{"id":36732,"date":"2013-08-31T13:01:42","date_gmt":"2013-08-31T11:01:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36732"},"modified":"2013-09-16T13:09:37","modified_gmt":"2013-09-16T11:09:37","slug":"wann-ist-ein-notarielles-kaufangebot-ein-gleichstehender-rechtsakt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-ein-notarielles-kaufangebot-ein-gleichstehender-rechtsakt\/","title":{"rendered":"Wann ist ein notarielles Kaufangebot ein &#8222;gleichstehender Rechtsakt&#8220;?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist ein notarielles Kaufangebot ein &#8222;gleichstehender Rechtsakt&#8220;?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEin notarielles Kaufangebot mit befristeter Unwiderruflichkeit stellt keinen gleichstehenden Rechtsakt da, wenn es nach Ablauf der Frist angenommen wurde. Aufwendungen f\u00fcr beg\u00fcnstigte Sanierungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen demnach erst nach Annahme des Kaufangebots anfallen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger gab gegen\u00fcber dem Bautr\u00e4ger am 10.7.2003 ein notariell beurkundetes Vertragsangebot ab, in dem er erkl\u00e4rte, 4 Monate unwiderruflich daran gebunden zu sein. Der Bautr\u00e4ger hatte die M\u00f6glichkeit, das Angebot innerhalb dieser 4 Monate anzunehmen. Danach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger das Angebot widerrufen k\u00f6nnen. Das Angebot wurde durch den Bautr\u00e4ger am 11.11.2003 angenommen. Der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtige in seiner Steuererkl\u00e4rung alle seit dem 10.7.2003 angefallenen Kosten. Das Finanzamt erkannte die Kosten mit Bescheid unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung zun\u00e4chst an, erlie\u00df nach einer Betriebspr\u00fcfung des Bautr\u00e4ger jedoch einen \u00c4nderungsbescheid zuungunsten des Kl\u00e4gers, der lediglich die ab 11.11.2003 angefallenen Kosten als Bemessungsgrundlage f\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen ber\u00fccksichtigte. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht wies die Klage ab, da das Angebot nicht als gleichstehender Rechtsakt zu dem obligatorischen Vertrag angesehen werden k\u00f6nne. Es begr\u00fcnde weder eine beiderseitige Verpflichtung, noch einen konkreten Erwerbszeitpunkt. Insgesamt waren zwar Kosten i. H. v. 90.391 EUR angefallen. Da das Angebot jedoch erst am 11.11.2003 angenommen wurde und bis dahin bereits 69,17 % der Bauma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt wurden, k\u00f6nnten nur die anteiligen Aufwendungen, die auf den Zeitraum nach Abschuss des obligatorischen Rechtsgesch\u00e4fts entfallen, in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr Abnutzungen einflie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nBeg\u00fcnstigte Sanierungsaufwendungen k\u00f6nnen erst nach Abschluss eines obligatorischen Gesch\u00e4fts anfallen. Ein notariell beurkundetes Angebot mit befristeter Unwiderruflichkeit stellt keinen gleichwertigen Rechtsakt zu einem Erwerbsvertrag da, wenn das Angebot nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommen wird. Steuerpflichtige, die erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr Abnutzungen f\u00fcr Sanierungsma\u00dfnahmen in Anspruch nehmen m\u00f6chten, sollten daher darauf achten, dass die dem Grunde nach steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen erst nach Abschluss des entsprechenden Vertrags anfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist ein notarielles Kaufangebot ein &#8222;gleichstehender Rechtsakt&#8220;? Kernaussage Ein notarielles Kaufangebot mit befristeter Unwiderruflichkeit stellt keinen gleichstehenden Rechtsakt da, wenn es nach Ablauf der Frist angenommen wurde. Aufwendungen f\u00fcr beg\u00fcnstigte Sanierungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen demnach erst nach Annahme des Kaufangebots anfallen. 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