{"id":36753,"date":"2013-08-31T13:12:57","date_gmt":"2013-08-31T11:12:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36753"},"modified":"2013-09-16T13:21:42","modified_gmt":"2013-09-16T11:21:42","slug":"voraussetzungen-einer-auftragsprufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-einer-auftragsprufung\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen einer Auftragspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen einer Auftragspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEine nicht zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde kann durch eine zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde beauftragt werden, eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuf\u00fchren. Die beauftragte Finanzbeh\u00f6rde darf dabei eine Pr\u00fcfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegr\u00fcndung f\u00fcr die Beauftragung enthalten muss.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas beklagte Finanzamt bat das Wohnsitzfinanzamt der Kl\u00e4gerin um die Befugnis zum Erlass einer Pr\u00fcfungsanordnung und zur Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung. Zur Begr\u00fcndung verwies es auf eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einer GmbH &amp; Co. KG, zu deren Konzernbereich auch das nachstehende Unternehmen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6re. Die Kl\u00e4gerin vermietete tats\u00e4chlich einem Konzernunternehmen ein Arbeitszimmer. Das Wohnsitzfinanzamt \u00fcbertrug dem Beklagten die Befugnis zur Anordnung und Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin. Dieser ordnete die Au\u00dfenpr\u00fcfung sodann mit der Begr\u00fcndung an, er sei vom zust\u00e4ndigen Finanzamt beauftrag und die Pr\u00fcfung erfolge im Zusammenhang mit der laufenden Au\u00dfenpr\u00fcfung bei im o. g. Konzern. Das Finanzgericht hob die Pr\u00fcfungsanordnung als ermessensfehlerhaft auf.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Pr\u00fcfungsanordnung hingegen als rechtm\u00e4\u00dfig an. Die beauftragte Finanzbeh\u00f6rde darf anstelle der an sich zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde die Au\u00dfenpr\u00fcfung durchf\u00fchren und Pr\u00fcfungsanordnungen erlassen, aus der sich die Ermessenserw\u00e4gungen f\u00fcr den Auftrag ergeben. Vorliegend wurden die ma\u00dfgeblichen Erw\u00e4gungen der einheitlichen Pr\u00fcfung der Kl\u00e4gerin im Konzernbereich mitgeteilt. Weiterer Ausf\u00fchrungen bedurfte es nicht, da die Vermietung von R\u00e4umlichkeiten durch die Kl\u00e4gerin an ein Konzernunternehmen f\u00fcr alle Beteiligten klar war. Auf die Formulierung der Bitte des beklagten Finanzamtes um Erteilung des Pr\u00fcfungsauftrags kommt es nicht an.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung verdeutlicht, dass beh\u00f6rdeninterne Schreiben nicht ma\u00dfgeblich sind. Die f\u00fcr die Au\u00dfenpr\u00fcfung ma\u00dfgeblichen Ermessenserw\u00e4gungen m\u00fcssen lediglich in der Pr\u00fcfungsanordnung enthalten sein. Sie k\u00f6nnen allerdings bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen einer Auftragspr\u00fcfung Kernaussage Eine nicht zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde kann durch eine zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde beauftragt werden, eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuf\u00fchren. Die beauftragte Finanzbeh\u00f6rde darf dabei eine Pr\u00fcfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegr\u00fcndung f\u00fcr die Beauftragung enthalten muss. 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