{"id":36722,"date":"2013-08-31T12:55:00","date_gmt":"2013-08-31T10:55:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36722"},"modified":"2013-09-16T13:07:27","modified_gmt":"2013-09-16T11:07:27","slug":"beihilfen-privater-arbeitgeber-sind-steuerpflichtige-versorgungsbezuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beihilfen-privater-arbeitgeber-sind-steuerpflichtige-versorgungsbezuge\/","title":{"rendered":"Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbez\u00fcge"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nW\u00e4hrend die aus \u00f6ffentlichen Mitteln im Krankheitsfall gew\u00e4hrten Beihilfen steuerfrei sind, m\u00fcssen andere Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes ihre Beihilfeleistungen versteuern. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob die Beihilfen steuerlich als Versorgungsbez\u00fcge oder (laufende) Vorteile aus fr\u00fcheren Dienstleistungen eingestuft werden. W\u00e4hrend Versorgungsbez\u00fcge nach Aussch\u00f6pfung des Versorgungsfreibetrags von bis zu 3.900 EUR um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR gek\u00fcrzt werden, steht den anderen Empf\u00e4ngern ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zurzeit 1.000 EUR zu, wenn die Vorteile unabh\u00e4ngig vom Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden. Liegen beide Einkunftsquellen in einem Jahr vor, sind auch beide Freibetr\u00e4ge m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine Ruhest\u00e4ndler bezog neben einer gesetzlichen Rente Versorgungsbez\u00fcge und Beihilfeleistungen seines fr\u00fcheren privaten Arbeitgebers. Dieser hatte sich in einer Betriebsvereinbarung zur Beihilfegew\u00e4hrung an alle Belegschaftsangeh\u00f6rigen und Versorgungsempf\u00e4nger verpflichtet. In seiner Steuererkl\u00e4rung sah der Ruhest\u00e4ndler die Beihilfeleistung als Vorteil aus fr\u00fcherer Dienstleistung und unabh\u00e4ngig von einer Altersgrenze an, weil diese unabh\u00e4ngig von aktiver oder passiver T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt wurde. Den begehrten Arbeitnehmer-Pauschbetrag lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, auch weil der Beg\u00fcnstigte das 63. Lebensjahr vollendet hatte und die Betriebsvereinbarung ausdr\u00fccklich zwischen aktiver und passiver T\u00e4tigkeit trennte. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ging es weiter zum Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hat die Revision des Ruhest\u00e4ndlers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Als entscheidendes Merkmal von Bez\u00fcgen, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, sieht es das Gericht an, dass der Empf\u00e4nger von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist. Das Entgelt stelle damit keine Gegenleistung f\u00fcr Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Damit handele es sich bei der Beihilfe um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempf\u00e4nger ankn\u00fcpfe und die Versorgung erg\u00e4nze.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie an nichtbeamtete Versorgungsempf\u00e4nger gezahlten Beihilfen im Krankheitsfall sind Versorgungsbez\u00fcge und werden durch den Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (nicht Arbeitnehmer-Pauschbetrag) gemindert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbez\u00fcge Kernproblem W\u00e4hrend die aus \u00f6ffentlichen Mitteln im Krankheitsfall gew\u00e4hrten Beihilfen steuerfrei sind, m\u00fcssen andere Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes ihre Beihilfeleistungen versteuern. 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