{"id":36748,"date":"2013-08-31T13:11:09","date_gmt":"2013-08-31T11:11:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36748"},"modified":"2013-09-16T13:19:39","modified_gmt":"2013-09-16T11:19:39","slug":"neues-zur-steuerbefreiung-fur-altenwohnheime","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-steuerbefreiung-fur-altenwohnheime\/","title":{"rendered":"Neues zur Steuerbefreiung f\u00fcr Altenwohnheime"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues zur Steuerbefreiung f\u00fcr Altenwohnheime<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nF\u00fcr das Gesundheitswesen existieren diverse Steuerbefreiungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese sorgen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr Streit mit den Finanzbeh\u00f6rden. Diesmal musste der Bundesfinanzhof (BFH) zu Altenwohnheimen Stellung beziehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft anerkanntes Altenwohnheim. Die mit den Bewohnern abgeschlossenen Heimvertr\u00e4ge beinhalteten u. a. die \u00dcberlassung einer Wohnung, deren Reinigung, das t\u00e4gliche Mittagessen sowie Pflegeleistungen (max. 14 Tage\/Jahr). Streitig war, ob neben den steuerfreien Ums\u00e4tzen aus der Vermietung der Wohnungen auch die Pflegeleistungen samt Nebenleistungen befreit waren (\u00a7 4 Nr. 16d UStG). Hierzu h\u00e4tten die Leistungen zu mindestens 40 % im vorangegangenen Kalenderjahr gegen\u00fcber Kranken und behinderten Menschen erbracht werden m\u00fcssen. Dies verneinte das Finanzamt, da es in die Quote nur Bewohner einbezog, denen eine Pflegestufe zugeordnet war. Der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigte auch Bewohner ohne Pflegestufe, f\u00fcr die aber ein Arzt die Pflegebed\u00fcrftigkeit bescheinigt hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Ansicht des BFH reicht eine (einfache) Pflegebed\u00fcrftigkeit, um die Steuerbefreiung zu beanspruchen. Diese setzt nicht die Feststellung einer Pflegestufe voraus. Die Richter wiesen den Fall an die Vorinstanz zur\u00fcck, um zu pr\u00fcfen, ob unter den genannten Voraussetzungen die Quote erreicht sei. Ebenso sollte gekl\u00e4rt werden, ob die diversen Nebenleistungen tats\u00e4chlich eng verbunden mit den Pflegeleistungen waren, was Voraussetzung f\u00fcr ihre Befreiung ist. Sollte das Finanzgericht daraufhin zu dem Ergebnis kommen, dass Leistungen nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift (\u00a7 4 Nr. 16d UStG) fallen, so der BFH, soll das Finanzgericht zus\u00e4tzlich pr\u00fcfen, ob sich nicht noch eine Befreiung nach dem geltenden EU-Recht ergibt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nDie Feststellung der Pflegestufe ist nicht mehr allein entscheidend f\u00fcr die Ermittlung der 40 %-Quote. Welche Nachweise aber zuk\u00fcnftig alternativ anerkannt werden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Hier ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zu dem Urteil Stellung bezieht. Die betroffenen Unternehmen haben ein Interesse daran, m\u00f6glichst wenig Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, soweit zul\u00e4ssig. Dies gestaltet sich aber schwierig, wenn schon fraglich ist, ob die zugrunde liegenden Normen des UStG dem EU-Recht entsprechen. Konflikte mit der Finanzverwaltung sind dann vorprogrammiert. Angesichts der bestehenden Unsicherheit sollten die Unternehmen sich nicht scheuen, kompetenten Rat einzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zur Steuerbefreiung f\u00fcr Altenwohnheime Kernaussage F\u00fcr das Gesundheitswesen existieren diverse Steuerbefreiungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese sorgen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr Streit mit den Finanzbeh\u00f6rden. Diesmal musste der Bundesfinanzhof (BFH) zu Altenwohnheimen Stellung beziehen. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft anerkanntes Altenwohnheim. 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