bleiben nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug Kernproblem Unterh\u00e4lt ein Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann er Aufwendungen f\u00fcr eine Familienheimfahrt w\u00f6chentlich steuerlich geltend machen. In der Regel erfolgt das mittels der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Wird dem Arbeitnehmer jedoch ein Firmenwagen \u00fcberlassen, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. 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