{"id":36764,"date":"2013-08-31T13:18:01","date_gmt":"2013-08-31T11:18:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36764"},"modified":"2013-09-16T13:29:46","modified_gmt":"2013-09-16T11:29:46","slug":"kein-ermasigter-steuersatz-fur-coaster-bahn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ermasigter-steuersatz-fur-coaster-bahn\/","title":{"rendered":"Kein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr &#8222;Coaster-Bahn&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr &#8222;Coaster-Bahn&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Bef\u00f6rderung von Personen unterliegt i. d. R. dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %). Streitig ist h\u00e4ufig, was als Bef\u00f6rderungsleistung zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger betrieb eine Sesselbahn sowie eine &#8222;Coaster-Bahn&#8220;, bei der die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren. Die Sesselbahn diente u. a. zum Transport der Fahrg\u00e4ste zum Start der &#8222;Coaster-Bahn&#8220;. Der Kl\u00e4ger rechnete die Fahrten mit der &#8222;Coaster-Bahn&#8220; zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz ab. Das Finanzamt unterwarf die Ums\u00e4tze jedoch dem Regelsteuersatz (19 %), da es im Gegensatz zum Kl\u00e4ger hierin keine beg\u00fcnstigte schienengebundene Personenbef\u00f6rderung sah.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Beg\u00fcnstigung ab. Er qualifizierte die erbrachte Leistung nicht als Bef\u00f6rderung, sondern als nicht beg\u00fcnstigte \u00dcberlassung eines Bef\u00f6rderungsmittels. Die Annahme einer Bef\u00f6rderung scheitere daran, dass die Fahrg\u00e4ste die Schlitten selber steuerten und die Geschwindigkeit bestimmten. Eine Bef\u00f6rderungsleistung setze hingegen eine aktive T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers voraus, an der es fehle.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH best\u00e4tigt mit dem Urteil seine j\u00fcngste Rechtsprechung, wonach auch Draisinen, die zur selbstst\u00e4ndigen Nutzung durch die Kunden \u00fcberlassen werden, als Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels zu behandeln sind. Entscheidend ist, ob der Unternehmer selbst bef\u00f6rdert oder das Bef\u00f6rderungsmittel zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Die Entscheidung dar\u00fcber, ob der Unternehmer aktiv zur Bef\u00f6rderung beitr\u00e4gt, wird in der Praxis weiterhin schwierig sein. So sieht der BFH z. B. bei unbemannten U-Bahnen eine Bef\u00f6rderungsleistung als gegeben an, weil die U-Bahn nicht den Fahrg\u00e4sten zur Nutzung \u00fcberlassen werde, da sie nicht von diesen gesteuert werde. Im vorliegenden Fall hingegen, so der BFH, w\u00fcrden die G\u00e4ste die Schlitten durch ihr eigenes K\u00f6rpergewicht zu Tal bringen und so die Fahrgeschwindigkeit selbst bestimmen; ein Argument, dem nicht jeder zustimmen wird. Schlie\u00dflich ist das Gewicht bekanntlich kurzfristig nicht \u00e4nderbar, so dass auch hinterfragt werden k\u00f6nnte, ob die Fahrg\u00e4ste hier selbst aktiv t\u00e4tig werden. Zu beachten ist, dass das Urteil zwar diese Form der Freizeitbesch\u00e4ftigung nicht beg\u00fcnstigt, dies jedoch nicht ausschlie\u00dft, das auch Bef\u00f6rderungen, die lediglich der Bespa\u00dfung der Fahrg\u00e4ste dienen, beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnen. Denn laut BFH kommt es hinsichtlich der Beg\u00fcnstigung nicht darauf, welchem Motiv die Bef\u00f6rderung dient.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr &#8222;Coaster-Bahn&#8220; Kernaussage Die Bef\u00f6rderung von Personen unterliegt i. d. R. dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %). Streitig ist h\u00e4ufig, was als Bef\u00f6rderungsleistung zu qualifizieren ist. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger betrieb eine Sesselbahn sowie eine &#8222;Coaster-Bahn&#8220;, bei der die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren. 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