{"id":36716,"date":"2013-08-31T12:50:51","date_gmt":"2013-08-31T10:50:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36716"},"modified":"2013-09-16T12:58:18","modified_gmt":"2013-09-16T10:58:18","slug":"wann-liegt-eine-erstmalige-berufsausbildung-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-liegt-eine-erstmalige-berufsausbildung-vor\/","title":{"rendered":"Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDas Thema der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Erstausbildungskosten oder des Erststudiums hat sich bereits jetzt zur unendlichen Geschichte entwickelt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gesetzgeber einen redaktionellen Fehler attestiert hatte, in dessen Folge der Werbungskostenabzug f\u00fcr Erstausbildungskosten auch ohne Zusammenhang mit einem Dienstverh\u00e4ltnis m\u00f6glich schien, sollte 2011 m\u00f6glichst rasch wieder der alte Rechtsstand herbeigef\u00fchrt werden. Dass hiergegen bereits Verfassungsbeschwerden anh\u00e4ngig sind, versteht sich von selbst. Besser geht es den Azubis, denen der Abzug als Werbungskosten offensteht, weil sie sich auf eine zweite Ausbildung berufen k\u00f6nnen. Ob ein mehrmonatiger Lehrgang bereits eine &#8222;Ausbildung&#8220; darstellt, entschied jetzt der BFH im Fall einer Stewardess.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine Flugbegleiterin absolvierte im Anschluss an ihre T\u00e4tigkeit eine Pilotenausbildung. Die hierf\u00fcr entstandenen Kosten von fast 19.000 EUR wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben mit 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR) anerkennen, anstatt als vorweggenommene Werbungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich bei der sechsmonatigen Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf, so dass die Pilotenausbildung eine erstmalige Berufsausbildung darstelle. Unbeeindruckt lie\u00df das Finanzamt der Umfang der erlangten Kenntnisse der Stewardess, wie Sprachunterricht, psychologische Schulung und Sicherheitstraining. Hiergegen klagte die Stewardess und gewann zun\u00e4chst vor dem Finanzgericht K\u00f6ln.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nSchlie\u00dflich gew\u00e4hrte auch noch der BFH den vollen Werbungskostenabzug. Er vertritt die Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Vielmehr ist es entscheidend, ob die Ausbildung bef\u00e4higt, aus der angestrebten T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte zu erzielen. Der Beruf des Flugbegleiters wird regelm\u00e4\u00dfig als Vollerwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, so dass die Ausbildung dazu als Erstausbildung gilt. Die nachfolgende Pilotenausbildung ist folglich eine zweite Ausbildung ohne Abzugsbeschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nDie obige Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Die Richter des BFH haben erst k\u00fcrzlich eine w\u00e4hrend des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungssanit\u00e4ter als ausreichend angesehen. Auch hieran schloss sich eine Pilotenausbildung an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor? Kernproblem Das Thema der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Erstausbildungskosten oder des Erststudiums hat sich bereits jetzt zur unendlichen Geschichte entwickelt. 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