{"id":36744,"date":"2013-08-31T13:09:29","date_gmt":"2013-08-31T11:09:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36744"},"modified":"2013-09-16T13:16:42","modified_gmt":"2013-09-16T11:16:42","slug":"arbeitslohn-von-dritter-seite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslohn-von-dritter-seite\/","title":{"rendered":"Arbeitslohn von dritter Seite"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitslohn von dritter Seite<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nZu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren \u2013 neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen \u2013 auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden; unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt. Demzufolge kann die Zuwendung eines Dritten ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt f\u00fcr eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Steuerpflichtige war bei der A-GmbH besch\u00e4ftigt. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH ver\u00e4u\u00dferte s\u00e4mtliche Gesellschaftsanteile der A-GmbH an die D-AG. Der Kl\u00e4ger erhielt einen von der B-GmbH ausgestellten Scheck \u00fcber 5.200 EUR mit dem Hinweis, sie schenke ihm den Scheck aus Anlass der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile. In einer Pressemitteilung wurde mitgeteilt, die B-GmbH verabschiede sich von den 167 Mitarbeitern mit einem \u00dcberraschungsscheck als au\u00dferordentliche Anerkennung f\u00fcr die geleistete Arbeit. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem beklagten Finanzamt. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme von Arbeitslohn bei der Zuwendung eines Dritten ist, dass sie das Entgelt &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer f\u00fcr seinen Arbeitgeber im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses erbringt. So hatten alle 167 Arbeitnehmer der A-GmbH die Zuwendungen der ehemaligen Konzernmutter erhalten, sie waren zusammen mit Bonuszahlungen ausgezahlt worden und standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsver\u00e4u\u00dferungsvertrag. Aus alledem folgt, dass die Zuwendungen eine Anerkennung f\u00fcr die geleistete Arbeit waren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEntscheidend bleiben die konkreten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles. Im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren obliegt dabei die Abw\u00e4gung, ob eine Zuwendung von dritter Seite durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst ist, in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des Finanzgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitslohn von dritter Seite Kernaussage Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren \u2013 neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen \u2013 auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden; unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt. Demzufolge kann &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslohn-von-dritter-seite\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Arbeitslohn von dritter Seite<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[542],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36744"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36744"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36744\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36744"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36744"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36744"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}