{"id":36726,"date":"2013-08-31T12:58:23","date_gmt":"2013-08-31T10:58:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36726"},"modified":"2013-09-16T13:05:50","modified_gmt":"2013-09-16T11:05:50","slug":"hausliches-arbeitszimmer-trotz-poolarbeitsplatz-abzugsfahig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hausliches-arbeitszimmer-trotz-poolarbeitsplatz-abzugsfahig\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>H\u00e4usliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsf\u00e4hig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nZur Zeit machen Streitf\u00e4lle von Finanzamtspr\u00fcfern im Zusammenhang mit deren h\u00e4uslichen Arbeitszimmern von sich reden. W\u00e4hrend der s\u00fcddeutsche Betriebspr\u00fcfer mit dem Antrag auf Abzug seiner Toilettenkosten beim Finanzgericht scheiterte, hatte ein Kollege aus dem Rheinland mehr Gl\u00fcck. Weniger spektakul\u00e4r ging es hierbei aber nur um die W\u00fcrdigung eines Poolarbeitsplatzes in der Beh\u00f6rde als zur Verf\u00fcgung stehender Arbeitsplatz des Arbeitgebers.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Betriebspr\u00fcfer der Gro\u00df- und Konzern Betriebspr\u00fcfung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland begehrte den Werbungskostenabzug f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Seine Dienststelle bescheinigte ihm, dass in der Beh\u00f6rde nur so genannte Poolarbeitspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung standen. Danach kamen auf 8 Arbeitnehmer nur 3 Arbeitspl\u00e4tze. Das f\u00fcr die Einkommensteuer des Pr\u00fcfers zust\u00e4ndige Finanzamt war einfallsreich und lie\u00df sich von der OFD Rheinland nach einer Begehung des Pr\u00fcferamts best\u00e4tigen, dass noch zahlreiche Arbeitspl\u00e4tze h\u00e4tten pers\u00f6nlich zugewiesen werden k\u00f6nnen. Das Pr\u00fcferamt habe bisher auch keine unzureichende Unterbringungssituation bem\u00e4ngelt. Dem Betriebspr\u00fcfer wurde daraufhin der eingeschr\u00e4nkte Abzug von bis zu 1.250 EUR verwehrt, weil er sich h\u00e4tte bescheinigen lassen m\u00fcssen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumf\u00e4nglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Klage des Pr\u00fcfers statt und gew\u00e4hrte den eingeschr\u00e4nkten Werbungskostenabzug. Zwar handele es sich bei dem Poolarbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe jedoch nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche beruflichen Zwecke zur Verf\u00fcgung gestanden. Es k\u00f6nne auch nicht verlangt werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch &#8222;sein Gl\u00fcck zu versuchen&#8220; oder morgens mit anderen Pr\u00fcfern einen Wettstreit um den letzten verf\u00fcgbaren Arbeitsplatz auszutragen. Daher habe der Pr\u00fcfer einen Gro\u00dfteil der im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichten m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAuf die Frage, ob ein Arbeitsplatz h\u00e4tte eingerichtet werden k\u00f6nnen, kommt es nach Auffassung der Richter nicht an. Ein vergebliches Bem\u00fchen gegen\u00fcber dem Arbeitgeber setzt das Gesetz nicht voraus. Die Revision wurde allerdings zugelassen, um dies h\u00f6chstrichterlich kl\u00e4ren zu lassen. Sollte das der Bundesfinanzhof (BFH) anders sehen, w\u00fcrden wiederum andere Parteien auf den Plan gerufen (z. B. Lehrer und die Einordnung des Klassenzimmers).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4usliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsf\u00e4hig? Kernproblem Zur Zeit machen Streitf\u00e4lle von Finanzamtspr\u00fcfern im Zusammenhang mit deren h\u00e4uslichen Arbeitszimmern von sich reden. 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