{"id":36717,"date":"2013-08-31T12:50:53","date_gmt":"2013-08-31T10:50:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36717"},"modified":"2013-09-16T12:58:25","modified_gmt":"2013-09-16T10:58:25","slug":"vorweggenommene-erbfolgepflichten-entfallen-nicht-durch-scheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorweggenommene-erbfolgepflichten-entfallen-nicht-durch-scheidung\/","title":{"rendered":"Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig verpflichten sich Kinder und (Schwieger-)Kinder im Rahmen von lebzeitigen Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen gegen\u00fcber den Eltern zur Erbringung von &#8222;Rentenzahlungen&#8220;, Pflegeleistungen oder zur \u00dcbernahme der Beerdigungskosten. Wird die Ehe des Kindes dann geschieden, stellt sich die Frage, wer die im Rahmen der \u00dcbertragung \u00fcbernommenen Pflichten nach der Scheidung weiter tr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Eltern hatten ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter im Rahmen eines \u00dcbertragungsvertrags zu jeweils gleichen Teilen eine Immobilie \u00fcbertragen. Als Gegenleistung hatten die Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung sowie die \u00dcbernahme der Pflege- und Beerdigungskosten erhalten. Als die Ehe des Sohnes geschieden wurde, \u00fcbernahm er den halben Miteigentumsanteil seiner Frau gegen Zahlung eines Entgelts. Regelungen zu den gegen\u00fcber den Eltern \u00fcbernommenen Verpflichtungen aus der lebzeitigen \u00dcbertragung trafen die Eheleute bei Scheidung nicht. Als der Vater starb, verlangte der Sohn von seiner geschiedenen Frau die H\u00e4lfte der Beerdigungskosten und verlangte zudem die Feststellung, dass seine geschiedene Frau auch die H\u00e4lfte der gegen\u00fcber der Mutter noch zu erbringenden Leistungen zu tragen habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Ehemann Recht. Im Rahmen des \u00dcbergabevertrags habe sich die Ehefrau selbst gegen\u00fcber den Eltern zur Erbringung der Gegenleistungen verpflichtet. Sie und ihr geschiedener Ehemann seien damit Gesamtschuldner dieser Gegenleistungen geworden. Da die Eheleute zudem im Besitz der Immobilie geblieben seien, sei mit der Scheidung auch die Gesch\u00e4ftsgrundlage des \u00dcbergabevertrags nicht weggefallen. Vielmehr h\u00e4tten die Eheleute ihre Gesamtschuldnerschaft im Rahmen der Scheidung aufheben m\u00fcssen. Auch aus der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil der Frau im Rahmen der Scheidung &#8222;gekauft&#8220; habe, \u00e4ndere sich diese Einsch\u00e4tzung nicht. H\u00e4tte der Ehemann in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen gegen\u00fcber seinen Eltern alleine \u00fcbernehmen sollen, h\u00e4tte man dies ausdr\u00fccklich regeln m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung mag insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil seiner Frau im Rahmen der Scheidung &#8222;gekauft&#8220; hat, \u00fcberraschen, ist aber konsequent, nachdem die Verpflichtungen gegen\u00fcber den Eltern nicht mit dem Eigentum verbunden sind. Eine andere Einsch\u00e4tzung der Rechtslage w\u00e4re wohl dann m\u00f6glich, wenn die Immobilie im Rahmen der Scheidung ver\u00e4u\u00dfert worden w\u00e4re. Denn dann w\u00e4re der die Verpflichtungen begr\u00fcndende Verm\u00f6gensgegenstand auf Ebene der Kinder weggefallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung Kernfrage Regelm\u00e4\u00dfig verpflichten sich Kinder und (Schwieger-)Kinder im Rahmen von lebzeitigen Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen gegen\u00fcber den Eltern zur Erbringung von &#8222;Rentenzahlungen&#8220;, Pflegeleistungen oder zur \u00dcbernahme der Beerdigungskosten. 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